Norm
PVG §9 Abs2 litaSchlagworte
Urlaubseinteilung und deren Abänderung; allgemeine PersonalangelegenheitRechtssatz
Nach § 9 Abs. 2 lit. c PVG ist bei der Urlaubseinteilung und deren Abänderung das Einvernehmen mit dem DA iSd § 10 PVG herzustellen. Die Subsumption eines Sachverhalts unter diese Bestimmung setzt das Vorliegen einer geltenden Urlaubseinteilung bzw. konkreter Urlaubsansuchen von Bediensteten voraus (PVAK 7.4.2010, A 3-PVAK/09; PVAB 1.9.2024, A 15-PVAB/13; Schragel, PVG, § 9, Rz 18). Im vorliegenden Fall handelt es sich somit um keine Angelegenheit des § 9 Abs. 2 lit. c PVG. Es handelt sich vielmehr um eine Angelegenheit nach § 9 Abs. 2 lit. a PVG. Gemäß § 9 Abs. 2 lit. a PVG ist in allgemeinen Personalangelegenheiten, die in ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des DA hinausgehen, mit dem DA das Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen. Im vorliegenden Fall wurde, wie bereits erwähnt, vom DL eine allgemeine Urlaubssperre verhängt. Mit diesem Vorgehen wurde keine Urlaubseinteilung verfügt, sondern – im Gegenteil – die Inanspruchnahme bzw. die Gewährung von Urlaub für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt. Da auch keine konkreten Urlaubsansuchen von Bediensteten vorlagen, bezieht sich vom DL verhängte Urlaubssperre daher ohne jeden rechtlichen Zweifel im Lichte der vorstehenden Ausführungen auf eine allgemeine Personalangelegenheit iSd § 9 Abs. 2 lit. a PVG, in der das vorherige Einvernehmen mit dem DA herzustellen gewesen wäre. Da der DL dies verabsäumt hatte, hat er durch diese nicht den Vorgaben des PVG entsprechende Vorgangsweise das PVG objektiv verletzt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, PVG ist bei der Urlaubseinteilung und deren Abänderung das Einvernehmen mit dem DA iSd Paragraph 10, PVG herzustellen. Die Subsumption eines Sachverhalts unter diese Bestimmung setzt das Vorliegen einer geltenden Urlaubseinteilung bzw. konkreter Urlaubsansuchen von Bediensteten voraus (PVAK 7.4.2010, A 3-PVAK/09; PVAB 1.9.2024, A 15-PVAB/13; Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 18). Im vorliegenden Fall handelt es sich somit um keine Angelegenheit des Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, PVG. Es handelt sich vielmehr um eine Angelegenheit nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG ist in allgemeinen Personalangelegenheiten, die in ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des DA hinausgehen, mit dem DA das Einvernehmen iSd Paragraph 10, PVG herzustellen. Im vorliegenden Fall wurde, wie bereits erwähnt, vom DL eine allgemeine Urlaubssperre verhängt. Mit diesem Vorgehen wurde keine Urlaubseinteilung verfügt, sondern – im Gegenteil – die Inanspruchnahme bzw. die Gewährung von Urlaub für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt. Da auch keine konkreten Urlaubsansuchen von Bediensteten vorlagen, bezieht sich vom DL verhängte Urlaubssperre daher ohne jeden rechtlichen Zweifel im Lichte der vorstehenden Ausführungen auf eine allgemeine Personalangelegenheit iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG, in der das vorherige Einvernehmen mit dem DA herzustellen gewesen wäre. Da der DL dies verabsäumt hatte, hat er durch diese nicht den Vorgaben des PVG entsprechende Vorgangsweise das PVG objektiv verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:B9.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026