Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVABRechtssatz
Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Verhalten, das durch eine Person, die Mitglied des PVO – hier FA – ist, gesetzt wird, ist nur dann dem PVO zuzurechnen, wenn diesem Verhalten ein Beschluss des Kollegialorganes zu Grunde liegt. Die ist in den angeführten Punkten nicht der Fall. In Ermangelung relevanter Beschlüsse des FA ist es der PVAB nicht möglich, eine Prüfung im Sinne des § 41 Abs.1 PVG vorzunehmen.Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Verhalten, das durch eine Person, die Mitglied des PVO – hier FA – ist, gesetzt wird, ist nur dann dem PVO zuzurechnen, wenn diesem Verhalten ein Beschluss des Kollegialorganes zu Grunde liegt. Die ist in den angeführten Punkten nicht der Fall. In Ermangelung relevanter Beschlüsse des FA ist es der PVAB nicht möglich, eine Prüfung im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, PVG vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2025:A19.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026