Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Besetzung von Planstellen; Beschlüsse des PVORechtssatz
Nach § 4 Abs. 3 BDG darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Der DA wurde durch den DL darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den Antragsteller mit der Funktion „Sachbearbeiter:in Direktionsstelle“ zu betrauen. Dieses Vorhaben, war damit begründet, dass der Antragsteller der einzige Bewerber mit Erfahrung im Bereich Diensteinteilung wäre und der einzige Bedienstete der JA sei, der die erforderlichen Kenntnisse zur Erstellung der Vorplanung sowie die Dienstabrechnung verfüge. Diese Kenntnisse waren – trotz Einwänden des DA – auch Grundlage für die Arbeitsplatzausschreibung. Mit dem angefochtenen Beschluss hat sich der DA für die Einteilung der Bewerberin C ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass C die dienstälteste E2a-Bewerberin sei und die Unterstützung durch den DA deshalb unumgänglich sei.Nach Paragraph 4, Absatz 3, BDG darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Der DA wurde durch den DL darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den Antragsteller mit der Funktion „Sachbearbeiter:in Direktionsstelle“ zu betrauen. Dieses Vorhaben, war damit begründet, dass der Antragsteller der einzige Bewerber mit Erfahrung im Bereich Diensteinteilung wäre und der einzige Bedienstete der JA sei, der die erforderlichen Kenntnisse zur Erstellung der Vorplanung sowie die Dienstabrechnung verfüge. Diese Kenntnisse waren – trotz Einwänden des DA – auch Grundlage für die Arbeitsplatzausschreibung. Mit dem angefochtenen Beschluss hat sich der DA für die Einteilung der Bewerberin C ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass C die dienstälteste E2a-Bewerberin sei und die Unterstützung durch den DA deshalb unumgänglich sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:A1.PVAB.26Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026