TE Pvak 2025/12/1 A27-PVAB/25

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Veröffentlicht am 01.12.2025
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Norm

PVG §41 Abs1
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Antragsberechtigung PV; Antragsberechtigung Bedienstete; aufsichtsbehördliche Prüfung von Amts wegen

Text

 

 

A 27-PVAB/25

Bescheid

Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über den Antrag des Bediensteten A vom 12. November 2025, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses (DA) im Zusammenhang mit der Verwendungsänderung des Antragstellers vom 15. November 2024 auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:

Der Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 PVG wegen fehlender Antragsberechtigung des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG wegen fehlender Antragsberechtigung des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit E-Mail vom 12. November 2025 beantragte A (Antragsteller), der dem DA als Mitglied angehört hatte, die Geschäftsführung des DA im Zusammenhang mit der Verwendungsänderung des Antragstellers vom 15. November 2024 auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Aufgrund des Unterstützungsersuchens des Antragstellers vom 15. November 2024 an den DA befasste sich der DA mehrfach mit dieser Angelegenheit und wandte sich auch an den DL. So regte der DA am 28. April 2025 an, die dauernde Verwendungsänderung rückgängig zu machen, worauf der DL am 7. Mai 2025 ablehnend antwortete.

Der DA beschloss daher in seiner Sitzung vom 22. Mai 2025, das weitere Vorgehen mit dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Perspektiven des DL und des Antragstellers abzustimmen.

Bis zur Sitzung des DA am 18. Juni 2025 kam es zu keiner Rücknahme der Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde sowie zu keinen weiteren Maßnahmen des DA. An dieser Sitzung nahm der Antragsteller in seiner damaligen Funktion als DA-Mitglied teil, stellte jedoch keinen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung zur Vorgangsweise des DA im Zusammenhang mit seiner Verwendungsänderung, sondern akzeptierte die vorgeschlagene Tagesordnung dieser Sitzung und leistete auch keinerlei Debattenbeitrag in Richtung seines nunmehrigen Antrags, beispielsweise zum TOP „Allfälliges“.

Nach der Konstituierung des neu gewählten DA teilte die DA-Vorsitzende dem Antragsteller am 6. Oktober 2025 auf seine diesbezügliche Eingabe vom 23. Juli 2025 mit, dass der DA nach Beschluss vom selben Tag der Verwendungsänderung des Antragstellers trotz verspäteter Verständigung durch den DL nicht entgegenstehe.

Eine Vorgangsweise der PVAB nach § 45 („Parteiengehör“) des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) war im vorliegenden Fall nicht geboten, weil der zuvor darstellte entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der im Verfahren vorgelegten Dokumente zweifelsfrei und von beiden Parteien unbestritten feststeht.Eine Vorgangsweise der PVAB nach Paragraph 45, („Parteiengehör“) des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) war im vorliegenden Fall nicht geboten, weil der zuvor darstellte entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der im Verfahren vorgelegten Dokumente zweifelsfrei und von beiden Parteien unbestritten feststeht.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behaupten. Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behaupten.

Zu den Personen iSd § 41 Abs. 1 PVG zählen auch die Mitglieder von PVO. Voraussetzung einer Anerkennung der Antragslegitimation ist aber stets, dass das betroffene PVO-Mitglied im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zunächst selbst, wenn auch vergeblich, versucht hat, seine Rechte im Ausschuss durchzusetzen, also nicht mit dem nunmehr bekämpften Vorgehen des PVO einverstanden war bzw. dieses akzeptiert hatte. Insbesondere sind im Ausschuss die erforderlichen Anträge zu stellen (Schragel, PVG, § 41, Rz 22; PVAB 4.10.2023, A 8-PVAB/23). Zu den Personen iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG zählen auch die Mitglieder von PVO. Voraussetzung einer Anerkennung der Antragslegitimation ist aber stets, dass das betroffene PVO-Mitglied im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zunächst selbst, wenn auch vergeblich, versucht hat, seine Rechte im Ausschuss durchzusetzen, also nicht mit dem nunmehr bekämpften Vorgehen des PVO einverstanden war bzw. dieses akzeptiert hatte. Insbesondere sind im Ausschuss die erforderlichen Anträge zu stellen (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 22; PVAB 4.10.2023, A 8-PVAB/23).

Im vorliegenden Fall hat nahm der Antragsteller unbestrittenermaßen an der Sitzung des DA vom 18. Juni 2025 teil. Obwohl bis zu diesem Zeitpunkt seine Verwendungsänderung trotz der zwischenzeitlich erfolgten Maßnahmen des DA nicht aufgehoben worden war und auch keine weiteren Maßnahmen des DA in dieser Angelegenheit gesetzt worden waren, beantragte der Antragsteller keine entsprechende Ergänzung der Tagesordnung dieser Sitzung, sondern akzeptierte, dass sich DA in dieser Sitzung nicht weiter mit der Verwendungsänderung des Antragstellers und dem Schreiben des DL als Antwort auf den Vorschlag des DA auf Aufhebung der Verwendungsänderung auseinandersetzte. Der Antragsteller gab in dieser DA-Sitzung auch keine entsprechende Wortmeldung ab, beispielsweise zum TOP „Allfälliges“.

Da für die Antragslegitimation an die PVAB aber die Ablehnung der Vorgangsweise, die der Antragsteller bekämpfen möchte, unabdingbare Voraussetzung ist, hat der Antragsteller durch sein Verhalten bei der DA-Sitzung vom 18. Juni 2025, indem er die Nichtbefassung des DA mit seiner Verwendungsänderung ohne weiteres akzeptierte, seine Antragsberechtigung als Mitglied des DA zum diesbezüglichen Vorgehen des DA dauerhaft verwirkt.

