Norm
PVG §9 Abs2 litaSchlagworte
Urlaubseinteilung und deren Abänderung; allgemeine PersonalangelegenheitRechtssatz
Nach § 9 Abs. 2 lit. c PVG ist bei der Urlaubseinteilung und deren Abänderung das Einvernehmen mit dem DA iSd § 10 PVG herzustellen. Die Subsumption eines Sachverhalts unter diese Bestimmung setzt das Vorliegen einer geltenden Urlaubseinteilung bzw. konkreter Urlaubsansuchen von Bediensteten voraus (PVAK 7.4.2010, A 3-PVAK/09; PVAB 1.9.2024, A 15-PVAB/13; PVAB 12.2.2026, B 9-PVAB/25; Schragel, PVG, § 9, Rz 18). Mit Schreiben des DL vom 8. Mai 2025 wurde für den Bereich der Dienststelle eine allgemeine Urlaubssperre von 2. bis 6. Dezember 2025 verfügt, wovon ausdrücklich bereits gebuchte und genehmigte Urlaube ausgenommen wurden. Damit hat der DL keine Urlaubseinteilung verfügt oder geändert, sondern – im Gegenteil – die Inanspruchnahme bzw. die Gewährung von Urlaub für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt, sofern Urlaube nicht schon gebucht und genehmigt waren. Im vorliegenden Fall handelt es sich daher um keine Angelegenheit des § 9 Abs. 2 lit. c PVG, sondern vielmehr um eine Angelegenheit des § 9 Abs. 2 lit. a PVG.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, PVG ist bei der Urlaubseinteilung und deren Abänderung das Einvernehmen mit dem DA iSd Paragraph 10, PVG herzustellen. Die Subsumption eines Sachverhalts unter diese Bestimmung setzt das Vorliegen einer geltenden Urlaubseinteilung bzw. konkreter Urlaubsansuchen von Bediensteten voraus (PVAK 7.4.2010, A 3-PVAK/09; PVAB 1.9.2024, A 15-PVAB/13; PVAB 12.2.2026, B 9-PVAB/25; Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 18). Mit Schreiben des DL vom 8. Mai 2025 wurde für den Bereich der Dienststelle eine allgemeine Urlaubssperre von 2. bis 6. Dezember 2025 verfügt, wovon ausdrücklich bereits gebuchte und genehmigte Urlaube ausgenommen wurden. Damit hat der DL keine Urlaubseinteilung verfügt oder geändert, sondern – im Gegenteil – die Inanspruchnahme bzw. die Gewährung von Urlaub für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt, sofern Urlaube nicht schon gebucht und genehmigt waren. Im vorliegenden Fall handelt es sich daher um keine Angelegenheit des Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, PVG, sondern vielmehr um eine Angelegenheit des Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:B10.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026