Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Entscheidung des DA und Information darüber; Vorlage ärztlicher BestätigungenRechtssatz
Im vorliegenden Fall wandte sich der Antragsteller mit E-Mail vom 8. November 2025 gemäß § 9 Abs. 4 lit. b PVG mit dem Ersuchen an den DA, die Dienstbehörde zur Rücknahme der ihm erteilten Weisung zu bewegen. Langen solche Unterstützungsersuchen beim DA ein, ist dieser verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und die antragstellenden Bediensteten davon zu informieren, ob dem jeweiligen Ersuchen nachgekommen wird oder nicht. Im vorliegenden Fall beschloss der DA, dem Unterstützungsersuchen des Antragstellers nicht zu entsprechen. Dies wurde dem Antragsteller zwar nicht durch Information über die formale Behandlung seines Unterstützungsersuchens (DA-Sitzung, Beschluss etc.) mitgeteilt. Der Antragsteller wurde jedoch von der Entscheidung des DA konkludent, aber unmissverständlich in der Antwort vom 17. November 2025 durch den Hinweis informiert, das Ersuchen des Antragstellers „werde zur Kenntnis genommen“. Somit erfolgte die Geschäftsführung des DA zur zwingend erforderlichen Information des Antragstellers über sein Unterstützungsersuchen gesetzeskonform, zumal kein rechtliches Interesse von Bediensteten auf Information über interne Vorgänge im DA besteht (Schragel, PVG, § 41, Rz 19).Im vorliegenden Fall wandte sich der Antragsteller mit E-Mail vom 8. November 2025 gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG mit dem Ersuchen an den DA, die Dienstbehörde zur Rücknahme der ihm erteilten Weisung zu bewegen. Langen solche Unterstützungsersuchen beim DA ein, ist dieser verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und die antragstellenden Bediensteten davon zu informieren, ob dem jeweiligen Ersuchen nachgekommen wird oder nicht. Im vorliegenden Fall beschloss der DA, dem Unterstützungsersuchen des Antragstellers nicht zu entsprechen. Dies wurde dem Antragsteller zwar nicht durch Information über die formale Behandlung seines Unterstützungsersuchens (DA-Sitzung, Beschluss etc.) mitgeteilt. Der Antragsteller wurde jedoch von der Entscheidung des DA konkludent, aber unmissverständlich in der Antwort vom 17. November 2025 durch den Hinweis informiert, das Ersuchen des Antragstellers „werde zur Kenntnis genommen“. Somit erfolgte die Geschäftsführung des DA zur zwingend erforderlichen Information des Antragstellers über sein Unterstützungsersuchen gesetzeskonform, zumal kein rechtliches Interesse von Bediensteten auf Information über interne Vorgänge im DA besteht (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 19).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:A30.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026