Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung PVText
A 29-PVAB/25
Bescheid
Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über den Antrag des Bediensteten A (Antragsteller) vom 23. November 2025, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses (DA) wegen der behaupteten Nichtbehandlung von zwei Anträgen, die der Antragsteller in seiner Funktion als DA-Mitglied an den DA gestellt habe, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:
Der Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 PVG wegen fehlender Antragsberechtigung des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG wegen fehlender Antragsberechtigung des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit E-Mail vom 23. November 2025 beantragte A, die Geschäftsführung des DA auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, weil zwei seiner Anträge als PV an den DA, nämlich „Dienstzeitregelung“ vom 24.7.2025“ und „Dienstverträge VB“ vom 22.07.2025, vom DA anscheinend nicht behandelt worden seien.
Nach § 41 Abs. 1 PVG hat die PVAB u.a. über Antrag von Personen, die sich durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO in ihren Rechten verletzt fühlen, eine aufsichtsbehördliche Prüfung durchzuführen. Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG hat die PVAB u.a. über Antrag von Personen, die sich durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO in ihren Rechten verletzt fühlen, eine aufsichtsbehördliche Prüfung durchzuführen.
In seinen Rechten verletzt kann auch ein PV durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem er angehört, sein (Schragel, PVG, § 41, RZ 22).In seinen Rechten verletzt kann auch ein PV durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem er angehört, sein (Schragel, PVG, Paragraph 41,, RZ 22).
Der Antragsteller, der nach eigener Aussage bis September 2025 Mitglied des DA war, gehörte im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 23. November 2025 dem DA nicht mehr als Mitglied an. Daher mangelt es ihm an der Antragsberechtigung gemäß § 41 Abs. 1 PVG. Der Antragsteller, der nach eigener Aussage bis September 2025 Mitglied des DA war, gehörte im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 23. November 2025 dem DA nicht mehr als Mitglied an. Daher mangelt es ihm an der Antragsberechtigung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1. Dezember 2025
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2025:A29.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026