Norm
PVG §9 Abs1 lithSchlagworte
Anordnung von TelearbeitRechtssatz
Seit Dezember 2024 hat der DL den DA im Zusammenhang mit Telearbeit der Bediensteten der Dienststelle unbestrittenermaßen nicht iSd § 9 Abs. 3 lit. m PVG durch schriftliche Mitteilungen eingebunden. Dies mit der Begründung, dass nach dem Erlass der Zentralstelle die Dienstbehörde/Personalstelle gemäß § 9 Abs. 3 lit. m PVG dem zuständigen PVO die Absicht, Telearbeit anzuordnen bzw. zu vereinbaren, schriftlich mitzuteilen habe. Dabei übersieht der DL, dass sich diese Anweisung der Zentralstelle auf die Sphäre der für die Genehmigung/Ablehnung der Telearbeit zuständigen Dienstbehörde und nicht auf die Sphäre des für die betroffenen Bediensteten jeweils zuständigen DL bezieht. Aufgabe des DA nach PVG ist die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätige DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK 20.11.1972, A 13-PVAK/72; PVAB 11.12.2023, B 5-PVAB/23; PVAB 2.4.2024, B 3-PVAB/24; Schragel, PVG, § 2, RZ 6, zweiter Absatz). Daher steht dem DA ein eigenes Mitwirkungsrecht auch dann zu, wenn der zu einer Erledigung einer Personalangelegenheit nicht zuständige DL in irgendeiner Form tätig wird, also zum Beispiel eine Antragstellung oder Stellungnahme an die Dienstbehörde beabsichtigt (PVAK 3.12.1973, A 10-PVAK/73). Im Fall des § 9 Abs. 3 lit. m PVG bedeutet das, dass von der Absicht, Ansuchen von Bediensteten zu Telearbeit befürwortend oder ablehnend der Dienstbehörde vorzulegen, jedenfalls vor der Realisierung dieser Absicht die schriftliche Information des DA zu erfolgen hat. Dieser ex lege zwingenden Informationspflicht vor Abgabe seiner Stellungnahme an die Dienstbehörde ist der DL im vorliegenden Fall seit Dezember 2024 nicht gefolgt, indem er die Anträge der Bediensteten ohne vorherige Einbindung des DA der Dienstbehörde mit seiner Stellungnahme vorlegte.Seit Dezember 2024 hat der DL den DA im Zusammenhang mit Telearbeit der Bediensteten der Dienststelle unbestrittenermaßen nicht iSd Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, PVG durch schriftliche Mitteilungen eingebunden. Dies mit der Begründung, dass nach dem Erlass der Zentralstelle die Dienstbehörde/Personalstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, PVG dem zuständigen PVO die Absicht, Telearbeit anzuordnen bzw. zu vereinbaren, schriftlich mitzuteilen habe. Dabei übersieht der DL, dass sich diese Anweisung der Zentralstelle auf die Sphäre der für die Genehmigung/Ablehnung der Telearbeit zuständigen Dienstbehörde und nicht auf die Sphäre des für die betroffenen Bediensteten jeweils zuständigen DL bezieht. Aufgabe des DA nach PVG ist die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätige DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK 20.11.1972, A 13-PVAK/72; PVAB 11.12.2023, B 5-PVAB/23; PVAB 2.4.2024, B 3-PVAB/24; Schragel, PVG, Paragraph 2,, RZ 6, zweiter Absatz). Daher steht dem DA ein eigenes Mitwirkungsrecht auch dann zu, wenn der zu einer Erledigung einer Personalangelegenheit nicht zuständige DL in irgendeiner Form tätig wird, also zum Beispiel eine Antragstellung oder Stellungnahme an die Dienstbehörde beabsichtigt (PVAK 3.12.1973, A 10-PVAK/73). Im Fall des Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, PVG bedeutet das, dass von der Absicht, Ansuchen von Bediensteten zu Telearbeit befürwortend oder ablehnend der Dienstbehörde vorzulegen, jedenfalls vor der Realisierung dieser Absicht die schriftliche Information des DA zu erfolgen hat. Dieser ex lege zwingenden Informationspflicht vor Abgabe seiner Stellungnahme an die Dienstbehörde ist der DL im vorliegenden Fall seit Dezember 2024 nicht gefolgt, indem er die Anträge der Bediensteten ohne vorherige Einbindung des DA der Dienstbehörde mit seiner Stellungnahme vorlegte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:B9.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026