Daraus resultiert aber auch die fehlende Antragsberechtigung des Antragstellers in dieser Angelegenheit in seiner Eigenschaft als Bediensteter. Da das PVG die Frage nicht regelt, ob ein DA-Mitglied, das seine Antragsberechtigung an die PVAB in einer bestimmten Angelegenheit durch Untätigkeit dauerhaft verwirkt hat, als Bediensteter in derselben Angelegenheit dennoch antragsberechtigt ist, musste dieser Sachverhalt im Wege der Analogie nach dem Größenschluss (argumentum a maiori ad minus) von der PVAB beurteilt werden.

Dies mit folgendem Ergebnis:

Einer Person kommt die Antragsberechtigung gemäß § 41 Abs. 1 PVG nur im Fall des Vorliegens eines rechtlichen Interesses zu. Dies hat zur Folge, dass in einer Angelegenheit, in der jemand die Antragsberechtigung als PVO-Mitglied verwirkt hat, diese Person auch in ihrer Eigenschaft als Bediensteter nicht mehr zum Antrag berechtigt ist. Dies umso weniger, wenn diese Person gar nicht mehr Mitglied des DA und Personalvertreter ist. Deshalb fehlt dem Antragsteller auch in seiner Eigenschaft als Bediensteter im Zusammenhang mit seiner Verwendungsänderung die Antragsberechtigung gemäß § 41 Abs. 1 PVG. Einer Person kommt die Antragsberechtigung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG nur im Fall des Vorliegens eines rechtlichen Interesses zu. Dies hat zur Folge, dass in einer Angelegenheit, in der jemand die Antragsberechtigung als PVO-Mitglied verwirkt hat, diese Person auch in ihrer Eigenschaft als Bediensteter nicht mehr zum Antrag berechtigt ist. Dies umso weniger, wenn diese Person gar nicht mehr Mitglied des DA und Personalvertreter ist. Deshalb fehlt dem Antragsteller auch in seiner Eigenschaft als Bediensteter im Zusammenhang mit seiner Verwendungsänderung die Antragsberechtigung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber sieht sich die PVAB dazu veranlasst, abschließend ergänzend anzumerken, dass für ein Vorgehen von Amts wegen im vorliegenden Fall kein Anlass besteht. Der DA hat nach Einlangen des Unterstützungsersuchens zunächst den Antragsteller gegenüber dem DL vertreten, aber nach Kenntnis der Gründe der Dienstbehörde für die verfügte Verwendungsänderung (Bescheid vom 22. Mai 2025, BMF-00125493/062) in seiner Sitzung vom 6. Oktober 2025 einstimmig beschlossen, der Absicht des DL nicht mehr entgegenzutreten, was dem Antragsteller mit E-Mail vom selben Tag mitgeteilt wurde. Dem Protokoll der DA-Sitzung vom 6. Oktober 2025 ist zu diesem – einstimmigen – Beschluss des DA zu entnehmen, dass der DA durch die vorliegende Verwendungsänderung keine Benachteiligung des Antragstellers erkennen konnte. Das PVG räumt nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der Personalvertretung bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen – mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz – weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Ein Beschluss der Personalvertretung in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn er Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt oder willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, § 2, Rz 17 und Rz 18, mwN; PVAB vom 29. März 2018, A 17-PVAB/17; PVAB 6. Mai 2019, A 8-PVAB/19, mwN; PVAB 4. November 2019, A 29-PVAB/19, mwN. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da der DA seinen Beschluss vom 6. Oktober 2025 entsprechend den Vorgaben des PVG in gesetzmäßiger Geschäftsführung gefasst und dem Antragsteller diese Entscheidung gleichfalls in gesetzmäßiger Geschäftsführung mitgeteilt hat. Somit besteht für die PVAB im vorliegenden Fall kein Anlass zu einem Vorgehen von Amts wegen.Der Vollständigkeit halber sieht sich die PVAB dazu veranlasst, abschließend ergänzend anzumerken, dass für ein Vorgehen von Amts wegen im vorliegenden Fall kein Anlass besteht. Der DA hat nach Einlangen des Unterstützungsersuchens zunächst den Antragsteller gegenüber dem DL vertreten, aber nach Kenntnis der Gründe der Dienstbehörde für die verfügte Verwendungsänderung (Bescheid vom 22. Mai 2025, BMF-00125493/062) in seiner Sitzung vom 6. Oktober 2025 einstimmig beschlossen, der Absicht des DL nicht mehr entgegenzutreten, was dem Antragsteller mit E-Mail vom selben Tag mitgeteilt wurde. Dem Protokoll der DA-Sitzung vom 6. Oktober 2025 ist zu diesem – einstimmigen – Beschluss des DA zu entnehmen, dass der DA durch die vorliegende Verwendungsänderung keine Benachteiligung des Antragstellers erkennen konnte. Das PVG räumt nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der Personalvertretung bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen – mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz – weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Ein Beschluss der Personalvertretung in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn er Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt oder willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17 und Rz 18, mwN; PVAB vom 29. März 2018, A 17-PVAB/17; PVAB 6. Mai 2019, A 8-PVAB/19, mwN; PVAB 4. November 2019, A 29-PVAB/19, mwN. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da der DA seinen Beschluss vom 6. Oktober 2025 entsprechend den Vorgaben des PVG in gesetzmäßiger Geschäftsführung gefasst und dem Antragsteller diese Entscheidung gleichfalls in gesetzmäßiger Geschäftsführung mitgeteilt hat. Somit besteht für die PVAB im vorliegenden Fall kein Anlass zu einem Vorgehen von Amts wegen.

Wien, am 1. Dezember 2025

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2025:A27.PVAB.25

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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