Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Entscheidung des DA und Information darüber; Vorlage ärztlicher BestätigungenRechtssatz
Gemäß § 9 Abs. 4 lit. b PVG hat der DA, sofern dies von Bediensteten verlangt wird, diese in ihren Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz PVG hat die PV dafür einzutreten, dass u.a. die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze eingehalten und durchgeführt werden. Der Verwaltungsgerichtshof (27.09.2011, 2009/12/0198, VwSlg 18218 A/2011) hat zur Aufforderung der Dienstbehörde an einen Beamten, "eine Bestätigung von seinem behandelnden Facharzt über seinen derzeitigen Gesundheitszustand beizubringen und welche weiteren Schritte für die Wiederherstellung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit gesetzt werden. Weiters welche Behandlungen bis zum heutigen Tag durchgeführt wurden", festgestellt, dass solche Weisungen ihrem Inhalt nach nicht durch das Gesetz gedeckt sind und der Beamte nicht verpflichtet ist, derartige Bestätigungen seines behandelnden Arztes vorzulegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG hat der DA, sofern dies von Bediensteten verlangt wird, diese in ihren Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz PVG hat die PV dafür einzutreten, dass u.a. die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze eingehalten und durchgeführt werden. Der Verwaltungsgerichtshof (27.09.2011, 2009/12/0198, VwSlg 18218 A/2011) hat zur Aufforderung der Dienstbehörde an einen Beamten, "eine Bestätigung von seinem behandelnden Facharzt über seinen derzeitigen Gesundheitszustand beizubringen und welche weiteren Schritte für die Wiederherstellung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit gesetzt werden. Weiters welche Behandlungen bis zum heutigen Tag durchgeführt wurden", festgestellt, dass solche Weisungen ihrem Inhalt nach nicht durch das Gesetz gedeckt sind und der Beamte nicht verpflichtet ist, derartige Bestätigungen seines behandelnden Arztes vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:A30.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026