TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/11 I424 2294165-1

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Veröffentlicht am 11.09.2024
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Entscheidungsdatum

11.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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I424 2294165-1/9Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 24.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 24.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 24.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsangehörigen der Türkei, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) sowie der Beschwerde gegen diese Entscheidung nach § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 24.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsangehörigen der Türkei, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie der Beschwerde gegen diese Entscheidung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

2. Mit dem am 20.06.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Dieser sei inhaltlich rechtswidrig infolge der vorgenommenen unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in allen Lebensbereichen, insbesondere aber bei der Arbeitssuche, rassistisch behandelt und ausgegrenzt worden. Von Anhängern der MHP sei er auch geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte der BF weiteren, erheblichen kumulativen Diskriminierungen, Schikanen und Misshandlungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden ausgesetzt zu sein. Dieser Umstand begründe eine asylrechtliche Verfolgung bzw. zumindest eine Verletzung seiner sich aus Art 3 EMRK ergebenden Rechte. 2. Mit dem am 20.06.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Dieser sei inhaltlich rechtswidrig infolge der vorgenommenen unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in allen Lebensbereichen, insbesondere aber bei der Arbeitssuche, rassistisch behandelt und ausgegrenzt worden. Von Anhängern der MHP sei er auch geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte der BF weiteren, erheblichen kumulativen Diskriminierungen, Schikanen und Misshandlungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden ausgesetzt zu sein. Dieser Umstand begründe eine asylrechtliche Verfolgung bzw. zumindest eine Verletzung seiner sich aus Artikel 3, EMRK ergebenden Rechte.

Das BFA stütze sich im angefochtenen Bescheid auf veraltete Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei, da die Version 6, vom 22.09.2022 zur Begründung herangezogen worden sei, obwohl im Zeitpunkt der Erlassung bereits eine Version 8, vom 07.03.2024 vorgelegen habe. Des Weiteren seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderinformationen unvollständig bzw. zu allgemein gehalten. Sie würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen, insbesondere würden Informationen zum Thema „Korruption“ und „ethnische Minderheiten der Kurden“ in der Türkei fehlen. Die Fluchtgründe des BF würden sich mit den Ausführungen in der aktuellen Version der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei decken, da aus dieser hervorgehe, dass gewaltsame Übergriffe bzw. rassistische Angriffe im Alltag gegenüber Kurden zunehmen würden und bereits das Singen oder Sprechen auf Kurdisch zu gewaltsamen Übergriffen führen könne. Die Gewaltausübung gegen Kurden würde teilweise immer wieder auch von der Polizei erfolgen bzw. sei sie nicht gewillt Kurden vor derartigen Übergriffen zu schützen. Zudem seien einige Fälle derartiger Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder als rassistisch erkannt worden. Einige Kurden die im öffentlichen Sektor beschäftigt seien, würden ihre kurdische Identität aus Angst vor Diskriminierung in beruflicher Hinsicht nicht offenlegen. Der BF habe trotz seiner guten Schuldbildung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keine adäquate berufliche Position erhalten. Er sei während seiner Studienzeit regelmäßig diskriminiert, geschlagen sowie physisch und psychisch unterdrückt worden. Dem BF sei bei der Arbeit von Arbeitskollegen gedroht worden, er würde zusammengeschlagen werden, sollte er kurdisch sprechen. Der BF habe sich mehrfach an die Polizei gewandt, jedoch sei diese nicht gewillt gewesen den BF vor weiteren Übergriffen zu schützen.

Weiter seien die Feststellungen der belangten Behörde mangelhaft, da keine Feststellungen zur Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit, zur Schul- und Berufsausbildung, zur Familie und zu den Fluchtgründen des BF getroffen worden seien.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig, da das BFA eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des BF – wie dies vom VwGH gefordert werden würde – nicht vorgenommen habe. Die Beweiswürdigung der Behörde entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG, da zu weiten Teilen inhaltsleere Textbausteine verwendet worden seien, was keine fallbezogene Beweiswürdigung darstellen würden. Wenn der maßgebliche Sachverhalt durch die belangte Behörde ermittelt worden wäre und ein Abgleich mit aktuellen Länderinformationen vorgenommen worden wäre, wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig, da das BFA eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des BF – wie dies vom VwGH gefordert werden würde – nicht vorgenommen habe. Die Beweiswürdigung der Behörde entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG, da zu weiten Teilen inhaltsleere Textbausteine verwendet worden seien, was keine fallbezogene Beweiswürdigung darstellen würden. Wenn der maßgebliche Sachverhalt durch die belangte Behörde ermittelt worden wäre und ein Abgleich mit aktuellen Länderinformationen vorgenommen worden wäre, wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei.

