Norm
PVG §9 Abs2 litaSchlagworte
Urlaubseinteilung und deren Abänderung; allgemeine PersonalangelegenheitText
B 10-PVAB/25
Prüfungsergebnis
Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die im Wege des Zentralausschusses (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 PVG eingebrachte Beschwerde des Fachausschusses (FA) gemäß § 41 Abs. 4 PVG vom 12. Dezember 2025 wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß § 41 Abs. 4 PVG durch Hofrat A, Dienststellenleiter, mit folgendem Ergebnis geprüft:Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die im Wege des Zentralausschusses (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG eingebrachte Beschwerde des Fachausschusses (FA) gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG vom 12. Dezember 2025 wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG durch Hofrat A, Dienststellenleiter, mit folgendem Ergebnis geprüft:
Der DL hat das PVG verletzt, indem er am 8. Mai 2025 eine Urlaubssperre für den Zeitraum 2. bis 6. Dezember 2025 verfügte, ohne gemäß § 9 Abs. 2 lit. a PVG das vorherige Einvernehmen mit dem FA iSd § 10 PVG herzustellen.Der DL hat das PVG verletzt, indem er am 8. Mai 2025 eine Urlaubssperre für den Zeitraum 2. bis 6. Dezember 2025 verfügte, ohne gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG das vorherige Einvernehmen mit dem FA iSd Paragraph 10, PVG herzustellen.
Begründung
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers (DG) bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß § 41 Abs. 5 PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind und die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, Beschwerde an die PVAB zu erheben, erfolgt sein muss (Schragel, PVG, § 41, Rz 33, mwN).Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers (DG) bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind und die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, Beschwerde an die PVAB zu erheben, erfolgt sein muss (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 33, mwN).
Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich am 8. Mai 2025. Der FA beschloss in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2025, Beschwerde an die PVAB zu erheben. Diese Beschwerde des DA wurde iSd § 41 Abs. 4 PVG rechtzeitig beschlossen und der PVAB entsprechend § 41 Abs. 5 PVG im Wege des ZA mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 vorgelegt.Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich am 8. Mai 2025. Der FA beschloss in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2025, Beschwerde an die PVAB zu erheben. Diese Beschwerde des DA wurde iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG rechtzeitig beschlossen und der PVAB entsprechend Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des ZA mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 vorgelegt.
Nach dem Beschwerdevorbringen hat der DL das PVG verletzt, indem er ohne Einbindung des zuständigen PVO – im vorliegenden Fall des Beschwerde führenden FA – eine unter § 9 Abs. 2 PVG zu subsumierende Maßnahme (Urlaubssperre für die Bediensteten der Dienststelle) verfügte.Nach dem Beschwerdevorbringen hat der DL das PVG verletzt, indem er ohne Einbindung des zuständigen PVO – im vorliegenden Fall des Beschwerde führenden FA – eine unter Paragraph 9, Absatz 2, PVG zu subsumierende Maßnahme (Urlaubssperre für die Bediensteten der Dienststelle) verfügte.
Die PVAB erachtete aufgrund des Beschwerdevorbringens, der Stellungnahme des DL vom 21. Jänner 2026 samt Anlagen sowie der im Verfahren vorgelegten Dokumente folgenden Sachverhalt als erwiesen:
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden dem FA, diesem unter Anschluss der Stellungnahme des DL vom 21. Jänner 2026 samt Anlagen, sowie dem DL mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2026 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen unter Hinweis darauf übermittelt, dass im Fall keiner Stellungnahme an die PVAB innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.
Der ZA hatte die Beschwerde weitergeleitet, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, weshalb seine Einbindung nicht geboten war.
Der FA erhob in seiner fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 6. Februar 2026 keine Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB. Ausdrücklich verwies der FA – zu Recht – auf seine Zuständigkeit gemäß § 12 Abs. 1 lit. a PVG im vorliegenden Fall sowie darauf, dass eine ordnungsgemäße Befassung der Personalvertretung durch ein zeitgleich mit der Kundmachung erfolgtes telefonisches Aviso nicht ersetzt werden könne.Der FA erhob in seiner fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 6. Februar 2026 keine Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB. Ausdrücklich verwies der FA – zu Recht – auf seine Zuständigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, PVG im vorliegenden Fall sowie darauf, dass eine ordnungsgemäße Befassung der Personalvertretung durch ein zeitgleich mit der Kundmachung erfolgtes telefonisches Aviso nicht ersetzt werden könne.
