Norm
PVG §28Schlagworte
Antragsberechtigung von PVRechtssatz
In seinen Rechten verletzt kann auch ein PV durch die Geschäftsführung des Ausschusses sein, dem er angehört (Schragel, PVG, § 41, RZ 22). Der Antragsteller, der nach eigener Aussage ehemaliges Mitglied des ZA ist, gehörte im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 21. November 2025 dem ZA nicht mehr als Mitglied an. Daher mangelt es dem Antragsteller an der Antragsberechtigung gemäß § 41 Abs. 1 PVG. Ganz abgesehen davon, können die ihm durch das PVG als Bediensteten gewährleisteten Rechte durch die von ihm bekämpften Beschlüsse des ZA in einem Verfahren nach § 28 PVG nicht verletzt sein, weil es sich dabei um ein Verfahren handelt, in dem ihm als betroffenen PV keine Parteistellung zukommt, und daher allenfalls nur seine Rechte als damaliges Mitglied des ZA mittelbar berührt werden konnten.In seinen Rechten verletzt kann auch ein PV durch die Geschäftsführung des Ausschusses sein, dem er angehört (Schragel, PVG, Paragraph 41,, RZ 22). Der Antragsteller, der nach eigener Aussage ehemaliges Mitglied des ZA ist, gehörte im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 21. November 2025 dem ZA nicht mehr als Mitglied an. Daher mangelt es dem Antragsteller an der Antragsberechtigung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG. Ganz abgesehen davon, können die ihm durch das PVG als Bediensteten gewährleisteten Rechte durch die von ihm bekämpften Beschlüsse des ZA in einem Verfahren nach Paragraph 28, PVG nicht verletzt sein, weil es sich dabei um ein Verfahren handelt, in dem ihm als betroffenen PV keine Parteistellung zukommt, und daher allenfalls nur seine Rechte als damaliges Mitglied des ZA mittelbar berührt werden konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2025:A31.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026