Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Entscheidung des DA und Information darüber; Vorlage ärztlicher BestätigungenRechtssatz
Anders ist dagegen die Frage zu beurteilen, ob der DA dem Antragsteller zu Recht dessen Unterstützung gegen die von der Dienstbehörde erteilte Weisung verweigerte. Diese Frage ist zu verneinen. Anders als vom DA angenommen, ist die Dienstbehörde nicht dazu berechtigt, die vom Antragsteller in ihrer Weisung verlangten Gesundheitsdaten einzufordern (vgl. das zitierte VwGH-Erkenntnis). Da der DA nach § 2 Abs. 1 letzter Satz PVG zwingend dazu verpflichtet ist, dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze eingehalten und durchgeführt werden, wäre es im vorliegenden Fall gesetzliche Aufgabe des DA gewesen, den Antragsteller in dieser Angelegenheit zu vertreten und die Dienstbehörde zur Rücknahme der gesetzwidrigen Weisung aufzufordern, dies umso mehr, als der Dienstbehörde ohnehin die ärztliche Untersuchung des Antragstellers gemäß § 52 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) offen gestanden wäre. Da der DA entgegen der bestehenden Rechtslage die insoweit berechtigten Interessen des Antragstellers nicht vertreten hat, hat er die Unterstützung des Antragstellers gemäß § 9 Abs. 4 lit. b PVG in gesetzwidriger Geschäftsführung verweigert.Anders ist dagegen die Frage zu beurteilen, ob der DA dem Antragsteller zu Recht dessen Unterstützung gegen die von der Dienstbehörde erteilte Weisung verweigerte. Diese Frage ist zu verneinen. Anders als vom DA angenommen, ist die Dienstbehörde nicht dazu berechtigt, die vom Antragsteller in ihrer Weisung verlangten Gesundheitsdaten einzufordern vergleiche das zitierte VwGH-Erkenntnis). Da der DA nach Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz PVG zwingend dazu verpflichtet ist, dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze eingehalten und durchgeführt werden, wäre es im vorliegenden Fall gesetzliche Aufgabe des DA gewesen, den Antragsteller in dieser Angelegenheit zu vertreten und die Dienstbehörde zur Rücknahme der gesetzwidrigen Weisung aufzufordern, dies umso mehr, als der Dienstbehörde ohnehin die ärztliche Untersuchung des Antragstellers gemäß Paragraph 52, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) offen gestanden wäre. Da der DA entgegen der bestehenden Rechtslage die insoweit berechtigten Interessen des Antragstellers nicht vertreten hat, hat er die Unterstützung des Antragstellers gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG in gesetzwidriger Geschäftsführung verweigert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:A30.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026