TE Pvak 2026/1/5 A30-PVAB/25

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.01.2026
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §9 Abs4 litb
BDG §52
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Entscheidung des DA und Information darüber; Vorlage ärztlicher Bestätigungen

Text

 

 

A 30-PVAB/25

Bescheid

Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über den Antrag des Bediensteten ADir A (Antragsteller) vom 23. November 2025, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten beim X (DA) im Zusammenhang mit einer dem Antragsteller erteilten Weisung der Dienstbehörde auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über den Antrag des Bediensteten ADir A (Antragsteller) vom 23. November 2025, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten beim römisch zehn (DA) im Zusammenhang mit einer dem Antragsteller erteilten Weisung der Dienstbehörde auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:

Dem Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 PVG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 lit. b PVG sowie § 2 Abs. 1 PVG stattgegeben und festgestellt, dass der DA in gesetzwidriger Geschäftsführung dem berechtigten Unterstützungsersuchen des Antragstellers vom 8. November 2025 nicht entsprochen hat.Dem Antrag wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG sowie Paragraph 2, Absatz eins, PVG stattgegeben und festgestellt, dass der DA in gesetzwidriger Geschäftsführung dem berechtigten Unterstützungsersuchen des Antragstellers vom 8. November 2025 nicht entsprochen hat.

Begründung

Mit E-Mail vom 23. November 2025 beantragte der Antragsteller, die Geschäftsführung des DA im Zusammenhang mit einer dem Antragsteller erteilten Weisung der Dienstbehörde auf Vorlage medizinischer Unterlagen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Aufgrund des Antragsvorbringens, der Stellungnahme des DA vom 10. Dezember 2025 sowie der vorgelegten Dokumente erachtete die PVAB folgenden Sachverhalt als erwiesen:

1.
Der Antragsteller befindet sich seit 7. Jänner 2025 im Krankenstand. Mit Weisung der Dienstbehörde vom 5. Oktober 2025, zugestellt am 5. November 2025, wurde er im Hinblick auf eine allfällige vertrauensärztliche Untersuchung angewiesen, alle relevanten medizinischen Unterlagen, insbesondere fachärztliche Gutachten und Nachweise über absolvierte Therapiemaßnahmen, bezüglich seines Krankheitsbildes vorzulegen.
2.
Mit E-Mail vom 8. November 2025 ersuchte der Antragsteller den DA unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu § 52 BDG 1979, bei der Dienstbehörde die Rücknahme dieser Weisung vor Ablauf der ihm von der Dienstbehörde gesetzten Frist zu erwirken.Mit E-Mail vom 8. November 2025 ersuchte der Antragsteller den DA unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 52, BDG 1979, bei der Dienstbehörde die Rücknahme dieser Weisung vor Ablauf der ihm von der Dienstbehörde gesetzten Frist zu erwirken.
3.
Mit E-Mail vom 17. November 2025 teilte der DA dem Antragsteller unter Beifügung von Ausführungen zur Rechtslage zu langen Krankenständen (allfällige vertrauensärztliche Untersuchung) und zur Befolgungspflicht von Weisungen mit, dass sein Ersuchen vom DA zur Kenntnis genommen werde. Die Vorlage ärztlicher Unterlagen sei für eine sorgfältige und zu Gunsten des Antragstellers umfassende Beurteilung erforderlich.
4.
Eine Information des Antragstellers über die Behandlung seines Unterstützungsersuchens im DA (DA-Sitzung, Beschluss etc.) erfolgte nicht.
5.
Der Antragsteller beantragt die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA in Bezug auf § 2 Abs. 1 PVG, da ihm nicht bekannt sei, ob für das Schreiben des DA vom 17. November 2025 ein Beschluss mit einer entsprechenden Begründung vorliege.Der Antragsteller beantragt die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA in Bezug auf Paragraph 2, Absatz eins, PVG, da ihm nicht bekannt sei, ob für das Schreiben des DA vom 17. November 2025 ein Beschluss mit einer entsprechenden Begründung vorliege.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, dem Antragsteller unter Anschluss der Stellungnahme des DA vom 10. Dezember 2025, zur Stellungnahme binnen zwei Wochen unter Hinweis darauf übermittelt, dass bei Abgabe keiner Stellungnahme angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.

Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2025 die Sachverhaltsfeststellungen lediglich zu Pkt. 1 bestritten, indem er unter Anschluss von Zeitkarten ausführte, sich nicht seit 7. Jänner 2025 im Krankenstand zu befinden. Ergänzend verwies er darauf, dem DA sogar die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof vorgelegt zu haben, was dieser jedoch negiert und das Unterstützungsansuchen des Antragstellers lediglich „zur Kenntnis genommen habe“.

Der DA hat während der ihm gesetzten Frist auf eine Stellungnahme verzichtet, weshalb angenommen werden muss, dass aus seiner Sicht keine Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB bestehen.

Zur Stellungnahme des Antragstellers hat die PVAB erwogen, dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Dauer des Krankenstandes im vorliegenden Verfahren keine Relevanz zukommt, weshalb der Sachverhalt entsprechend anzupassen wäre und daher mit der Maßgabe feststeht, dass dessen Pkt. 1 wie folgt lautet:

1.
Mit Weisung der Dienstbehörde vom 5. Oktober 2025, zugestellt am 5. November 2025, wurde der Antragsteller im Hinblick auf eine allfällige vertrauensärztliche Untersuchung angewiesen, alle relevanten medizinischen Unterlagen, insbesondere fachärztliche Gutachten und Nachweise über absolvierte Therapiemaßnahmen, bezüglich seines Krankheitsbildes vorzulegen.

Der Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs. 1 PVG hat die PVAB u.a. über Antrag von Personen, die sich durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO in ihren Rechten verletzt fühlen, eine aufsichtsbehördliche Prüfung durchzuführen. Der Antragsteller ist Bediensteter im Zuständigkeitsbereich des DA und fühlt sich im Zusammenhang mit der ihm erteilten Weisung auf Vorlage von Gesundheitsdaten entgegen den Vorgaben des PVG vom DA nicht entsprechend vertreten. Seine Antragsberechtigung ist gegeben.Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG hat die PVAB u.a. über Antrag von Personen, die sich durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO in ihren Rechten verletzt fühlen, eine aufsichtsbehördliche Prüfung durchzuführen. Der Antragsteller ist Bediensteter im Zuständigkeitsbereich des DA und fühlt sich im Zusammenhang mit der ihm erteilten Weisung auf Vorlage von Gesundheitsdaten entgegen den Vorgaben des PVG vom DA nicht entsprechend vertreten. Seine Antragsberechtigung ist gegeben.

Gemäß § 9 Abs. 4 lit. b PVG hat der DA, sofern dies von Bediensteten verlangt wird, diese in ihren Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG hat der DA, sofern dies von Bediensteten verlangt wird, diese in ihren Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten.

Gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz PVG hat die PV dafür einzutreten, dass u.a. die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze eingehalten und durchgeführt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz PVG hat die PV dafür einzutreten, dass u.a. die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze eingehalten und durchgeführt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (27.09.2011, 2009/12/0198, VwSlg 18218 A/2011) hat zur Aufforderung der Dienstbehörde an einen Beamten, "eine Bestätigung von seinem behandelnden Facharzt über seinen derzeitigen Gesundheitszustand beizubringen und welche weiteren Schritte für die Wiederherstellung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit gesetzt werden. Weiters welche Behandlungen bis zum heutigen Tag durchgeführt wurden", festgestellt, dass solche Weisungen ihrem Inhalt nach nicht durch das Gesetz gedeckt sind und der Beamte nicht verpflichtet ist, derartige Bestätigungen seines behandelnden Arztes vorzulegen.

Im vorliegenden Fall wandte sich der Antragsteller mit E-Mail vom 8. November 2025 gemäß § 9 Abs. 4 lit. b PVG mit dem Ersuchen an den DA, die Dienstbehörde zur Rücknahme der ihm erteilten Weisung zu bewegen. Im vorliegenden Fall wandte sich der Antragsteller mit E-Mail vom 8. November 2025 gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG mit dem Ersuchen an den DA, die Dienstbehörde zur Rücknahme der ihm erteilten Weisung zu bewegen.

