Norm
PVG §9 Abs2 litaSchlagworte
Urlaubseinteilung und deren Abänderung; allgemeine PersonalangelegenheitenRechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde, wie bereits erwähnt, vom DL eine allgemeine Urlaubssperre verhängt. Diese Anordnung des DL bezog sich daher ohne jeden rechtlichen Zweifel auf eine allgemeine Personalangelegenheit iSd § 9 Abs. 2 lit. a PVG, in der das vorherige Einvernehmen mit dem im vorliegenden Fall zuständigen FA herzustellen gewesen wäre. Da der DL dies im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen verabsäumt hatte, hat er durch diese nicht den Vorgaben des PVG entsprechende Vorgangsweise das PVG objektiv verletzt.Im vorliegenden Fall wurde, wie bereits erwähnt, vom DL eine allgemeine Urlaubssperre verhängt. Diese Anordnung des DL bezog sich daher ohne jeden rechtlichen Zweifel auf eine allgemeine Personalangelegenheit iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG, in der das vorherige Einvernehmen mit dem im vorliegenden Fall zuständigen FA herzustellen gewesen wäre. Da der DL dies im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen verabsäumt hatte, hat er durch diese nicht den Vorgaben des PVG entsprechende Vorgangsweise das PVG objektiv verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:B10.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026