Entscheidungsdatum
16.07.2026Norm
AVG §69 Abs1Spruch
,
W229 2326366-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 01.10.2025, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme vom 13.06.2025 betreffend den Vorfall vom 16.07.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 01.10.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme vom 13.06.2025 betreffend den Vorfall vom 16.07.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 12.08.2024 sprach die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB, belangte Behörde) aus, dass der Vorfall vom 16.07.2024 gemäß §§ 90 f Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) nicht als Dienstunfall anerkannt werde. Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG werden nicht gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 17.07.2024 am 16.07.2024 gegen 08:30 Uhr bei der Sportausbildung beim Laufen einen Schnalzer im rechten Knie verspürt habe. Dieser Ablauf des Geschehens sei nicht geeignet gewesen, einen Unfall im Rechtssinn zu ergeben, da keine Einwirkung von außen bzw. keine besondere außergewöhnliche Belastung im Sinne eines Unfallgeschehens zu der Körperschädigung geführt habe. Ein Versicherungsfall der Unfallversicherung liege daher nicht vor, weswegen Leistungen der Unfallversicherung nicht gewährt werden.1. Mit Bescheid vom 12.08.2024 sprach die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB, belangte Behörde) aus, dass der Vorfall vom 16.07.2024 gemäß Paragraphen 90, f Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) nicht als Dienstunfall anerkannt werde. Leistungen gemäß Paragraphen 88, ff B-KUVG werden nicht gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 17.07.2024 am 16.07.2024 gegen 08:30 Uhr bei der Sportausbildung beim Laufen einen Schnalzer im rechten Knie verspürt habe. Dieser Ablauf des Geschehens sei nicht geeignet gewesen, einen Unfall im Rechtssinn zu ergeben, da keine Einwirkung von außen bzw. keine besondere außergewöhnliche Belastung im Sinne eines Unfallgeschehens zu der Körperschädigung geführt habe. Ein Versicherungsfall der Unfallversicherung liege daher nicht vor, weswegen Leistungen der Unfallversicherung nicht gewährt werden.
2. Mit Schreiben vom 13.06.2025 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid der BVAEB vom 12.08.2024 ein.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.10.2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde darin aus, dass die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG nicht vorlägen. Es liege keine strafbare Handlung vor. Es gebe keine neuen Beweismittel. Der Beschwerdeführer habe lediglich seine Vorfallsschilderung geändert. Diese widerspreche aber seinen eigenen Schilderungen nicht nur in der Niederschrift sondern auch im Krankenhaus. Auch gebe es keine andere Vorfragenentscheidung oder andere gerichtliche Entscheidung. Der Antrag sei daher zurückzuweisen.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.10.2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde darin aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nicht vorlägen. Es liege keine strafbare Handlung vor. Es gebe keine neuen Beweismittel. Der Beschwerdeführer habe lediglich seine Vorfallsschilderung geändert. Diese widerspreche aber seinen eigenen Schilderungen nicht nur in der Niederschrift sondern auch im Krankenhaus. Auch gebe es keine andere Vorfragenentscheidung oder andere gerichtliche Entscheidung. Der Antrag sei daher zurückzuweisen.
4. Mit Schreiben vom 20.10.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die BVAEB verkenne, dass es sich um ein Vorbringen von Tatsachen handle, die der BVAEB zuvor nicht bekannt gewesen seien. In seinem Antrag habe er die Unwissenheit bzw. Unkenntnis des Verfahrens begründet. Dass die Niederschrift kurz nach dem Unfallzeitpunkt anders lautete, sei sohin klar und von ihm ebenso begründet und entschuldigt worden. Die ebenfalls unglückliche Formulierung im klinischen Befund des Krankenhauses liege in der Natur der Sache, da er weder wusste, welche Gesundheitsschädigung vorliege, noch über allfällige erwachsende Bescheide Kenntnis gehabt habe. Die BVAEB hätte die Schilderung des Unfallhergangs als neue Tatsache werten und das Verfahren wiederaufnehmen müssen.
