Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung PVRechtssatz
Zu den Personen iSd § 41 Abs. 1 PVG zählen auch die Mitglieder von PVO. Voraussetzung einer Anerkennung der Antragslegitimation ist aber stets, dass das betroffene PVO-Mitglied im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zunächst selbst, wenn auch vergeblich, versucht hat, seine Rechte im Ausschuss durchzusetzen, also nicht mit dem nunmehr bekämpften Vorgehen des PVO einverstanden war bzw. dieses akzeptiert hatte. Insbesondere sind im Ausschuss die erforderlichen Anträge zu stellen (Schragel, PVG, § 41, Rz 22; PVAB 4.10.2023, A 8-PVAB/23). Im vorliegenden Fall hat nahm der Antragsteller unbestrittenermaßen an der Sitzung des DA vom 18. Juni 2025 teil. Obwohl bis zu diesem Zeitpunkt seine Verwendungsänderung trotz der zwischenzeitlich erfolgten Maßnahmen des DA nicht aufgehoben worden war und auch keine weiteren Maßnahmen des DA in dieser Angelegenheit gesetzt worden waren, beantragte der Antragsteller keine entsprechende Ergänzung der Tagesordnung dieser Sitzung, sondern akzeptierte, dass sich DA in dieser Sitzung nicht weiter mit der Verwendungsänderung des Antragstellers und dem Schreiben des DL als Antwort auf den Vorschlag des DA auf Aufhebung der Verwendungsänderung auseinandersetzte. Der Antragsteller gab in dieser DA-Sitzung auch keine entsprechende Wortmeldung ab, beispielsweise zum TOP „Allfälliges“. Da für die Antragslegitimation an die PVAB aber die Ablehnung der Vorgangsweise, die der Antragsteller bekämpfen möchte, unabdingbare Voraussetzung ist, hat der Antragsteller durch sein Verhalten bei der DA-Sitzung vom 18. Juni 2025, indem er die Nichtbefassung des DA mit seiner Verwendungsänderung ohne weiteres akzeptierte, seine Antragsberechtigung als Mitglied des DA zum diesbezüglichen Vorgehen des DA dauerhaft verwirkt.Zu den Personen iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG zählen auch die Mitglieder von PVO. Voraussetzung einer Anerkennung der Antragslegitimation ist aber stets, dass das betroffene PVO-Mitglied im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zunächst selbst, wenn auch vergeblich, versucht hat, seine Rechte im Ausschuss durchzusetzen, also nicht mit dem nunmehr bekämpften Vorgehen des PVO einverstanden war bzw. dieses akzeptiert hatte. Insbesondere sind im Ausschuss die erforderlichen Anträge zu stellen (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 22; PVAB 4.10.2023, A 8-PVAB/23). Im vorliegenden Fall hat nahm der Antragsteller unbestrittenermaßen an der Sitzung des DA vom 18. Juni 2025 teil. Obwohl bis zu diesem Zeitpunkt seine Verwendungsänderung trotz der zwischenzeitlich erfolgten Maßnahmen des DA nicht aufgehoben worden war und auch keine weiteren Maßnahmen des DA in dieser Angelegenheit gesetzt worden waren, beantragte der Antragsteller keine entsprechende Ergänzung der Tagesordnung dieser Sitzung, sondern akzeptierte, dass sich DA in dieser Sitzung nicht weiter mit der Verwendungsänderung des Antragstellers und dem Schreiben des DL als Antwort auf den Vorschlag des DA auf Aufhebung der Verwendungsänderung auseinandersetzte. Der Antragsteller gab in dieser DA-Sitzung auch keine entsprechende Wortmeldung ab, beispielsweise zum TOP „Allfälliges“. Da für die Antragslegitimation an die PVAB aber die Ablehnung der Vorgangsweise, die der Antragsteller bekämpfen möchte, unabdingbare Voraussetzung ist, hat der Antragsteller durch sein Verhalten bei der DA-Sitzung vom 18. Juni 2025, indem er die Nichtbefassung des DA mit seiner Verwendungsänderung ohne weiteres akzeptierte, seine Antragsberechtigung als Mitglied des DA zum diesbezüglichen Vorgehen des DA dauerhaft verwirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2025:A27.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026