TE Pvak 2026/3/24 A1-PVAB/26

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.2026
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §9 Abs3 lita
PVG §22 Abs4
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Besetzung von Planstellen; Beschlüsse des PVO

Text

 

 

A 1-PVAB/26

Bescheid

Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr. Stephan CHAVANNE als stellvertretender Vorsitzender sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über den Antrag von GrInsp A(Antragsteller), Justizanstalt X (JA), den Beschluss des DA für die Bediensteten des Exekutivdienstes, mit dem ein Besetzungsvorschlag an der Dienststelle beschlossen wurde, als rechtswidrig aufzuheben, entschieden:Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr. Stephan CHAVANNE als stellvertretender Vorsitzender sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über den Antrag von GrInsp A(Antragsteller), Justizanstalt römisch zehn (JA), den Beschluss des DA für die Bediensteten des Exekutivdienstes, mit dem ein Besetzungsvorschlag an der Dienststelle beschlossen wurde, als rechtswidrig aufzuheben, entschieden:

Dem Antrag vom 9. Jänner 2026 wird gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. b PVG stattgegeben und der Beschluss des DA vom 11. Dezember 2025 zu TOP 9 (Tagesordnungspunkt: Sachbearbeiter:in Direktionsstelle – Besetzungsvorschlag) wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes als rechtswidrig aufgehoben.Dem Antrag vom 9. Jänner 2026 wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, PVG stattgegeben und der Beschluss des DA vom 11. Dezember 2025 zu TOP 9 (Tagesordnungspunkt: Sachbearbeiter:in Direktionsstelle – Besetzungsvorschlag) wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes als rechtswidrig aufgehoben.

Begründung

Mit Antrag vom 9. Jänner 2026 beantragte der Antragsteller, den Beschluss des DA zu TOP 9 seiner Sitzung vom 11. Dezember 2025, im Zusammenhang mit dem laufenden Besetzungsverfahren der Funktion „Sachbearbeiter:in Direktionsstelle“ einer Prüfung auf Rechtmäßigkeit zu unterziehen.

Aufgrund des Antragsvorbringens, der Stellungnahme des DA vom 30. Jänner 2026 sowie der im Verfahren vorgelegten Dokumente wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

1.
In der JA wurde im Herbst 2025 eine Interessentensuche für die Funktion „Sachbearbeiter:in Direktionsstelle“ durchgeführt. In der Interessentensuche wurde zu den besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten u.a. darauf hingewiesen, dass mehrjährige Erfahrung im Bereich der Diensteinteilung erwartet werde. Beide Verfahrensparteien kennen die Interessentensuche für diese Funktion im Wortlaut.
2.
Um allen Interessenten die Möglichkeit zur Bewerbung zu bieten, beantragte der DA am 16. Oktober 2025, diesen Passus zu streichen, was vom Dienststellenleiter (DL) mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 abgelehnt wurde, weil Erfahrungen in der Diensteinteilung jedenfalls von Vorteil wären.
3.
Für die Besetzung mit dieser Funktion bewarben sich vier Bedienstete, darunter der Antragsteller.
4.
Der DL teilte dem DA mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 mit, dass er beabsichtige, den Antragsteller mit der Funktion zu betrauen, da dieser unter den Bewerbern der einzige mit Erfahrung im Bereich Diensteinteilung sei und darüber hinaus neben seinem Vorgänger B auch der einzige Bedienstete der JA, der über die erforderlichen Kenntnisse zur Erstellung der Vorplanung als auch für die Dienstplanabrechnung verfüge und seit 1. März 2022 auch die Agenden des Hauptsachbearbeiters Direktionsstelle wahrnehme.
5.
Der DA befasste sich in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2025 zu TOP 9 (Sachbearbeiter:in Direktionsstelle) mit dem Besetzungsvorschlag des DL. Im Protokoll dieser Sitzung ist zu TOP 9 festgehalten, dass zu Beginn der Debatte festgestellt wurde, dass der Antragsteller zur Zeit bereits in der Diensteinteilung verwendet und dafür auch finanziell abgegolten werde. Die Bewerberin C sei lt. Quervergleich die dienstälteste und auch die dienstälteste E 2a-Bewerberin, sodass eine Befürwortung ihrer Bewerbung unumgänglich sei. Anzumerken sei, dass dieser Bewerberin bislang alle Ansuchen bezüglich einer Einschulung in der Diensteinteilung abgelehnt bzw. nicht berücksichtigt worden wären. Nach eingehender Beratung unter Zuhilfenahme der Quervergleiche wurde dem Vorschlag des DL nicht zugestimmt. Der DA sprach sich vielmehr für die Besetzung der Funktion mit der Bewerberin C aus, wobei in den Entscheidungsprozess auch das Gleichstellungsgebot gemäß § 4 B-GlBG sowie die Zielsetzungen des im Ressort geltenden Frauenförderungsplans mit einbezogen und geprüft wurden. Lt. Stellungnahme des DA vom 26. Jänner 2026 wurde in der Debatte eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung aller für den konkreten Arbeitsplatz relevanten Kriterien vorgenommen, wobei insbesondere beurteilt wurde, ob von einer gleichen Eignung iSd frauenfördernden Bestimmungen auszugehen sei. Diese einzelfallbezogene Gesamtwürdigung ist dem Protokoll der Sitzung vom 11. Dezember 2025 allerdings nicht zu entnehmen. Der DA befasste sich in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2025 zu TOP 9 (Sachbearbeiter:in Direktionsstelle) mit dem Besetzungsvorschlag des DL. Im Protokoll dieser Sitzung ist zu TOP 9 festgehalten, dass zu Beginn der Debatte festgestellt wurde, dass der Antragsteller zur Zeit bereits in der Diensteinteilung verwendet und dafür auch finanziell abgegolten werde. Die Bewerberin C sei lt. Quervergleich die dienstälteste und auch die dienstälteste E 2a-Bewerberin, sodass eine Befürwortung ihrer Bewerbung unumgänglich sei. Anzumerken sei, dass dieser Bewerberin bislang alle Ansuchen bezüglich einer Einschulung in der Diensteinteilung abgelehnt bzw. nicht berücksichtigt worden wären. Nach eingehender Beratung unter Zuhilfenahme der Quervergleiche wurde dem Vorschlag des DL nicht zugestimmt. Der DA sprach sich vielmehr für die Besetzung der Funktion mit der Bewerberin C aus, wobei in den Entscheidungsprozess auch das Gleichstellungsgebot gemäß Paragraph 4, B-GlBG sowie die Zielsetzungen des im Ressort geltenden Frauenförderungsplans mit einbezogen und geprüft wurden. Lt. Stellungnahme des DA vom 26. Jänner 2026 wurde in der Debatte eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung aller für den konkreten Arbeitsplatz relevanten Kriterien vorgenommen, wobei insbesondere beurteilt wurde, ob von einer gleichen Eignung iSd frauenfördernden Bestimmungen auszugehen sei. Diese einzelfallbezogene Gesamtwürdigung ist dem Protokoll der Sitzung vom 11. Dezember 2025 allerdings nicht zu entnehmen.
6.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 wurde der DL von dem Beschluss des DA, sich nicht für den Kandidaten des DL, sondern für die Bewerberin C auszusprechen, in Kenntnis gesetzt. Diese Entscheidung wurde gegenüber dem DL wie folgt begründet: „C ist die an Dienstjahren älteste Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sowie absolvierte sie die E 2a-Ausbildung (Dienstprüfung am 29.03.2019) früher als alle anderen Bewerber. Weiters bekundete sie schon des Öfteren das Interesse für Springertätigkeiten in der ho. Diensteinteilung. Auf den Frauenförderungsplan wird hingewiesen.“

