Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Besetzung von Planstellen; Beschlüsse des PVORechtssatz
Die Begründung des DA mag in keiner Weise zu überzeugen. Die Ausführungen lassen nicht im Ansatz erkennen, dass sich der DA mit den tatsächlichen Qualifikationen der Bewerber:innen auseinandergesetzt hat. Der Hinweis auf das Dienstalter der unterstützten Bewerberin lässt jedenfalls unsachliche Erwägungen erkennen, ist doch aus dem Dienstalter alleine keine Qualifikation ableitbar. Auch der Hinweis auf das Gleichstellungsgebot gemäß § 4 B-GlBG geht ins Leere, weil jede Auseinandersetzung mit den Qualifikationen der Bewerber:innen fehlt. In der Stellungnahme des DA zum Parteiengehör wurden sachliche Erwägungen für den Beschluss lediglich behauptet, aber nicht dargelegt. Ausgeführt wurde auch, dass die Entscheidungsfindung in ihren Einzelaspekten nicht im Protokoll der Sitzung wiedergegeben wurde. Durch das Fehlen jeder Begründung wird der Beschluss des DA objektiv nicht nachvollziehbar, erscheint willkürlich und ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.Die Begründung des DA mag in keiner Weise zu überzeugen. Die Ausführungen lassen nicht im Ansatz erkennen, dass sich der DA mit den tatsächlichen Qualifikationen der Bewerber:innen auseinandergesetzt hat. Der Hinweis auf das Dienstalter der unterstützten Bewerberin lässt jedenfalls unsachliche Erwägungen erkennen, ist doch aus dem Dienstalter alleine keine Qualifikation ableitbar. Auch der Hinweis auf das Gleichstellungsgebot gemäß Paragraph 4, B-GlBG geht ins Leere, weil jede Auseinandersetzung mit den Qualifikationen der Bewerber:innen fehlt. In der Stellungnahme des DA zum Parteiengehör wurden sachliche Erwägungen für den Beschluss lediglich behauptet, aber nicht dargelegt. Ausgeführt wurde auch, dass die Entscheidungsfindung in ihren Einzelaspekten nicht im Protokoll der Sitzung wiedergegeben wurde. Durch das Fehlen jeder Begründung wird der Beschluss des DA objektiv nicht nachvollziehbar, erscheint willkürlich und ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:A1.PVAB.26Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026