5. Mit Schreiben der BVAEB vom 12.11.2025 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2025 einlangend zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 12.08.2024 sprach die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB, belangte Behörde) aus, dass der Vorfall vom 16.07.2024 gemäß §§ 90 f Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) nicht als Dienstunfall anerkannt werde. Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG werden nicht gewährt. Der Bescheid enthielt eine korrekte Rechtmittelbelehrung. Mit Bescheid vom 12.08.2024 sprach die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB, belangte Behörde) aus, dass der Vorfall vom 16.07.2024 gemäß Paragraphen 90, f Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) nicht als Dienstunfall anerkannt werde. Leistungen gemäß Paragraphen 88, ff B-KUVG werden nicht gewährt. Der Bescheid enthielt eine korrekte Rechtmittelbelehrung.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer via RSb zugestellt und am 16.08.2024 von ihm persönlich übernommen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 13.06.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG. Diesen Antrag begründete er wie folgt: „Der Inhalt der Unfallmeldung vom 17.07.2024 ist als entscheidungsrelevante Vorfrage zum gegenständlichen Bescheid im Verfahren zu verstehen. Das habe ich bis zum 13.06.2025 nicht gewusst. Durch eine kameradschaftliche Beratung eben am 13.06.2025 konnte mir der Verfahrensablauf samt Zusammenhänge und Auswirkungen der Unfallmeldung und der beigelegten Niederschriften auf den Bescheid erklärt werden. Diese, meine, Niederschrift wurde am Folgetag des Unfalles, während meiner Dienstunfähigkeit (Krankenstand), mit liegender Schiene (mit Unterarmstützkrücken) und unter Schmerzen in der Dienststelle verfasst. Die Unfallmeldung wurde am selben Tag erstellt, deren Inhalt ich nicht kannte, und der BVAEB samt Niederschriften vorgelegt. Ich habe nicht gewusst, dass ein Verwaltungsverfahren erwächst, ein Bescheid daraus resultiert und habe kein Parteiengehör erkannt.Mit Schreiben vom 13.06.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG. Diesen Antrag begründete er wie folgt: „Der Inhalt der Unfallmeldung vom 17.07.2024 ist als entscheidungsrelevante Vorfrage zum gegenständlichen Bescheid im Verfahren zu verstehen. Das habe ich bis zum 13.06.2025 nicht gewusst. Durch eine kameradschaftliche Beratung eben am 13.06.2025 konnte mir der Verfahrensablauf samt Zusammenhänge und Auswirkungen der Unfallmeldung und der beigelegten Niederschriften auf den Bescheid erklärt werden. Diese, meine, Niederschrift wurde am Folgetag des Unfalles, während meiner Dienstunfähigkeit (Krankenstand), mit liegender Schiene (mit Unterarmstützkrücken) und unter Schmerzen in der Dienststelle verfasst. Die Unfallmeldung wurde am selben Tag erstellt, deren Inhalt ich nicht kannte, und der BVAEB samt Niederschriften vorgelegt. Ich habe nicht gewusst, dass ein Verwaltungsverfahren erwächst, ein Bescheid daraus resultiert und habe kein Parteiengehör erkannt.
Ohne mein Verschulden konnte ich den Sachverhalt des Unfallgeschehens der BVAEB nicht detailliert darlegen und nicht geltend machen, sowie das Ausmaß der Verletzung war zu dem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Ich glaube, dass ein detaillierter Sachverhalt allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Hätte ich gewusst, dass die Niederschrift nicht nur für den internen Gebrauch ist, sondern maßgeblich im Verwaltungsverfahren Beweiskraft habe, hätte ich diese Niederschrift natürlich detailliert zum Unfallhergang abfassen lassen.
Ich erlaube mir diesen Sachverhalt wie folgt zu schildern:
Am 16.07.2024 um ca. 08:30 Uhr (zeitlich) hatte ich den Auftrag als Ausbilder/Gruppenkommandant mit den mir anvertrauten Wehrpflichtigen die Körperausbildung durchzuführen. Diese Tätigkeit gehört zu meinem Berufsbild, Grundwehrdiener als Übungsleiter auszubilden (ursächlich). Als ich mit den Auszubildenden im Kasernengelände (örtlich) gelaufen bin, bin ich plötzlich in eine Bodenunebenheit gestiegen. Durch den Grasbewuchs habe ich diese nicht erkannt bzw. erkennen können (unerwartet). Ich hatte beim Hineintreten in das Loch die Beinachse verdreht bzw. geknickt und bin mit meinem vollen Gewicht von über 100 kg (besondere außergewöhnliche Belastung) und mit dem Schwung den man beim Laufen eben hat (unabwendbar, unkontrollierbar) aufgetreten. Dabei verspürte ich eine starke Scherbewegung und einen Schmerz im Knie. Ich habe das wie einen Schnalzer gespürt bzw. wahrgenommen (zeitlich eng begrenzt). Dabei habe ich mir die Körperschädigung im rechten Knie zugezogen.
