TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/17 W133 2337330-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2026
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Entscheidungsdatum

17.07.2026

Norm

BBG §40
BBG §41 Abs2
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W133 2337330-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 13.01.2026, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 13.01.2026, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte zunächst am 21.07.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aufgrund der Aktenlage ein. In diesem Gutachten vom 18.08.2025 wurden auf Grundlage der vorliegenden Fachbefunde die Funktionseinschränkungen vier Leidenspositionen („1. Somatisierungsstörung, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen; Schwere Symptomatik mit mehrmaligen Krankenhausaufenthalten” / “2. Koronare Herzkrankheit - Z.n. Herzinfarkt; - posterolateraler STEMI 11/2017, - 2-fach Stentimplantation CX und RCA 11/2017, - EF 60%, gute Belastbarkeit, - Arterielle Hypertonie”/ „3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Akute Lumbago, ISG getriggerte Schmerzsymptomatik bei Penisschmerzen - Überschneidung mit Leiden 1“ / „4. Prostatahyperplasie; LUTS (Lower Urinary Tract Symptoms) - Überschneidung mit Leiden 1“) zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aufgrund der Aktenlage ein. In diesem Gutachten vom 18.08.2025 wurden auf Grundlage der vorliegenden Fachbefunde die Funktionseinschränkungen vier Leidenspositionen („1. Somatisierungsstörung, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen; Schwere Symptomatik mit mehrmaligen Krankenhausaufenthalten” / “2. Koronare Herzkrankheit - Z.n. Herzinfarkt; - posterolateraler STEMI 11 aus 2017,, - 2-fach Stentimplantation CX und RCA 11 aus 2017,, - EF 60%, gute Belastbarkeit, - Arterielle Hypertonie”/ „3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Akute Lumbago, ISG getriggerte Schmerzsymptomatik bei Penisschmerzen - Überschneidung mit Leiden 1“ / „4. Prostatahyperplasie; LUTS (Lower Urinary Tract Symptoms) - Überschneidung mit Leiden 1“) zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt.

Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und der Vorlage eines neuen psychiatrischen Befundes beauftragte die belangte Behörde die bereits befasste Gutachterin mit einer ergänzenden Stellungnahme. In dieser ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 04.09.2025 ergänzte die medizinische Amtssachverständige die bisherige Beurteilung um eine weitere Funktionseinschränkung und führte Folgendes aus:

“…

Aufgrund des vorliegenden Befundes ergibt sich ergänzend zum Vorgutachten die Diagnose: Dementielle Entwicklung mit deutlichen Defiziten in der Konzentration, Auffassung, Handlungsplanung und bei alltäglichen Aktivitäten, MMSE 24/30 (Pos. 03.03.02) – GdB 50%.

Weiters kommt es zu einer Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 60% auf 70%.

Infolge der wie oben beschriebenen kognitiven Defizite, ist der Antragsteller nicht mehr in der Lage öffentliche Verkehrsmittel aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zu benützen – ZE UZM und Begleitperson.

In weiterer Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 08.10.2025 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70% und den Zusatzeintragungen “Fahrpreisermäßigung”, “Gesundheitsschädigung gem. § 2 Ab.1 dritter Teilstrich der VO 303/1996”, “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” und “Bedarf einer Begleitperson” aus.In weiterer Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 08.10.2025 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70% und den Zusatzeintragungen “Fahrpreisermäßigung”, “Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Ab.1 dritter Teilstrich der VO 303/1996”, “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” und “Bedarf einer Begleitperson” aus.

Mit Eingabe vom 12.12.2025 legte der Beschwerdeführer einen neuen Arztbrief vor und führte aus, er ersuche um Überprüfung, inwieweit dies den Grad der Behinderung beeinflusse und, ob gegebenenfalls eine Anpassung / Erhöhung vorliege.

Diese Eingabe wertete die belangte Behörde als Neufestsetzungsantrag und legte sie dem Ärztlichen Dienst zur Überprüfung und Beurteilung vor.

In der “Sofortigen Beantwortung” vom 19.12.2025 führte die Amtssachverständige aus, dass der neu vorgelegte Befund vom 05.12.2025 keine Änderung des Grades der Behinderung ergebe.

