TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/26 L515 2316070-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2026
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Entscheidungsdatum

26.02.2026

Norm

BBG §42
BBG §45
BBG §46
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 46 heute
  2. BBG § 46 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. BBG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. BBG § 46 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 46 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  6. BBG § 46 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L515 2316070-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 15.05.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung der beantragten Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 15.05.2025, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung der beantragten Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch "bP") beantragte am im Akt ersichtlichen Datum unter Auflistung und Beifügung medizinischer Befunde die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde (nachfolgend auch „bB“) gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch "bP") beantragte am im Akt ersichtlichen Datum unter Auflistung und Beifügung medizinischer Befunde die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde (nachfolgend auch „bB“) gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

I.2. In weiterer Folge wurde am 18.10.2024 (vidiert am 21.10.2024) ein Aktengutachten durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung (nachfolgend auch „GdB“) von 80 v.H. Ferner konnten aus den Befunden keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führen würden.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde am 18.10.2024 (vidiert am 21.10.2024) ein Aktengutachten durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung (nachfolgend auch „GdB“) von 80 v.H. Ferner konnten aus den Befunden keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führen würden.

I.3. Im Rahmen eines Parteiengehörs vom 22.10.2024 wurde der bP der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung mitgeteilt sowie, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.römisch eins.3. Im Rahmen eines Parteiengehörs vom 22.10.2024 wurde der bP der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung mitgeteilt sowie, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

I.4. Mit Schreiben vom 28.10.2024 (bei der bB einlangend am 30.10.2024) übermittelte die bP eine Stellungnahme und brachte neuerlich gesundheitliche Beschwerden vor.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 28.10.2024 (bei der bB einlangend am 30.10.2024) übermittelte die bP eine Stellungnahme und brachte neuerlich gesundheitliche Beschwerden vor.

I.5. Folglich wurde ein weiteres Sachverständigengutachten (FA für Allgemeinmedizin) mit Untersuchung vom 25.03.2025 (vidiert am selben Tag) eingeholt, mit demselben Ergebnis (GdB von 80 v.H.; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel). römisch eins.5. Folglich wurde ein weiteres Sachverständigengutachten (FA für Allgemeinmedizin) mit Untersuchung vom 25.03.2025 (vidiert am selben Tag) eingeholt, mit demselben Ergebnis (GdB von 80 v.H.; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel).

I.6. Im Zuge eines weiteren Parteiengehörs vom 01.04.2025 wurde der bP das Ergebnis mitsamt ärztlichem Gutachten übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gewährt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.römisch eins.6. Im Zuge eines weiteren Parteiengehörs vom 01.04.2025 wurde der bP das Ergebnis mitsamt ärztlichem Gutachten übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gewährt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

I.7. Schließlich wurde der bP mit Schreiben der bB vom 15.05.2025 der Behindertenpass im Scheckkartenformat mit folgenden Zusatzeintragungen übermittelt:römisch eins.7. Schließlich wurde der bP mit Schreiben der bB vom 15.05.2025 der Behindertenpass im Scheckkartenformat mit folgenden Zusatzeintragungen übermittelt:

- „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“- „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“

- „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“- „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“

- „Der Inhaber/ die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“

- „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“- „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“

Dagegen erhob die bP keine Beschwerde.

I.8. Mit Bescheid der bB vom 15.05.2025, OB: XXXX wurde der Antrag der bP betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Begründend führte die bB an, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung - dem jüngsten Gutachten zufolge - nicht vorliegen würden. römisch eins.8. Mit Bescheid der bB vom 15.05.2025, OB: römisch 40 wurde der Antrag der bP betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Begründend führte die bB an, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung - dem jüngsten Gutachten zufolge - nicht vorliegen würden.

Gegenständlicher Bescheid wurde am 19.05.2025 (postalisch) über das Bundesrechenzentrum ohne Zustellnachweis versendet, wobei die Zustellung – bei Annahme der dreitägigen Zustellfiktion - am 22.05.2025 erfolgte. Die Beschwerdefrist beginnt mit diesem Tag zu laufen und endete somit am 03.07.2025.

I.9. Gegen den oa. Bescheid erhob die bP am 04.07.2025 (bei der bB einlangend am 08.07.2025) Beschwerde, indem sie das Beschwerdeschreiben beim Postamt aufgab.römisch eins.9. Gegen den oa. Bescheid erhob die bP am 04.07.2025 (bei der bB einlangend am 08.07.2025) Beschwerde, indem sie das Beschwerdeschreiben beim Postamt aufgab.

