Norm
PVG §9 Abs2 litaSchlagworte
allgemeine Personalangelegenheiten; Abgeltung von ÜberstundenRechtssatz
Da der DL im Befehl vom 16. Juli 2025 auch die Art und Weise der Abgeltung der MDL dienststellenbezogen angeordnet hatte, wurde mit diesem Befehl auch eine allgemeine Personalangelegenheit nach § 9 Abs. 2 lit. a PVG geregelt, wofür der DL im Vorfeld das Einvernehmen mit dem DA herzustellen gehabt hätte. Da er dies unterlassen hat, wurde das PVG insofern verletzt. Daran vermag auch der Umstand, dass die Abgeltung bzw. der Verbrauch von MDL vor jedem Einsatz durch den DL in Absprache mit Betroffenen koordiniert und abgestimmt wird, nichts zu ändern, weil es nach PVG bei der Einhaltung von dessen zwingenden Vorgaben um die Beachtung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte des DA geht.Da der DL im Befehl vom 16. Juli 2025 auch die Art und Weise der Abgeltung der MDL dienststellenbezogen angeordnet hatte, wurde mit diesem Befehl auch eine allgemeine Personalangelegenheit nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG geregelt, wofür der DL im Vorfeld das Einvernehmen mit dem DA herzustellen gehabt hätte. Da er dies unterlassen hat, wurde das PVG insofern verletzt. Daran vermag auch der Umstand, dass die Abgeltung bzw. der Verbrauch von MDL vor jedem Einsatz durch den DL in Absprache mit Betroffenen koordiniert und abgestimmt wird, nichts zu ändern, weil es nach PVG bei der Einhaltung von dessen zwingenden Vorgaben um die Beachtung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte des DA geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:B9.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026