Mit Bescheid vom 13.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.12.2025 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses gemäß §§ 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurück, weil eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen im Antrag nicht glaubhaft gemacht werden habe können.Mit Bescheid vom 13.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.12.2025 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses gemäß Paragraphen 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurück, weil eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen im Antrag nicht glaubhaft gemacht werden habe können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.02.2026 Einwendungen, legte bereits im Akt erliegende Befunde vor und ersuchte, seinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung noch einmal zu überprüfen.

Dieses Anbringen wertete die belangte Behörde als Beschwerde.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2026 diese Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Am 16.03.2026 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Ärztlichen Entlassungsbrief vom 13.03.2026 nach und ersuchte um Berücksichtigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. festgehaltene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. festgehaltene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Der Beschwerdeführer vermochte im Zuge seiner neuerlichen Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 08.10.2026 nicht glaubhaft zu machen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrenslauf beruhen auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge der neuerlichen Antragstellung geltend gemachten psychiatrischen Funktionsbeeinträchtigungen bereits im Zuge des Vorverfahrens, welches mit dem als Bescheid geltenden Behindertenpasses vom 08.10.2026 rechtskräftig abgeschlossen wurde, vollumfänglich berücksichtigt worden waren (siehe Gutachten vom 18.08.2025 „Somatisierungsstörung, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen; Schwere Symptomatik mit mehrmaligen Krankenhausaufenthalten“ und ergänzende Stellungnahme vom 04.09.2025 „Dementielle Entwicklung mit deutlichen Defiziten in der Konzentration, Auffassung, Handlungsplanung und bei alltäglichen Aktivitäten, MMSE 24/30 (Pos. 03.03.02) – GdB 50%.“) und sich auch in der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung (70%) und der oben festgestellten zahlreichen, aufgrund des psychiatrischen Zustandes gewährten Zusatzeintragungen widerspiegeln (Zusatzeintragungen “Fahrpreisermäßigung”, “Gesundheitsschädigung gem. § 2 Ab.1 dritter Teilstrich der VO 303/1996”, “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” und “ Bedarf einer Begleitperson”). Zudem bestätigte auch die „Sofortige Beantwortung” des Ärztlichen Dienstes vom 19.12.2025, dass sich durch den neu vorgelegten Befund vom 05.12.2025 keine Änderung des Grades der Behinderung ergibt.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge der neuerlichen Antragstellung geltend gemachten psychiatrischen Funktionsbeeinträchtigungen bereits im Zuge des Vorverfahrens, welches mit dem als Bescheid geltenden Behindertenpasses vom 08.10.2026 rechtskräftig abgeschlossen wurde, vollumfänglich berücksichtigt worden waren (siehe Gutachten vom 18.08.2025 „Somatisierungsstörung, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen; Schwere Symptomatik mit mehrmaligen Krankenhausaufenthalten“ und ergänzende Stellungnahme vom 04.09.2025 „Dementielle Entwicklung mit deutlichen Defiziten in der Konzentration, Auffassung, Handlungsplanung und bei alltäglichen Aktivitäten, MMSE 24/30 (Pos. 03.03.02) – GdB 50%.“) und sich auch in der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung (70%) und der oben festgestellten zahlreichen, aufgrund des psychiatrischen Zustandes gewährten Zusatzeintragungen widerspiegeln (Zusatzeintragungen “Fahrpreisermäßigung”, “Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Ab.1 dritter Teilstrich der VO 303/1996”, “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” und “ Bedarf einer Begleitperson”). Zudem bestätigte auch die „Sofortige Beantwortung” des Ärztlichen Dienstes vom 19.12.2025, dass sich durch den neu vorgelegten Befund vom 05.12.2025 keine Änderung des Grades der Behinderung ergibt.