Langen solche Unterstützungsersuchen beim DA ein, ist dieser verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und die antragstellenden Bediensteten davon zu informieren, ob dem jeweiligen Ersuchen nachgekommen wird oder nicht.

Im vorliegenden Fall beschloss der DA, dem Unterstützungsersuchen des Antragstellers nicht zu entsprechen. Dies wurde dem Antragsteller zwar nicht durch Information über die formale Behandlung seines Unterstützungsersuchens (DA-Sitzung, Beschluss etc.) mitgeteilt. Der Antragsteller wurde jedoch von der Entscheidung des DA konkludent, aber unmissverständlich in der Antwort vom 17. November 2025 durch den Hinweis informiert, das Ersuchen des Antragstellers „werde zur Kenntnis genommen“. Somit erfolgte die Geschäftsführung des DA zur zwingend erforderlichen Information des Antragstellers über sein Unterstützungsersuchen gesetzeskonform, zumal kein rechtliches Interesse von Bediensteten auf Information über interne Vorgänge im DA besteht (Schragel, PVG, § 41, Rz 19).Im vorliegenden Fall beschloss der DA, dem Unterstützungsersuchen des Antragstellers nicht zu entsprechen. Dies wurde dem Antragsteller zwar nicht durch Information über die formale Behandlung seines Unterstützungsersuchens (DA-Sitzung, Beschluss etc.) mitgeteilt. Der Antragsteller wurde jedoch von der Entscheidung des DA konkludent, aber unmissverständlich in der Antwort vom 17. November 2025 durch den Hinweis informiert, das Ersuchen des Antragstellers „werde zur Kenntnis genommen“. Somit erfolgte die Geschäftsführung des DA zur zwingend erforderlichen Information des Antragstellers über sein Unterstützungsersuchen gesetzeskonform, zumal kein rechtliches Interesse von Bediensteten auf Information über interne Vorgänge im DA besteht (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 19).

Anders ist dagegen die Frage zu beurteilen, ob der DA dem Antragsteller zu Recht dessen Unterstützung gegen die von der Dienstbehörde erteilte Weisung verweigerte. Diese Frage ist zu verneinen.

Anders als vom DA angenommen, ist die Dienstbehörde nicht dazu berechtigt, die vom Antragsteller in ihrer Weisung verlangten Gesundheitsdaten einzufordern (vgl. das zitierte VwGH-Erkenntnis). Anders als vom DA angenommen, ist die Dienstbehörde nicht dazu berechtigt, die vom Antragsteller in ihrer Weisung verlangten Gesundheitsdaten einzufordern vergleiche das zitierte VwGH-Erkenntnis).

Da der DA nach § 2 Abs. 1 letzter Satz PVG zwingend dazu verpflichtet ist, dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze eingehalten und durchgeführt werden, wäre es im vorliegenden Fall gesetzliche Aufgabe des DA gewesen, den Antragsteller in dieser Angelegenheit zu vertreten und die Dienstbehörde zur Rücknahme der gesetzwidrigen Weisung aufzufordern, dies umso mehr, als der Dienstbehörde ohnehin die ärztliche Untersuchung des Antragstellers gemäß § 52 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) offen gestanden wäre. Da der DA entgegen der bestehenden Rechtslage die insoweit berechtigten Interessen des Antragstellers nicht vertreten hat, hat er die Unterstützung des Antragstellers gemäß § 9 Abs. 4 lit. b PVG in gesetzwidriger Geschäftsführung verweigert.Da der DA nach Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz PVG zwingend dazu verpflichtet ist, dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze eingehalten und durchgeführt werden, wäre es im vorliegenden Fall gesetzliche Aufgabe des DA gewesen, den Antragsteller in dieser Angelegenheit zu vertreten und die Dienstbehörde zur Rücknahme der gesetzwidrigen Weisung aufzufordern, dies umso mehr, als der Dienstbehörde ohnehin die ärztliche Untersuchung des Antragstellers gemäß Paragraph 52, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) offen gestanden wäre. Da der DA entgegen der bestehenden Rechtslage die insoweit berechtigten Interessen des Antragstellers nicht vertreten hat, hat er die Unterstützung des Antragstellers gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG in gesetzwidriger Geschäftsführung verweigert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 5. Jänner 2026

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2026:A30.PVAB.25

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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