Entscheidungsdatum
11.09.2024Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
,
L510 2286674-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2023, Zl: XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2023, Zl: römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger des Irak, reiste am 06.02.2012 im Zuge einer Familienzusammenführung von Belgien nach Österreich ein und stellte am 09.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 12.09.2012, Zl. XXXX , wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.)Mit Bescheid des BFA vom 12.09.2012, Zl. römisch 40 , wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)
Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde laufend mit Bescheiden des BFA verlängert. Mit Bescheid vom 26.08.2020 wurde der bP letztmalig die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 04.09.2022 erteilt.Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde laufend mit Bescheiden des BFA verlängert. Mit Bescheid vom 26.08.2020 wurde der bP letztmalig die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 04.09.2022 erteilt.
Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftstück des BFA vom 14.12.2021, GZ.: XXXX , wurde der bP der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005 aberkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen, gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise (14 Tage) der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftstück des BFA vom 14.12.2021, GZ.: römisch 40 , wurde der bP der subsidiäre Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005 aberkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise (14 Tage) der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
Am 01.01.2022 langte das Schriftstück in der Justizanstalt in Ungarn ein.
Am 08.04.2022 übermittelte das BFA nach Übermittlung der Vollmacht und Anfrage durch die BBU vom 07.04.2022 den „Bescheid“ an diese und teilte mit, dass der „Bescheid“ seit 05.02.2022 rechtskräftig sei.
2. Am 20.09.2023 brachte die bP einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG ein.2. Am 20.09.2023 brachte die bP einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein.
3. Am 02.11.2023 brachte die bP beim BFA eine Stellungnahme ein, in der sie ausführte, dass der „Bescheid“ vom 14.12.2021, GZ.: XXXX , ihr nicht rechtswirksam zugestellt worden sei.3. Am 02.11.2023 brachte die bP beim BFA eine Stellungnahme ein, in der sie ausführte, dass der „Bescheid“ vom 14.12.2021, GZ.: römisch 40 , ihr nicht rechtswirksam zugestellt worden sei.
4. Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftstück vom 06.12.2023, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag der bP vom 20.09.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG als unzulässig zurück.4. Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftstück vom 06.12.2023, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP vom 20.09.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG als unzulässig zurück.
Trotz einer an den Verein Zeige erteilten Zustellvollmacht wurde das Schriftstück direkt an die bP adressiert, welche dieses am 13.12.2023 persönlich übernahm.
5. Gegen das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück vom 06.12.2023 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
6. Mit Schreiben vom 05.09.2024 informierte das Bundesverwaltungsgericht das BFA darüber, dass sich aus derzeitiger Sicht aus der Aktenlage ein Nicht-Bescheid ergebe, da der im Akt ersichtliche Zustellnachweis zeige, dass das Schriftstück direkt an die bP adressiert gewesen sei, obwohl der Verein Zeige über eine Zustellvollmacht verfügt habe. Zudem wurde die Behörde aufgefordert, Aktenteile, die gegen die angeführte Sichtweise sprechen, unverzüglich an das hg. Gericht zu übermitteln. Insbesondere forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA auf, die Zustellverfügung als auch eine etwaige aufliegende Zurücklegung der Vollmacht des Vereins Zeige an das hg. Gericht zu übermitteln.
7. Mit Schreiben vom 09.09.2024 teilte das BFA mit, dass das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück direkt an die Partei übermittelt worden sei und eine Zurücklegung der Vollmacht des Vereins Zeige nicht stattgefunden habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist muslimisch-sunnitischen Glaubens.
Sie reiste am 06.02.2012 im Zuge einer Familienzusammenführung von Belgien nach Österreich ein und stellte am 09.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 12.09.2012, Zl. XXXX , wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Sie reiste am 06.02.2012 im Zuge einer Familienzusammenführung von Belgien nach Österreich ein und stellte am 09.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 12.09.2012, Zl. römisch 40 , wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde laufend mit Bescheiden des BFA verlängert. Mit Bescheid vom 26.08.2020 wurde der bP letztmalig die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 04.09.2022 erteilt.Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde laufend mit Bescheiden des BFA verlängert. Mit Bescheid vom 26.08.2020 wurde der bP letztmalig die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 04.09.2022 erteilt.
Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftstück des BFA vom 14.12.2021, GZ.: XXXX , wurde der bP der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005 aberkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen, gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise (14 Tage) der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftstück des BFA vom 14.12.2021, GZ.: römisch 40 , wurde der bP der subsidiäre Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005 aberkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise (14 Tage) der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
Am 01.01.2022 langte das Schriftstück in der Justizanstalt in Ungarn ein, wobei vom BFA verfügt wurde, den „Bescheid“ mit Übernahmebestätigung an die ungarische Haftanstalt zuzustellen. Die bP wurde in der Zustellverfügung weder als Empfänger noch sonst irgendwie namentlich genannt, stattdessen wurde die ungarische Haftanstalt namentlich als Empfänger genannt.
Am 20.09.2023 brachte die bP einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG ein.Am 20.09.2023 brachte die bP einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein.
Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftstück vom 06.12.2023, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag der bP vom 20.09.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG als unzulässig zurück. Das BFA begründete die Entscheidung im Wesentlich damit, dass der bP mit Bescheid vom 14.12.2021 der subsidiäre Schutzstatus aberkannt worden sei und sie daher über keine befristete Aufenthaltsberechtigung verfüge.Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftstück vom 06.12.2023, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP vom 20.09.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG als unzulässig zurück. Das BFA begründete die Entscheidung im Wesentlich damit, dass der bP mit Bescheid vom 14.12.2021 der subsidiäre Schutzstatus aberkannt worden sei und sie daher über keine befristete Aufenthaltsberechtigung verfüge.
