Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung PV; Antragsberechtigung BediensteteRechtssatz
Da das PVG die Frage nicht regelt, ob ein DA-Mitglied, das seine Antragsberechtigung an die PVAB in einer bestimmten Angelegenheit durch Untätigkeit dauerhaft verwirkt hat, als Bediensteter in derselben Angelegenheit dennoch antragsberechtigt ist, musste dieser Sachverhalt im Wege der Analogie nach dem Größenschluss (argumentum a maiori ad minus) von der PVAB beurteilt werden. Dies mit folgendem Ergebnis: Einer Person kommt die Antragsberechtigung gemäß § 41 Abs. 1 PVG nur im Fall des Vorliegens eines rechtlichen Interesses zu. Dies hat zur Folge, dass in einer Angelegenheit, in der jemand die Antragsberechtigung als PVO-Mitglied verwirkt hat, diese Person auch in ihrer Eigenschaft als Bediensteter nicht mehr zum Antrag berechtigt ist. Dies umso weniger, wenn diese Person gar nicht mehr Mitglied des DA und Personalvertreter ist. Deshalb fehlt dem Antragsteller auch in seiner Eigenschaft als Bediensteter im Zusammenhang mit seiner Verwendungsänderung die Antragsberechtigung gemäß § 41 Abs. 1 PVG.Da das PVG die Frage nicht regelt, ob ein DA-Mitglied, das seine Antragsberechtigung an die PVAB in einer bestimmten Angelegenheit durch Untätigkeit dauerhaft verwirkt hat, als Bediensteter in derselben Angelegenheit dennoch antragsberechtigt ist, musste dieser Sachverhalt im Wege der Analogie nach dem Größenschluss (argumentum a maiori ad minus) von der PVAB beurteilt werden. Dies mit folgendem Ergebnis: Einer Person kommt die Antragsberechtigung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG nur im Fall des Vorliegens eines rechtlichen Interesses zu. Dies hat zur Folge, dass in einer Angelegenheit, in der jemand die Antragsberechtigung als PVO-Mitglied verwirkt hat, diese Person auch in ihrer Eigenschaft als Bediensteter nicht mehr zum Antrag berechtigt ist. Dies umso weniger, wenn diese Person gar nicht mehr Mitglied des DA und Personalvertreter ist. Deshalb fehlt dem Antragsteller auch in seiner Eigenschaft als Bediensteter im Zusammenhang mit seiner Verwendungsänderung die Antragsberechtigung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2025:A27.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026