Die Niederschrift des Kameraden XXXX vom 18.07.2024 beschreibt ebenso diese Situation des „umknickens“. Ob diese Niederschrift der BVAEB vorliegt ist mir nicht bekannt und erlaube ich mir als Beilage zu diesem Schreiben hinzuzufügen.“Die Niederschrift des Kameraden römisch 40 vom 18.07.2024 beschreibt ebenso diese Situation des „umknickens“. Ob diese Niederschrift der BVAEB vorliegt ist mir nicht bekannt und erlaube ich mir als Beilage zu diesem Schreiben hinzuzufügen.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den bezughabenden Akt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Darin liegen insbesondere der Bescheid vom 12.08.2024 samt Rechtmittelbelehrung, der Zustellnachweis sowie der Antrag auf Wiederaufnahme vom 13.06.2026 ein. Dass der Bescheid vom 12.08.2024 rechtskräftig ist, beruht darauf, dass weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde vorgebracht wird, dass dagegen Klage erhoben worden sei, zudem befindet sich eine solche nicht im Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:3.1.2. Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. “
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 ASVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens ein „durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren“ voraus.3.2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ASVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens ein „durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren“ voraus.
Der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme begehrt oder verfügt wird, muss gegenüber allen Parteien in formelle Rechtskraft erwachsen sein. Es darf – wie es in § 69 Abs 1 erster Satz AVG heißt – „ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig“ sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70, Rz 5 mwN). Der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme begehrt oder verfügt wird, muss gegenüber allen Parteien in formelle Rechtskraft erwachsen sein. Es darf – wie es in Paragraph 69, Absatz eins, erster Satz AVG heißt – „ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig“ sein vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 70,, Rz 5 mwN).
In Fällen, in denen ein Bescheid bei einem ordentlichen Gericht gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG bzw. im Wege der sukzessiven Zuständigkeit angefochten werden kann, ist eine Wiederaufnahme nicht zulässig. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Verwaltungsbehörde kommt in diesen Fällen erst dann in Betracht, wenn die Klagsfrist zur Bekämpfung des Bescheides fruchtlos verstrichen ist oder wirksam auf die Klage verzichtet wurde. Wurde der Bescheid im Falle einer sukzessiven Zuständigkeit durch Klage beim ordentlichen Gericht bekämpft, ist eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens nicht mehr möglich, weil der Bescheid mit dem Einbringen der zulässigen Klage im Umfang des Klagebegehrens bereits außer Kraft getreten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70, Rz 6).In Fällen, in denen ein Bescheid bei einem ordentlichen Gericht gemäß Artikel 94, Absatz 2, B-VG bzw. im Wege der sukzessiven Zuständigkeit angefochten werden kann, ist eine Wiederaufnahme nicht zulässig. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Verwaltungsbehörde kommt in diesen Fällen erst dann in Betracht, wenn die Klagsfrist zur Bekämpfung des Bescheides fruchtlos verstrichen ist oder wirksam auf die Klage verzichtet wurde. Wurde der Bescheid im Falle einer sukzessiven Zuständigkeit durch Klage beim ordentlichen Gericht bekämpft, ist eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens nicht mehr möglich, weil der Bescheid mit dem Einbringen der zulässigen Klage im Umfang des Klagebegehrens bereits außer Kraft getreten ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 70,, Rz 6).
Der Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 16.08.2024 zugestellt. Mit dem ungenützten Verstreichen der vierwöchigen Klagsfrist gemäß § 67 Abs. 2 ASGG mit Ablauf des 13.09.2024 trat die formelle Rechtskraft des Bescheides ein und ist diese Voraussetzung des § 69 Abs. 1 AVG somit erfüllt. Der Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 16.08.2024 zugestellt. Mit dem ungenützten Verstreichen der vierwöchigen Klagsfrist gemäß Paragraph 67, Absatz 2, ASGG mit Ablauf des 13.09.2024 trat die formelle Rechtskraft des Bescheides ein und ist diese Voraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, AVG somit erfüllt.
3.2.2. Unbeschadet der Erfüllung dieser allgemeinen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG nur dann zulässig, wenn er binnen zwei Wochen bei der Behörde eingebracht wird, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.3.2.2. Unbeschadet der Erfüllung dieser allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG nur dann zulässig, wenn er binnen zwei Wochen bei der Behörde eingebracht wird, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.
Diese zweiwöchige "subjektive" Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund, d.h. von dem Sachverhalt (allen Tatsachen), der (die) den Wiederaufnahmegrund bilden soll(en), Kenntnis erlangt hat. Entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht seine rechtliche Wertung, d.h. nicht der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70, Rz 59, mwN).Diese zweiwöchige "subjektive" Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund, d.h. von dem Sachverhalt (allen Tatsachen), der (die) den Wiederaufnahmegrund bilden soll(en), Kenntnis erlangt hat. Entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht seine rechtliche Wertung, d.h. nicht der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 70,, Rz 59, mwN).
