Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung PVRechtssatz
Nach § 41 Abs. 1 PVG hat die PVAB u.a. über Antrag von Personen, die sich durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO in ihren Rechten verletzt fühlen, eine aufsichtsbehördliche Prüfung durchzuführen. In seinen Rechten verletzt kann auch ein PV durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem er angehört, sein (Schragel, PVG, § 41, RZ 22). Der Antragsteller, der nach eigener Aussage bis September 2025 Mitglied des DA war, gehörte im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 23. November 2025 dem DA nicht mehr als Mitglied an. Daher mangelt es ihm an der Antragsberechtigung gemäß § 41 Abs. 1 PVG.Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG hat die PVAB u.a. über Antrag von Personen, die sich durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO in ihren Rechten verletzt fühlen, eine aufsichtsbehördliche Prüfung durchzuführen. In seinen Rechten verletzt kann auch ein PV durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem er angehört, sein (Schragel, PVG, Paragraph 41,, RZ 22). Der Antragsteller, der nach eigener Aussage bis September 2025 Mitglied des DA war, gehörte im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 23. November 2025 dem DA nicht mehr als Mitglied an. Daher mangelt es ihm an der Antragsberechtigung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2025:A29.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026