RS Pvak 2026/2/12 B9-PVAB/25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2026
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Norm

PVG §10 Abs3
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen; Alarm- und Einsatzübungen

Rechtssatz

Anders als vom DL angenommen, nimmt § 10 Abs. 3 zweiter Satz PVG nicht ausnahmslos Alarm- und Einsatzübungen von der Anwendung der § 10 Abs. 1 und 2 PVG aus, sondern stellt für die Ausnahme auf Maßnahmen ab, die sofort getroffen werden müssen. Es muss sich dabei also um Maßnahmen handeln, die, gleichgültig aus welchen Gründen, ohne allgemein bekannte Vorbereitungsphase zu erfolgen haben. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um keine Maßnahme, die sofort getroffen werden musste, sondern unbestrittenermaßen um einen Befehl vom 24. März 2025, der sich auf Übungen ab 3. April 2025 bezog, also auf Maßnahmen, die erst 10 Tage nach diesem Befehl zum Tragen kamen. Daraus folgt ohne rechtlichen Zweifel, dass die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 PVG vom DL zu beachten gewesen wären, und zwar nicht nur in Bezug auf die mit Befehl vom 24. März 2025 verhängte allgemeine Urlaubssperre, sondern auch in Bezug auf allenfalls gleichzeitig angeordnete Überstunden iSd § 9 Abs. 1 lit. h PVG.Anders als vom DL angenommen, nimmt Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz PVG nicht ausnahmslos Alarm- und Einsatzübungen von der Anwendung der Paragraph 10, Absatz eins und 2 PVG aus, sondern stellt für die Ausnahme auf Maßnahmen ab, die sofort getroffen werden müssen. Es muss sich dabei also um Maßnahmen handeln, die, gleichgültig aus welchen Gründen, ohne allgemein bekannte Vorbereitungsphase zu erfolgen haben. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um keine Maßnahme, die sofort getroffen werden musste, sondern unbestrittenermaßen um einen Befehl vom 24. März 2025, der sich auf Übungen ab 3. April 2025 bezog, also auf Maßnahmen, die erst 10 Tage nach diesem Befehl zum Tragen kamen. Daraus folgt ohne rechtlichen Zweifel, dass die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 PVG vom DL zu beachten gewesen wären, und zwar nicht nur in Bezug auf die mit Befehl vom 24. März 2025 verhängte allgemeine Urlaubssperre, sondern auch in Bezug auf allenfalls gleichzeitig angeordnete Überstunden iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, PVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2026:B9.PVAB.25

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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