RS Pvak 2025/12/1 A31-PVAB/25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2025
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Norm

PVG §28
PVG §41 Abs1
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Antragsberechtigung von PV

Rechtssatz

In seinen Rechten verletzt kann auch ein PV durch die Geschäftsführung des Ausschusses sein, dem er angehört (Schragel, PVG, § 41, RZ 22). Der Antragsteller, der nach eigener Aussage ehemaliges Mitglied des ZA ist, gehörte im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 21. November 2025 dem ZA nicht mehr als Mitglied an. Daher mangelt es dem Antragsteller an der Antragsberechtigung gemäß § 41 Abs. 1 PVG. Ganz abgesehen davon, können die ihm durch das PVG als Bediensteten gewährleisteten Rechte durch die von ihm bekämpften Beschlüsse des ZA in einem Verfahren nach § 28 PVG nicht verletzt sein, weil es sich dabei um ein Verfahren handelt, in dem ihm als betroffenen PV keine Parteistellung zukommt, und daher allenfalls nur seine Rechte als damaliges Mitglied des ZA mittelbar berührt werden konnten.In seinen Rechten verletzt kann auch ein PV durch die Geschäftsführung des Ausschusses sein, dem er angehört (Schragel, PVG, Paragraph 41,, RZ 22). Der Antragsteller, der nach eigener Aussage ehemaliges Mitglied des ZA ist, gehörte im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 21. November 2025 dem ZA nicht mehr als Mitglied an. Daher mangelt es dem Antragsteller an der Antragsberechtigung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG. Ganz abgesehen davon, können die ihm durch das PVG als Bediensteten gewährleisteten Rechte durch die von ihm bekämpften Beschlüsse des ZA in einem Verfahren nach Paragraph 28, PVG nicht verletzt sein, weil es sich dabei um ein Verfahren handelt, in dem ihm als betroffenen PV keine Parteistellung zukommt, und daher allenfalls nur seine Rechte als damaliges Mitglied des ZA mittelbar berührt werden konnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2025:A31.PVAB.25

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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