Norm
PVG §9 Abs1 lithSchlagworte
Anordnung von ÜberstundenRechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 lit. h PVG ist u.a. die beabsichtigte Anordnung von Überstunden für mehrere Bedienstete vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln, wobei gemäß § 10 Abs. 1 PVG die Absicht einer solchen Anordnung dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist. Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass die Inhalte des Befehls vom 16. Juli 2025, mit dem u.a. mehreren Bediensteten MDL angeordnet wurden, dem DA nicht vor deren Verfügung nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden. Der DL führt dazu ins Treffen, dass dies betreffend die Militärmusik seit Jahren durch Vorlage der Jahresplanung an den DA erfolgen würde. Dabei wird aber übersehen, dass mit Befehl vom 16. Juli 2025 nicht nur der Militärmusik MDL angeordnet wurden, sondern auch andere Bedienstete davon betroffen waren. Auch verkennt der DL, dass die Übermittlung einer Jahresplanung die formelle nachweisliche Information des DA über konkret beabsichtigte Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 PVG nicht zu ersetzen vermag. Daher ist es auch ohne rechtliche Relevanz, ob der DA im vorliegenden Fall, wie vom DL eingewendet, die Jahresplanung 2025 erhalten hatte, oder ob dies, wie vom DA festgehalten, für das Jahr 2025 nicht der Fall war. Unbestritten steht nämlich fest, dass der DL im vorliegenden Fall seinen zwingenden Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 lit. h PVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 PVG nicht nachgekommen ist und daher das PVG in diesem Punkt verletzt hat.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, PVG ist u.a. die beabsichtigte Anordnung von Überstunden für mehrere Bedienstete vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß Paragraph 10, PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln, wobei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PVG die Absicht einer solchen Anordnung dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist. Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass die Inhalte des Befehls vom 16. Juli 2025, mit dem u.a. mehreren Bediensteten MDL angeordnet wurden, dem DA nicht vor deren Verfügung nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden. Der DL führt dazu ins Treffen, dass dies betreffend die Militärmusik seit Jahren durch Vorlage der Jahresplanung an den DA erfolgen würde. Dabei wird aber übersehen, dass mit Befehl vom 16. Juli 2025 nicht nur der Militärmusik MDL angeordnet wurden, sondern auch andere Bedienstete davon betroffen waren. Auch verkennt der DL, dass die Übermittlung einer Jahresplanung die formelle nachweisliche Information des DA über konkret beabsichtigte Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PVG nicht zu ersetzen vermag. Daher ist es auch ohne rechtliche Relevanz, ob der DA im vorliegenden Fall, wie vom DL eingewendet, die Jahresplanung 2025 erhalten hatte, oder ob dies, wie vom DA festgehalten, für das Jahr 2025 nicht der Fall war. Unbestritten steht nämlich fest, dass der DL im vorliegenden Fall seinen zwingenden Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, PVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, PVG nicht nachgekommen ist und daher das PVG in diesem Punkt verletzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:B9.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026