I.10. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 15.07.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag bei ho. Gericht ein.römisch eins.10. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 15.07.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag bei ho. Gericht ein.

I.11. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 16.12.2025 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt. Der bP wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt und mitgeteilt, dass die Entscheidung des ho. Gerichts auf Basis der Aktenlage erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.römisch eins.11. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 16.12.2025 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt. Der bP wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt und mitgeteilt, dass die Entscheidung des ho. Gerichts auf Basis der Aktenlage erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

I.12. Die bP erstattete bis dato keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.römisch eins.12. Die bP erstattete bis dato keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.

I.13. Der zur Entscheidung zuständige Senat beschloss am 25.5.2026, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.römisch eins.13. Der zur Entscheidung zuständige Senat beschloss am 25.5.2026, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der bB wurde am 15.05.2025 amtssigniert und laut schriftlicher Korrespondenz mit der bB am 19.05.2025 (postalisch) über das Bundesrechenzentrum versandt.

1.2. Ein Zustellnachweis liegt nicht auf.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid enthält den Hinweis, dass gegen den Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich eine Beschwerde eingebracht werden kann.

1.4. In Ermangelung eines Zustellnachweises gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

1.5. Der 19.05.2025 fiel auf einen Montag, weshalb zuzüglich der drei Werktage die Zustellung am Donnerstag, den 22.05.2025 als bewirkt galt.

1.6. Die sechswöchige Rechtsmittelfrist begann am 22.05.2025 zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 03.07.2025.

1.7. Die Beschwerde wurde am 04.07.2025 um 15:38 Uhr beim Postamt XXXX aufgegeben und gilt ab diesem Tag als eingebracht. 1.7. Die Beschwerde wurde am 04.07.2025 um 15:38 Uhr beim Postamt römisch 40 aufgegeben und gilt ab diesem Tag als eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Das ho. Gericht hat der bP das behördliche Ermittlungsergebnis, woraus sich ergibt, dass sich die Beschwerde als verspätet darstellt zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Die bP widersprach den Ausführungen des ho. Gerichts nicht, weshalb das ho. Gericht mangels gegenteiliger Hinweise davon ausgeht, dass vom festgestellten Sachverhalt auszugehen ist (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

2.3. Der unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom er-kennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.2.3. Der unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom er-kennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

-        Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

- Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente ZustG, BGBl. Nr. 200/1982- Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Nach Ansicht des ho. Gerichtes liegt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Da es sich im gegenständlichen Fall um eine prozessuale Entscheidung handelt, kommt § 45 Abs. 3 BBG nicht zur Anwendung und ist durch den Einzelrichter zu entscheiden.Nach Ansicht des ho. Gerichtes liegt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Da es sich im gegenständlichen Fall um eine prozessuale Entscheidung handelt, kommt Paragraph 45, Absatz 3, BBG nicht zur Anwendung und ist durch den Einzelrichter zu entscheiden.

A)       Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist, abweichend von den einschlägigen Bestimmungen des VwGVG, sechs Wochen.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist, abweichend von den einschlägigen Bestimmungen des VwGVG, sechs Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am Donnerstag, den 22.05.2025 - als bewirkt. Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am Donnerstag, den 22.05.2025 - als bewirkt.

Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist (gemäß § 33 Abs. 2 AVG) mit Ablauf des 03.07.2025. Die von der bP mittels Postweg eingebrachte Beschwerde wurde am 04.07.2025 beim Postamt aufgegeben. Demnach wurde die Beschwerde entsprechend des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens verspätet eingebracht.Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist (gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG) mit Ablauf des 03.07.2025. Die von der bP mittels Postweg eingebrachte Beschwerde wurde am 04.07.2025 beim Postamt aufgegeben. Demnach wurde die Beschwerde entsprechend des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens verspätet eingebracht.

Im Lichte der oa. Ausführungen war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Über den Antrag gem. § 29b StVO war durch den Einzelrichter nicht abzusprechen, weil mangels Administrativentscheidung kein Beschwerdegegenstand vorliegt.Über den Antrag gem. Paragraph 29 b, StVO war durch den Einzelrichter nicht abzusprechen, weil mangels Administrativentscheidung kein Beschwerdegegenstand vorliegt.

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes -insbesondere zur Fristenberechnung im gegenständlichen Verfahren, sowie zu den Rechtsfolgen der verspäteten Einbringung der Beschwerde- ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), was gegenständlich der Fall ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes -insbesondere zur Fristenberechnung im gegenständlichen Verfahren, sowie zu den Rechtsfolgen der verspäteten Einbringung der Beschwerde- ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), was gegenständlich der Fall ist.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2316070.1.00

Im RIS seit

10.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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