Weiter sei der Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen worden, da auch Diskriminierungsmaßnahmen als Verfolgungshandlungen begriffen werden könnten, wenn die betroffene Person in hohem Maße benachteiligt werde, etwa im Recht den eigenen Lebensunterhalt zu verdienen oder im Zugang zu üblicherweise verfügbaren Bildungseinrichtungen und ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit in Hinblick auf die Zukunft hervorgerufen werden würde. Der BF habe dargelegt, dass er aufgrund der erfolgten kumulativen Diskriminierungen Furcht und Unsicherheit in Bezug auf seine Zukunft gehabt habe und aus diesem Grund die Türkei verlassen habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht offen, da der Volksgruppe der Kurden in der gesamten Türkei asylrelevante Verfolgung drohe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte dem BF der Status des Asylberechtigten zugesprochen werden müssen.

Sollte das BVwG dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zuerkennen, sei der BF der Meinung, dass eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK mit sich bringen würde und ihm daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Sollte das BVwG dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zuerkennen, sei der BF der Meinung, dass eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK mit sich bringen würde und ihm daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. die ersatzlose Behebung des Bescheides bezüglich des Spruchpunktes VII. gestellt. Dieser wurde damit begründet, dass der BF als Grund für seinen Asylantrag eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden angegeben und somit sehr wohl Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Da somit kein Sachverhalt nach § 18 Abs 1 BFA-VG erfüllt sei, sei der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Zudem drohe dem BF wie bereits ausgeführt im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Verletzung seiner Rechte nach Art 2 und 3 EMRK. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lägen daher vor. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. die ersatzlose Behebung des Bescheides bezüglich des Spruchpunktes römisch sieben. gestellt. Dieser wurde damit begründet, dass der BF als Grund für seinen Asylantrag eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden angegeben und somit sehr wohl Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Da somit kein Sachverhalt nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG erfüllt sei, sei der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Zudem drohe dem BF wie bereits ausgeführt im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lägen daher vor.

Weiter wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zusammengefasst wird dieser Antrag damit begründet, dass mit der gegenständlichen Beschwerde den Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten werde, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Zudem sei Zweck einer Verhandlung auch die Erörterung von Rechtsfragen. Aus den genannten Gründen werde daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Abschließend wurden in der Beschwerde – ergänzend zu den bereits genannten Anträgen – noch die Anträge gestellt, das BVwG möge, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen und das BVwG solle – sollte weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen werden – den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 24.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle Linz) eingelangt. Der Richter der Gerichtsabteilung L527, dem der Akt zugeteilt wurde, erklärte sich am 24.06.2024 für unzuständig. Daraufhin wurde der Akt der Gerichtsabteilung L530 übertragen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 mit Wirksamkeit vom 01.09.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Richterin zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Türkei und zugehörig zur Volksgruppe der Kurden. Seine Identität steht nicht fest.

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde als Fluchtgrund Verfolgung aufgrund der Rasse (Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden) vorgebracht und dieses Vorbringen insofern konkretisiert, dass der BF Beispiele für die von ihm empfundene Verfolgung bzw. Diskriminierung vorbrachte (berufliche Diskriminierung, Ausgrenzung von Veranstaltungen, körperliche Angriffe in Form von Schlägen, mangelnder Schutz durch die Polizei nach erfolgten Anzeigen).

Im erstinstanzlichen Bescheid wurden keine Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des BF getroffen. Insgesamt setzt sich der erstinstanzliche Bescheid nicht mit der Frage auseinander, ob der BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist bzw. war.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt, insbesondere aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 25.04.2024 durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Oberösterreichische Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA), Wels PI Fremdenpolizei zur GZ: PAD/24/00871766/001/FW in Zusammenschau mit der Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommen am 15.05.2024 in der Erstaufnahmestelle West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem bekämpften Bescheid.

Bei der Erstbefragung gab der BF auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe an, in der Türkei gäbe es keine Rechte, sondern nur Diskriminierung. Er habe zwar studiert, aber ohne Bekanntschaften bekomme er keine Arbeit. Wenn er mal heiraten solle, würde er nicht wollen, dass seine Kinder in der Türkei aufwachsen würden. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, antwortete er, entweder würde er umgebracht werden oder er müsse jemanden umbringen (aufgrund der Diskriminierung) (Seite 6).

Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.05.2024 gab der BF zusammengefasst an, er könne seinen Beruf nicht ausüben, da in der Türkei nichts ohne Bestechung und Verbindungen laufe. Obwohl er die Punktezahl für die Uni Prüfung erreicht habe, sei ihm keine Stelle als Beamter zugeteilt worden. Er habe das Recht auf einen Posten als Beamter, dieser sei ihm aber nicht gewährt worden. Er und seine Familie seien Opfer des letzten starken Erdbebens in Adana geworden, die eintreffenden Hilfsgüter seien aber nicht in sein Gebiet geschickt worden. Er sei aufgrund seiner Herkunft schon immer rassistisch und erniedrigend behandelt worden. Es gäbe kein Rechtssystem in seinem Herkunftsland und man werde als Terrorist abgestempelt, wenn das Regime kritisieren würde (Seite 52). In der Türkei sei er von MHP-Anhängern geschlagen worden (in den Jahren 2021/2022, Anfang/Mitte 2022). Auf die Frage, ob es jemals eine konkrete Verfolgung seiner Person alleine aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab, antwortete der BF wie folgt: Ja, er sei als Kurde laufend ausgegrenzt worden. Bei Veranstaltungen sei er unerwünscht gewesen. Er sei oft von Türken geschlagen worden. Wenn er dann bei der Polizei gewesen sei, sei nichts herausgekommen. Er habe Anzeigen erstattet, aber die Polizei habe sich darum nicht gekümmert (Seite 53).Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.05.2024 gab der BF zusammengefasst an, er könne seinen Beruf nicht ausüben, da in der Türkei nichts ohne Bestechung und Verbindungen laufe. Obwohl er die Punktezahl für die Uni Prüfung erreicht habe, sei ihm keine Stelle als Beamter zugeteilt worden. Er habe das Recht auf einen Posten als Beamter, dieser sei ihm aber nicht gewährt worden. Er und seine Familie seien Opfer des letzten starken Erdbebens in Adana geworden, die eintreffenden Hilfsgüter seien aber nicht in sein Gebiet geschickt worden. Er sei aufgrund seiner Herkunft schon immer rassistisch und erniedrigend behandelt worden. Es gäbe kein Rechtssystem in seinem Herkunftsland und man werde als Terrorist abgestempelt, wenn das Regime kritisieren würde (Seite 52). In der Türkei sei er von MHP-Anhängern geschlagen worden (in den Jahren 2021 aus 2022,, Anfang/Mitte 2022). Auf die Frage, ob es jemals eine konkrete Verfolgung seiner Person alleine aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab, antwortete der BF wie folgt: Ja, er sei als Kurde laufend ausgegrenzt worden. Bei Veranstaltungen sei er unerwünscht gewesen. Er sei oft von Türken geschlagen worden. Wenn er dann bei der Polizei gewesen sei, sei nichts herausgekommen. Er habe Anzeigen erstattet, aber die Polizei habe sich darum nicht gekümmert (Seite 53).

In Zusammenschau der dargestellten Passagen der genannten Beweismittel gibt sich für das Gericht der Schluss, dass der BF aus seiner Sicht durchaus einen Verfolgungsgrund, nämlich die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, der Volksgruppe der Kurden, vorgebracht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs 6 leg. cit. steht ein Ablauf der Frist nach Abs 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Gemäß Absatz 6, leg. cit. steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Aufgrund der Tatsache, dass § 18 Abs 5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung verlangt, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.Aufgrund der Tatsache, dass Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung verlangt, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Da der BF im erstinstanzlichen Verfahren zumindest einen konkreten Verfolgungsrund vorgebracht hat, der von der belangten Behörde aber nicht als solcher erkannt, hinterfragt, festgestellt oder gewürdigt wurde, ist eine Gefährdung des BF im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da der BF im erstinstanzlichen Verfahren zumindest einen konkreten Verfolgungsrund vorgebracht hat, der von der belangten Behörde aber nicht als solcher erkannt, hinterfragt, festgestellt oder gewürdigt wurde, ist eine Gefährdung des BF im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren aufschiebende Wirkung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Teilerkenntnis Verfolgungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I424.2294165.1.00

Im RIS seit

25.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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