Vorliegend lassen die Angaben im Wiederaufnahmeantrag vom 13.06.2025 erkennen, dass die zweiwöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG bei Einbringung des Antrages bereits abgelaufen war. Der Beschwerdeführer bringt im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens – worauf bereits die belangte Behörde hinweist – ausschließlich eine geänderte Schilderung des ihn selbst betreffenden Vorfalls vor. Begründend führt er an, dass ihm erst nach einer kameradschaftlichen Beratung am 13.06.2025 der Verfahrensablauf samt Zusammenhänge und Auswirkungen der Unfallmeldung und der beigelegten Niederschriften auf den Bescheid erklärt worden seien. Dies ändert aber nichts daran, dass sein Vorbringen letztlich Angaben enthält, die ihm bereits vor Erlassung und somit auch unmittelbar nach Rechtskraft des Bescheides, dessen nunmehrige Wiederaufnahme er begehrt, bekannt waren, mag er auch deren rechtliche Relevanz nicht erkannt haben. Entscheidend für die Beurteilung der zweiwöchigen Frist ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. VwGH 27.11.2023, Ra 2023/07/0160). Da es sich bei der nunmehrigen Schilderung des den Beschwerdeführer selbst betreffenden Vorfalls um Tatsachen handelt, die dem Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach dessen Ereignen bekannt waren, war die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages betreffend den mit 13.09.2024 in formelle Rechtskraft erwachsenen Bescheid, am 13.06.2025 jedenfalls abgelaufen. Zudem bildet eine neue Darstellung bereits bekannt gewesener Tatsachen oder die geänderte Würdigung bereits aufgenommener Beweise auch keinen Wiederaufnahmegrund (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at) Rz 28 mHa VwGH 13.09.1974, 1735/73) und kann somit in der neuen Darstellung des Vorfalls vom 16.07.2024 auch kein Wiederaufnahmegrund gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gesehen werden. Vorliegend lassen die Angaben im Wiederaufnahmeantrag vom 13.06.2025 erkennen, dass die zweiwöchige Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG bei Einbringung des Antrages bereits abgelaufen war. Der Beschwerdeführer bringt im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens – worauf bereits die belangte Behörde hinweist – ausschließlich eine geänderte Schilderung des ihn selbst betreffenden Vorfalls vor. Begründend führt er an, dass ihm erst nach einer kameradschaftlichen Beratung am 13.06.2025 der Verfahrensablauf samt Zusammenhänge und Auswirkungen der Unfallmeldung und der beigelegten Niederschriften auf den Bescheid erklärt worden seien. Dies ändert aber nichts daran, dass sein Vorbringen letztlich Angaben enthält, die ihm bereits vor Erlassung und somit auch unmittelbar nach Rechtskraft des Bescheides, dessen nunmehrige Wiederaufnahme er begehrt, bekannt waren, mag er auch deren rechtliche Relevanz nicht erkannt haben. Entscheidend für die Beurteilung der zweiwöchigen Frist ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist vergleiche VwGH 27.11.2023, Ra 2023/07/0160). Da es sich bei der nunmehrigen Schilderung des den Beschwerdeführer selbst betreffenden Vorfalls um Tatsachen handelt, die dem Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach dessen Ereignen bekannt waren, war die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages betreffend den mit 13.09.2024 in formelle Rechtskraft erwachsenen Bescheid, am 13.06.2025 jedenfalls abgelaufen. Zudem bildet eine neue Darstellung bereits bekannt gewesener Tatsachen oder die geänderte Würdigung bereits aufgenommener Beweise auch keinen Wiederaufnahmegrund vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at) Rz 28 mHa VwGH 13.09.1974, 1735/73) und kann somit in der neuen Darstellung des Vorfalls vom 16.07.2024 auch kein Wiederaufnahmegrund gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass zwischen einem Antrag nach § 69 und nach § 42 B-KUVG unterschieden werden muss (vgl. VwGH 15.09.1986, 85/08/0192 zur gleichlautenden Bestimmung des § 101 ASVG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer eindeutig einen Antrag nach § 69 AVG gestellt.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass zwischen einem Antrag nach Paragraph 69 und nach Paragraph 42, B-KUVG unterschieden werden muss vergleiche VwGH 15.09.1986, 85/08/0192 zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 101, ASVG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer eindeutig einen Antrag nach Paragraph 69, AVG gestellt.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine – vom Beschwerdeführer nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus dem Inhalt des Aktes festgestellt werden konnte. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 MRK (vgl. VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070), sodass einem Entfall einer Verhandlung schon deshalb weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegengestanden sind (vgl. VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038).Eine – vom Beschwerdeführer nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus dem Inhalt des Aktes festgestellt werden konnte. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Artikel 6, MRK vergleiche VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070), sodass einem Entfall einer Verhandlung schon deshalb weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegengestanden sind vergleiche VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dienstunfall Frist Verspätung Wiederaufnahmeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W229.2326366.1.00Im RIS seit
10.08.2026Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026