Der DL hat innerhalb der ihm gesetzten Frist darauf verzichtet, Einwände zu den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB zu erheben.
Der prüfungsrelevante Sachverhalt steht somit unbestritten fest.
Rechtliche Prüfung
Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob es sich bei der vom DL verfügten Urlaubssperre um eine Angelegenheit iSd § 9 Abs. 2 PVG gehandelt hatte, in der mit dem im vorliegenden Fall zuständigen FA das vorherige Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen gewesen wäre.Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob es sich bei der vom DL verfügten Urlaubssperre um eine Angelegenheit iSd Paragraph 9, Absatz 2, PVG gehandelt hatte, in der mit dem im vorliegenden Fall zuständigen FA das vorherige Einvernehmen iSd Paragraph 10, PVG herzustellen gewesen wäre.
Nach § 9 Abs. 2 lit. c PVG ist bei der Urlaubseinteilung und deren Abänderung das Einvernehmen mit dem DA iSd § 10 PVG herzustellen. Die Subsumption eines Sachverhalts unter diese Bestimmung setzt das Vorliegen einer geltenden Urlaubseinteilung bzw. konkreter Urlaubsansuchen von Bediensteten voraus (PVAK 7.4.2010, A 3-PVAK/09; PVAB 1.9.2024, A 15-PVAB/13; PVAB 12.2.2026, B 9-PVAB/25; Schragel, PVG, § 9, Rz 18). Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, PVG ist bei der Urlaubseinteilung und deren Abänderung das Einvernehmen mit dem DA iSd Paragraph 10, PVG herzustellen. Die Subsumption eines Sachverhalts unter diese Bestimmung setzt das Vorliegen einer geltenden Urlaubseinteilung bzw. konkreter Urlaubsansuchen von Bediensteten voraus (PVAK 7.4.2010, A 3-PVAK/09; PVAB 1.9.2024, A 15-PVAB/13; PVAB 12.2.2026, B 9-PVAB/25; Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 18).
Mit Schreiben des DL vom 8. Mai 2025 wurde für den Bereich der Dienststelle eine allgemeine Urlaubssperre von 2. bis 6. Dezember 2025 verfügt, wovon ausdrücklich bereits gebuchte und genehmigte Urlaube ausgenommen wurden. Damit hat der DL keine Urlaubseinteilung verfügt oder geändert, sondern – im Gegenteil – die Inanspruchnahme bzw. die Gewährung von Urlaub für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt, sofern Urlaube nicht schon gebucht und genehmigt waren.
Im vorliegenden Fall handelt es sich daher um keine Angelegenheit des § 9 Abs. 2 lit. c PVG, sondern vielmehr um eine Angelegenheit des § 9 Abs. 2 lit. a PVG.Im vorliegenden Fall handelt es sich daher um keine Angelegenheit des Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, PVG, sondern vielmehr um eine Angelegenheit des Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG.
Gemäß § 9 Abs. 2 lit. a PVG ist in allgemeinen Personalangelegenheiten, die in ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des DA hinausgehen, mit dem DA das Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen. Da im vorliegenden Fall der Bereich der gesamten Dienststelle betroffen war, ist die Zuständigkeit des FA gemäß § 12 Abs. 1 lit. a PVG gegeben.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG ist in allgemeinen Personalangelegenheiten, die in ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des DA hinausgehen, mit dem DA das Einvernehmen iSd Paragraph 10, PVG herzustellen. Da im vorliegenden Fall der Bereich der gesamten Dienststelle betroffen war, ist die Zuständigkeit des FA gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, PVG gegeben.
