RS Pvak 2026/2/12 B9-PVAB/25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2026
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Norm

PVG §9 Abs1 lith
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Anordnung von Überstunden

Rechtssatz

Nach § 9 Abs. 1 lit. h PVG ist u.a. die beabsichtigte Anordnung von Überstunden für mehrere Bedienstete vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln, wobei gemäß § 10 Abs. 1 PVG die Absicht einer solchen Anordnung dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist. Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass die Inhalte des Befehls vom 16. Juli 2025, mit dem u.a. mehreren Bediensteten MDL angeordnet wurden, dem DA nicht vor deren Verfügung nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden. Der DL führt dazu ins Treffen, dass dies betreffend die Militärmusik seit Jahren durch Vorlage der Jahresplanung an den DA erfolgen würde. Dabei wird aber übersehen, dass mit Befehl vom 16. Juli 2025 nicht nur der Militärmusik MDL angeordnet wurden, sondern auch andere Bedienstete davon betroffen waren. Auch verkennt der DL, dass die Übermittlung einer Jahresplanung die formelle nachweisliche Information des DA über konkret beabsichtigte Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 PVG nicht zu ersetzen vermag. Daher ist es auch ohne rechtliche Relevanz, ob der DA im vorliegenden Fall, wie vom DL eingewendet, die Jahresplanung 2025 erhalten hatte, oder ob dies, wie vom DA festgehalten, für das Jahr 2025 nicht der Fall war. Unbestritten steht nämlich fest, dass der DL im vorliegenden Fall seinen zwingenden Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 lit. h PVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 PVG nicht nachgekommen ist und daher das PVG in diesem Punkt verletzt hat.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, PVG ist u.a. die beabsichtigte Anordnung von Überstunden für mehrere Bedienstete vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß Paragraph 10, PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln, wobei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PVG die Absicht einer solchen Anordnung dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist. Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass die Inhalte des Befehls vom 16. Juli 2025, mit dem u.a. mehreren Bediensteten MDL angeordnet wurden, dem DA nicht vor deren Verfügung nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden. Der DL führt dazu ins Treffen, dass dies betreffend die Militärmusik seit Jahren durch Vorlage der Jahresplanung an den DA erfolgen würde. Dabei wird aber übersehen, dass mit Befehl vom 16. Juli 2025 nicht nur der Militärmusik MDL angeordnet wurden, sondern auch andere Bedienstete davon betroffen waren. Auch verkennt der DL, dass die Übermittlung einer Jahresplanung die formelle nachweisliche Information des DA über konkret beabsichtigte Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PVG nicht zu ersetzen vermag. Daher ist es auch ohne rechtliche Relevanz, ob der DA im vorliegenden Fall, wie vom DL eingewendet, die Jahresplanung 2025 erhalten hatte, oder ob dies, wie vom DA festgehalten, für das Jahr 2025 nicht der Fall war. Unbestritten steht nämlich fest, dass der DL im vorliegenden Fall seinen zwingenden Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, PVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, PVG nicht nachgekommen ist und daher das PVG in diesem Punkt verletzt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2026:B9.PVAB.25

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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