Trotz einer an den Verein Zeige erteilten Zustellvollmacht wurde das Schriftstück direkt an die bP adressiert, welche dieses am 13.12.2023 persönlich übernahm.
2. Beweiswürdigung:
Der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftstück des BFA vom 14.12.2021, GZ.: XXXX , der Stellungnahme der bP vom 30.10.2023, dem als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftstück des BFA vom 06.12.2023, Zl: XXXX , den Ausführungen der bP zum Zustellungsvorgang in der Beschwerde und darin abgelichteten Zustellverfügung sowie der Mitteilung des BFA vom 09.09.2024.Der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftstück des BFA vom 14.12.2021, GZ.: römisch 40 , der Stellungnahme der bP vom 30.10.2023, dem als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftstück des BFA vom 06.12.2023, Zl: römisch 40 , den Ausführungen der bP zum Zustellungsvorgang in der Beschwerde und darin abgelichteten Zustellverfügung sowie der Mitteilung des BFA vom 09.09.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Ra 2021/03/0084).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Ra 2021/03/0084).
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheids:
3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) können Parteien und Beteiligte, soweit in den Verfahrensvorschriften nichts anders bestimmt ist, natürliche oder juristische Personen gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen. Ist ein solcher Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustellG). 3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) können Parteien und Beteiligte, soweit in den Verfahrensvorschriften nichts anders bestimmt ist, natürliche oder juristische Personen gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen. Ist ein solcher Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG).
Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004).
Wer Empfänger eines Schriftstückes im Sinne des ZustG ist, hängt von der Zustellverfügung ab. Empfänger ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht diejenige Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist bzw. die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist (formeller Empfängerbegriff). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361; 22.08.2019, Ra 2018/16/0136).
3.2. Im gegenständlichen Fall wurde seitens des BFA in der hinsichtlich des angefochtenen als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks vom 06.12.2023 getroffenen Zustellverfügung, trotz einer an den Verein Zeige erteilten Zustellvollmacht, die bP als Empfänger angeführt. Aufgrund der Zustellvollmacht war als Empfänger des Dokumentes (Postsendung) gemäß § 9 Abs. 3 iVm § 2 Z. 1 ZustG der Verein Zeige zu bezeichnen. Dies wurde jedoch verabsäumt und es wurde unzutreffend die bP als Empfänger des Dokumentes angeführt. Aufgrund dieser Fehlleistung ist eine Heilung des Zustellmangels von Vornherein nicht möglich. 3.2. Im gegenständlichen Fall wurde seitens des BFA in der hinsichtlich des angefochtenen als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks vom 06.12.2023 getroffenen Zustellverfügung, trotz einer an den Verein Zeige erteilten Zustellvollmacht, die bP als Empfänger angeführt. Aufgrund der Zustellvollmacht war als Empfänger des Dokumentes (Postsendung) gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG der Verein Zeige zu bezeichnen. Dies wurde jedoch verabsäumt und es wurde unzutreffend die bP als Empfänger des Dokumentes angeführt. Aufgrund dieser Fehlleistung ist eine Heilung des Zustellmangels von Vornherein nicht möglich.
Da die bP, trotz einer an den Verein Zeige erteilten Zustellvollmacht, in der Zustellverfügung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks vom 06.12.2023 zu Unrecht als Empfänger angesehen wurde, wurde das Schriftstück demzufolge nicht rechtswirksam an den formellen Empfänger zugestellt und damit nicht erlassen. Der Bescheid ist rechtlich nicht existent geworden (VwGH 12.02.2021, Ra 2020/02/0147 mwN). Die Erhebung eines Rechtsmittels vermag daran ausweislich der zitierten Rechtsprechung nichts zu ändern.
3.3. Die von der bP gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit mangels wirksamer Bescheiderlassung gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095). Diese Frage der (eigenen) sachlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).3.3. Die von der bP gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit mangels wirksamer Bescheiderlassung gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095). Diese Frage der (eigenen) sachlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K10 unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).
Eine dennoch erhobene Beschwerde ist mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307 mwN).
3.4. Infolgedessen ist das Verfahren über den Antrag der bP auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG weiterhin offen und ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach allfälliger Verfahrensergänzung einer Erledigung zuzuführen.3.4. Infolgedessen ist das Verfahren über den Antrag der bP auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG weiterhin offen und ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach allfälliger Verfahrensergänzung einer Erledigung zuzuführen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zurecht erfolgte. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zurecht erfolgte.
Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich jedoch anzumerken, dass im vorliegenden Fall in der Zustellverfügung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks des BFA vom 14.12.2021, GZ.: XXXX , die ungarische Haftanstalt namentlich als Empfänger genannt wurde, weshalb eine Heilung der mangelhaften Zustellung daher nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht eintreten konnte. Der „Bescheid“ des BFA vom 14.12.2021 wurde somit ebenfalls nicht rechtsgültig erlassen und kommt der bP daher mangels Erlassung eines Aberkennungsbescheides weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich jedoch anzumerken, dass im vorliegenden Fall in der Zustellverfügung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks des BFA vom 14.12.2021, GZ.: römisch 40 , die ungarische Haftanstalt namentlich als Empfänger genannt wurde, weshalb eine Heilung der mangelhaften Zustellung daher nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht eintreten konnte. Der „Bescheid“ des BFA vom 14.12.2021 wurde somit ebenfalls nicht rechtsgültig erlassen und kommt der bP daher mangels Erlassung eines Aberkennungsbescheides weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen. Darüber hinaus gebietet Art. 6 EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Darüber hinaus gebietet Artikel 6, EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand Bevollmächtigter Nichtbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Vollmacht Zurückweisung Zustellbevollmächtigter Zustellmangel Zustellung ZustellverfügungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L510.2286674.1.00Im RIS seit
30.09.2024Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024