Was „allgemeine Personalangelegenheiten“ sind, ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach dem Rundschreiben des BKA vom 27. Jänner 1969, Zl. 80.160-3/89, handelt es sich dabei um allgemeine Regelungen aufgrund bestehender Vorschriften, die sich auf alle oder eine Mehrzahl der Bediensteten der Dienststelle beziehen. Nach der Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB insoweit unverändert festhält, sind „allgemeine Personalangelegenheiten“ überwiegend besonders wichtige Grundsatzentscheidungen über künftiges Vorgehen oder die beabsichtigte Anwendung und Auslegung von Gesetzesbestimmungen. Es werden damit nicht abstrakte Rechtsmeinungen vertreten, sondern es wird vielmehr klargestellt oder angeordnet, wie künftig in konkreten Einzelfällen vorzugehen beabsichtigt ist oder (von Bediensteten) vorzugehen sein wird. Daher kann kein Zweifel bestehen, dass unter „Personalangelegenheiten“ alle das Personal – die Bediensteten – betreffenden Angelegenheiten und nicht nur dienstrechtliche Angelegenheiten im engeren Sinn zu verstehen sind, also alle Angelegenheiten, die die im § 2 Abs. 1 erster Satz PVG genannten Interessen des Personals betreffen. Der Wortteil „Personal“ bedeutet also insoweit keine Begriffseinschränkung, sodass unter § 9 Abs. 2 lit. a PVG alle Anordnungen fallen, die allgemeine Regelungen treffen und sich – wie im vorliegenden Fall – auf eine Mehrzahl von Bediensteten beziehen oder alle Bediensteten betreffen (PVAB 18.6.2021, B 2-PVAB/21; PVAB 7.9.2021, B 4-PVAB/21).Was „allgemeine Personalangelegenheiten“ sind, ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach dem Rundschreiben des BKA vom 27. Jänner 1969, Zl. 80.160-3/89, handelt es sich dabei um allgemeine Regelungen aufgrund bestehender Vorschriften, die sich auf alle oder eine Mehrzahl der Bediensteten der Dienststelle beziehen. Nach der Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB insoweit unverändert festhält, sind „allgemeine Personalangelegenheiten“ überwiegend besonders wichtige Grundsatzentscheidungen über künftiges Vorgehen oder die beabsichtigte Anwendung und Auslegung von Gesetzesbestimmungen. Es werden damit nicht abstrakte Rechtsmeinungen vertreten, sondern es wird vielmehr klargestellt oder angeordnet, wie künftig in konkreten Einzelfällen vorzugehen beabsichtigt ist oder (von Bediensteten) vorzugehen sein wird. Daher kann kein Zweifel bestehen, dass unter „Personalangelegenheiten“ alle das Personal – die Bediensteten – betreffenden Angelegenheiten und nicht nur dienstrechtliche Angelegenheiten im engeren Sinn zu verstehen sind, also alle Angelegenheiten, die die im Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz PVG genannten Interessen des Personals betreffen. Der Wortteil „Personal“ bedeutet also insoweit keine Begriffseinschränkung, sodass unter Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG alle Anordnungen fallen, die allgemeine Regelungen treffen und sich – wie im vorliegenden Fall – auf eine Mehrzahl von Bediensteten beziehen oder alle Bediensteten betreffen (PVAB 18.6.2021, B 2-PVAB/21; PVAB 7.9.2021, B 4-PVAB/21).
Im vorliegenden Fall wurde, wie bereits erwähnt, vom DL eine allgemeine Urlaubssperre verhängt. Mit dieser Anordnung wurde, wie bereits klargestellt, keine Urlaubseinteilung verfügt, sondern – im Gegenteil – die Inanspruchnahme bzw. die Gewährung von Urlaub für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt, sofern Urlaube nicht bereits vereinbart und gebucht waren.
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen bezog sich diese Anordnung des DL daher ohne jeden rechtlichen Zweifel auf eine allgemeine Personalangelegenheit iSd § 9 Abs. 2 lit. a PVG, in der das vorherige Einvernehmen mit dem im vorliegenden Fall zuständigen FA herzustellen gewesen wäre. Da der DL dies im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen verabsäumt hatte, hat er durch diese nicht den Vorgaben des PVG entsprechende Vorgangsweise das PVG objektiv verletzt.Im Lichte der vorstehenden Ausführungen bezog sich diese Anordnung des DL daher ohne jeden rechtlichen Zweifel auf eine allgemeine Personalangelegenheit iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG, in der das vorherige Einvernehmen mit dem im vorliegenden Fall zuständigen FA herzustellen gewesen wäre. Da der DL dies im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen verabsäumt hatte, hat er durch diese nicht den Vorgaben des PVG entsprechende Vorgangsweise das PVG objektiv verletzt.
Die Beschwerde war berechtigt.
Wien, am 13. Februar 2026
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:B10.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026