TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/6 W292 2247490-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2024
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Entscheidungsdatum

06.09.2024

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W292 2247490-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.09.2021, Zl. D205.675 / 2021-0.614.354 (mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch Hammer Barbach Rechtsanwälte OG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.09.2021, Zl. D205.675 / 2021-0.614.354 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 , vertreten durch Hammer Barbach Rechtsanwälte OG), zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.    Mit Datenschutzbeschwerde vom 20.05.2020 machte XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Partei) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend und brachte dazu vor, dass die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) Daten zur politischen Meinung verarbeitet habe. Da keine Einwilligung vorliege, verstoße diese gegen § 1 Abs. 1 DSG iVm Art. 9 DSGVO. römisch eins.1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 20.05.2020 machte römisch 40 (in der Folge: mitbeteiligte Partei) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend und brachte dazu vor, dass die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) Daten zur politischen Meinung verarbeitet habe. Da keine Einwilligung vorliege, verstoße diese gegen Paragraph eins, Absatz eins, DSG in Verbindung mit Artikel 9, DSGVO.

I.2.    Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge: belangte Behörde) vom 15.09.2021 wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei vom 20.05.2020 wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie Daten der mitbeteiligten Partei betreffend „Sinus-Geo-Milieus“, somit Daten besonderer Kategorie (Art. 9 DSGVO), zumindest bis zum 15. November 2019 ohne Einwilligung verarbeitet hat, konkret: römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge: belangte Behörde) vom 15.09.2021 wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei vom 20.05.2020 wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie Daten der mitbeteiligten Partei betreffend „Sinus-Geo-Milieus“, somit Daten besonderer Kategorie (Artikel 9, DSGVO), zumindest bis zum 15. November 2019 ohne Einwilligung verarbeitet hat, konkret:

-        „Konservative“;

-        „Traditionelle“;

-        „Etablierte“;

-        „Performer“;

-        „Postmaterielle“;

-        „Digitale Individualisten“;

-        „Bürgerliche Mitte“;

-        „Adaptiv Pragmatische“;

-        „Konsumorientierte Basis“;

-        „Hedonisten“.

I.3.    Gegen den Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 15.10.2021 Bescheidbeschwerde erhoben. römisch eins.3. Gegen den Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 15.10.2021 Bescheidbeschwerde erhoben.

I.4.    Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Aktenvorlage am 18.10.2021 vorgelegt.römisch eins.4. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Aktenvorlage am 18.10.2021 vorgelegt.

I.5.    Mit Mitteilung vom 07.06.2023 hat die mitbeteiligte Partei im Wege ihres Rechtsvertreters bekannt gegeben, dass mit gleicher Post die diesem Verfahren zugrundeliegende Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zurückgezogen wurde. römisch eins.5. Mit Mitteilung vom 07.06.2023 hat die mitbeteiligte Partei im Wege ihres Rechtsvertreters bekannt gegeben, dass mit gleicher Post die diesem Verfahren zugrundeliegende Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zurückgezogen wurde.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Mit Datenschutzbeschwerde vom 20.05.2020 machte die mitbeteiligte Partei eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend und brachte dazu vor, dass die Beschwerdeführerin Daten zur politischen Meinung verarbeitet habe.

Mit Mitteilung vom 07.06.2023 an das Bundesverwaltungsgericht hat die mitbeteiligte Partei im Wege ihres Rechtsvertreters bekannt gegeben, dass mit gleicher Post die diesem Verfahren zugrundeliegende Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zurückgezogen wurde.

II.2.   Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich anhand der diesbezüglich unstrittigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie der Prozesserklärung der mitbeteiligten Partei zur Zurückziehung ihres verfahrenseinleitenden Antrages vor der Datenschutzbehörde vom 07.06.2023.

II.3.   Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.

II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – ersatzlose Behebung: römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt A) – ersatzlose Behebung:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).

Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).

Der Beschwerdeführer des Administrativverfahrens, die nunmehr mitbeteiligte Partei, hat seine Datenschutzbeschwerde mit am 07.06.2023 eingelangtem Schriftsatz zurückgezogen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.

II.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen ein Beschwerdeführer den ursprünglichen Antrag, der das Administrativverfahren eingeleitet hat zurückzieht, stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen ein Beschwerdeführer den ursprünglichen Antrag, der das Administrativverfahren eingeleitet hat zurückzieht, stützen.

Schlagworte

Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W292.2247490.1.00

Im RIS seit

30.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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