RS Pvak 2025/12/1 A27-PVAB/25

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Veröffentlicht am 01.12.2025
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Norm

PVG §41 Abs1
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Antragsberechtigung PV; Antragsberechtigung Bedienstete

Rechtssatz

Da das PVG die Frage nicht regelt, ob ein DA-Mitglied, das seine Antragsberechtigung an die PVAB in einer bestimmten Angelegenheit durch Untätigkeit dauerhaft verwirkt hat, als Bediensteter in derselben Angelegenheit dennoch antragsberechtigt ist, musste dieser Sachverhalt im Wege der Analogie nach dem Größenschluss (argumentum a maiori ad minus) von der PVAB beurteilt werden. Dies mit folgendem Ergebnis: Einer Person kommt die Antragsberechtigung gemäß § 41 Abs. 1 PVG nur im Fall des Vorliegens eines rechtlichen Interesses zu. Dies hat zur Folge, dass in einer Angelegenheit, in der jemand die Antragsberechtigung als PVO-Mitglied verwirkt hat, diese Person auch in ihrer Eigenschaft als Bediensteter nicht mehr zum Antrag berechtigt ist. Dies umso weniger, wenn diese Person gar nicht mehr Mitglied des DA und Personalvertreter ist. Deshalb fehlt dem Antragsteller auch in seiner Eigenschaft als Bediensteter im Zusammenhang mit seiner Verwendungsänderung die Antragsberechtigung gemäß § 41 Abs. 1 PVG.Da das PVG die Frage nicht regelt, ob ein DA-Mitglied, das seine Antragsberechtigung an die PVAB in einer bestimmten Angelegenheit durch Untätigkeit dauerhaft verwirkt hat, als Bediensteter in derselben Angelegenheit dennoch antragsberechtigt ist, musste dieser Sachverhalt im Wege der Analogie nach dem Größenschluss (argumentum a maiori ad minus) von der PVAB beurteilt werden. Dies mit folgendem Ergebnis: Einer Person kommt die Antragsberechtigung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG nur im Fall des Vorliegens eines rechtlichen Interesses zu. Dies hat zur Folge, dass in einer Angelegenheit, in der jemand die Antragsberechtigung als PVO-Mitglied verwirkt hat, diese Person auch in ihrer Eigenschaft als Bediensteter nicht mehr zum Antrag berechtigt ist. Dies umso weniger, wenn diese Person gar nicht mehr Mitglied des DA und Personalvertreter ist. Deshalb fehlt dem Antragsteller auch in seiner Eigenschaft als Bediensteter im Zusammenhang mit seiner Verwendungsänderung die Antragsberechtigung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2025:A27.PVAB.25

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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