TE Vwgh Beschluss 1991/6/14 AW 91/04/0050

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Veröffentlicht am 14.06.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §79;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. März 1991, Zl. 312.619/1-III-3/90, betreffend Vorschreibung einer Auflage gemäß § 79 GewO 1973, (mitbeteiligte Partei: 1. Dipl.-Ing. Josef A und 2. Mag. Christian A) erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. März 1991 in Ansehung der gewerbehördlich genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage (Gasthaus samt Gastgarten) des Beschwerdeführers gemäß § 79 GewO 1973 als Auflage vorgeschrieben: "In der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und nach 19.00 Uhr ist der Aufenthalt von Gästen im Gastgarten verboten."

Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die durchgeführten Beweisaufnahmen der Sachverständigen zusammenfassend ausgeführt, es verbleibe als einzige Möglichkeit, eine Gesundheitsgefährdung von Nachbarn durch die von dem gegenständlichen Gastgarten erzeugten Lärmimmissionen zu vermeiden, dessen Betriebszeit einzuschränken, wobei eine Einschränkung im vorliegenden Fall jene Zeit zu umfassen habe, während derer die höchste Frequenz des Gastgartens vorliege. Durch diese Einschränkung sei überdies gewährleistet, daß zwischen den verbleibenden Betriebszeiten des Gastgartens ein ausreichend langer Erholungszeitraum für den Organismus verbleibe, sodaß die länger dauernde (ununterbrochene) Einwirkung der festgestellten Lärmimmissionen als eine für das Auftreten organmanifester Veränderungen notwendige Voraussetzung weitgehend reduziert sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß, wenn die vorzuschreibenden Auflagen der Hintanhaltung einer Gesundheitsgefährdung dienten, niemals eine Unverhältnismäßigkeit vorliegen könne. Es sei daher eine solche im vorliegenden Fall nicht zu prüfen gewesen, da die vorgeschriebene Auflage zur Vermeidung einer Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn diene.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 91/04/0136 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 VwGG liege im Beschwerdefall vor, da dem Beschwerdeführer durch die von der belangten Behörde vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen die Verwendung des Gastgartens vollständig unmöglich gemacht werde. Der dadurch erwachsene Nachteil sei unwiederbringlich, da diejenigen Gäste, die während der Dauer des Verwaltungsgerichtshofverfahrens wegen der wirksamen "Gartensperre" nicht bewirtet werden könnten, dies ja zu einem späteren Zeitpunkt gar nicht mehr nachholen könnten. Dazu komme, daß das "Geschäft" des Beschwerdeführers in den Sommermonaten weitaus überwiegend in der Bewirtung jener Gäste bestehe, die den Gastgarten frequentieren wollten, während nur ganz wenige Gäste bereit seien, während der heißen Jahreszeit die Betriebsanlage in jenem Teil, der innerhalb des Gebäudes liege, zu besuchen. Dies bedeute, daß durch den Wegfall des Gastgartens als Folge der von der belangten Behörde vorgeschriebenen zusätzlichen Auflage eine wirtschaftliche Führung des Lokales während der warmen Jahreszeit überhaupt unmöglich gemacht werde, also geradezu ein vollständiger Entzug der genehmigten Betriebsanlage stattfinden würde. Befürchte man nun nur ein ein- bis zweijähriges Verwaltungsgerichtshofverfahren, so wäre der Beschwerdeführer wirtschaftlich nicht in der Lage, diese "Interimszeit" durchzustehen, sondern geriete schon während des anhängigen Verfahrens in so ernsthafte Insolvenzgefahr, daß auch bei späterem Erfolg der vorliegenden Beschwerde, also Aufhebung des bekämpften Bescheides, die dann wieder hergestellte Möglichkeit der Nutzung des Gastgartens zu spät käme. Zwingende öffentliche Interessen stünden hingegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Solche seien im gesamten Verfahren überhaupt nicht angesprochen sondern lediglich Interesssen bloß zweier Nachbarn ins Treffen geführt worden. Dazu komme noch, daß auch durch den Vollzug der zusätzlichen Auflage die Interessen dieser Nachbarn an der Vermeidung einer Gesundheitsstörung nicht einmal gesichert wäre.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebende Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Die belangte Behörde erachtet nach der Begründung des angefochtenen Bescheides die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung der in Rede stehenden Auflage gemäß § 79 GewO 1973 im Hinblick auf das Erfordernis des Schutzes der Gesundheit von Nachbarn als gegeben. Von dieser Annahme der belangten Behörde, die im vorliegenden Provisorialverfahren auch nicht etwa von vornherein als unzutreffend zu erkennen ist, hat auch der Verwaltungsgerichtshof zunächst auszugehen. Eine Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn einer Betriebsanlage ist aber unter das nach § 30 Abs. 2 VwGG relevante Tatbestandsmerkmal der zwingenden öffentlichen Interessen zu subsumieren, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid mit dem einer solchen Gefahr begegnet werden soll, vom Gesetz verwehrt ist (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 5. Juli 1990, Zl. AW 90/04/0056 und die zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Dem Antrag war somit schon aus diesem Grund nicht stattzugeben, wobei nicht mehr zu prüfen war, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991040050.A00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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