Der vom Beschwerdeführer - zeitlich nach der Beschwerdevorlage - nachgereichte Befund (Ärztlicher Entlassungsbrief vom 13.03.2026) unterliegt der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und vermag daher schon aus diesem Grund keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.Der vom Beschwerdeführer - zeitlich nach der Beschwerdevorlage - nachgereichte Befund (Ärztlicher Entlassungsbrief vom 13.03.2026) unterliegt der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und vermag daher schon aus diesem Grund keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.

Des Weiteren ergibt sich aus diesem Entlassungsbrief im Übrigen – selbst unter Berücksichtigung desselben - auch inhaltlich keine offenkundige Änderung, die eine neuerliche Antragstellung binnen der Jahresfrist rechtfertigen würde, zumal der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt, neu diagnostizierte Diabetes mellitus II aufgrund seiner geringen Ausprägung (HbA1c 6,5%, im Entlassungsbrief auch als „Prädiabetes“ bezeichnet und medikamentös, ohne Insulingabe behandelt) selbst unter Berücksichtigung und Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung – Pos.Nr. 09.02.01 – nur einen Einzelgrad der Behinderung von maximal 20% rechtfertigen würde, was aufgrund der geringen Ausprägung dieser Funktionseinschränkung zu keiner Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung, der ohnehin bereits rechtskräftig mit 70% beurteilt wurde, führen könnte.Des Weiteren ergibt sich aus diesem Entlassungsbrief im Übrigen – selbst unter Berücksichtigung desselben - auch inhaltlich keine offenkundige Änderung, die eine neuerliche Antragstellung binnen der Jahresfrist rechtfertigen würde, zumal der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt, neu diagnostizierte Diabetes mellitus römisch zwei aufgrund seiner geringen Ausprägung (HbA1c 6,5%, im Entlassungsbrief auch als „Prädiabetes“ bezeichnet und medikamentös, ohne Insulingabe behandelt) selbst unter Berücksichtigung und Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung – Pos.Nr. 09.02.01 – nur einen Einzelgrad der Behinderung von maximal 20% rechtfertigen würde, was aufgrund der geringen Ausprägung dieser Funktionseinschränkung zu keiner Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung, der ohnehin bereits rechtskräftig mit 70% beurteilt wurde, führen könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 45/2026, lautet auszugsweise:Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,, lautet auszugsweise:

„§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.“

Im Beschwerdefall wurde mit rechtskräftigem Bescheid (Behindertenpass) der belangten Behörde vom 08.10.2025 dem (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 21.07.2025 Folge gegeben und ein Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) rechtskräftig festgestellt.

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge bereits rund 2 Monate später am 12.12.2025 neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 41, Absatz 2, BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.

Wie bereits oben unter Punkt II. 2. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht. Weder der neuerliche Antrag noch die Beschwerde enthalten ein Vorbringen, welches nicht bereits Gegenstand des vorangegangenen, mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.10.2025 (Behindertenpass) abgeschlossenen Verfahrens war. Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht. Weder der neuerliche Antrag noch die Beschwerde enthalten ein Vorbringen, welches nicht bereits Gegenstand des vorangegangenen, mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.10.2025 (Behindertenpass) abgeschlossenen Verfahrens war.

Zur Überprüfung des Verfahrensgegenstandes wurde vonseiten der belangten Behörde eine „Sofortige Beantwortung” des Ärztlichen Dienstes vom 19.12.2025 eingeholt, welche ebenfalls bestätigt, dass sich durch den neu vorgelegten Befund vom 05.12.2025 keine Änderung des Grades der Behinderung ergibt.

Der vom Beschwerdeführer - zeitlich nach der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht - nachgereichte Befund (Ärztlicher Entlassungsbrief vom 13.03.2026) unterliegt , wie bereits ausgeführt wurde, der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und durfte daher nicht berücksichtigt werden. Der vom Beschwerdeführer - zeitlich nach der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht - nachgereichte Befund (Ärztlicher Entlassungsbrief vom 13.03.2026) unterliegt , wie bereits ausgeführt wurde, der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und durfte daher nicht berücksichtigt werden.

Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2026 zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.12.2025 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2026 zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.12.2025 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Frist Grad der Behinderung neuerliche Antragstellung offenkundige Änderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W133.2337330.1.00

Im RIS seit

07.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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