7.       Das Besetzungsverfahren wurde bis dato noch nicht abgeschlossen.

8.
Gemäß vom DA mit 17. Februar 2026 nachgereichter Stellungnahme, seien Eignung, Befähigung und sonstige sachlich funktionale Kriterien der BewerberInnen umfassend abgewogen worden. Die Entscheidung sei nach sorgfältiger Prüfung getroffen worden. Insbesondere wurde geprüft ob von gleicher Eignung im Sinne des Frauenförderungsplanes auszugehen sei. Diese Prüfung sei Bestandteil der Entscheidungsfindung gewesen, auch wenn sie nicht in allen Einzelaspekten wörtlich im Protokoll der Sitzung wiedergegeben worden sei.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten.

Der Antragsteller ist Bediensteter der JA und sieht durch den bekämpften Beschluss des DA sein durch § 2 Abs. 1 PVG gewährleistetes Recht verletzt, dass die zu seinen Gunsten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.Der Antragsteller ist Bediensteter der JA und sieht durch den bekämpften Beschluss des DA sein durch Paragraph 2, Absatz eins, PVG gewährleistetes Recht verletzt, dass die zu seinen Gunsten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

Nach § 4 Abs. 3 BDG darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.Nach Paragraph 4, Absatz 3, BDG darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

Der DA wurde durch den DL darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den Antragsteller mit der Funktion „Sachbearbeiter:in Direktionsstelle“ zu betrauen. Dieses Vorhaben, war damit begründet, dass der Antragsteller der einzige Bewerber mit Erfahrung im Bereich Diensteinteilung wäre und der einzige Bedienstete der JA sei, der die erforderlichen Kenntnisse zur Erstellung der Vorplanung sowie die Dienstabrechnung verfüge. Diese Kenntnisse waren – trotz Einwänden des DA – auch Grundlage für die Arbeitsplatzausschreibung.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat sich der DA für die Einteilung der Bewerberin C ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass C die dienstälteste E2a-Bewerberin sei und die Unterstützung durch den DA deshalb unumgänglich sei.

Die Begründung des DA mag in keiner Weise zu überzeugen. Die Ausführungen lassen nicht im Ansatz erkennen, dass sich der DA mit den tatsächlichen Qualifikationen der Bewerber:innen auseinandergesetzt hat. Der Hinweis auf das Dienstalter der unterstützten Bewerberin lässt jedenfalls unsachliche Erwägungen erkennen, ist doch aus dem Dienstalter alleine keine Qualifikation ableitbar. Auch der Hinweis auf das Gleichstellungsgebot gemäß § 4 B-GlBG geht ins Leere, weil jede Auseinandersetzung mit den Qualifikationen der Bewerber:innen fehlt.Die Begründung des DA mag in keiner Weise zu überzeugen. Die Ausführungen lassen nicht im Ansatz erkennen, dass sich der DA mit den tatsächlichen Qualifikationen der Bewerber:innen auseinandergesetzt hat. Der Hinweis auf das Dienstalter der unterstützten Bewerberin lässt jedenfalls unsachliche Erwägungen erkennen, ist doch aus dem Dienstalter alleine keine Qualifikation ableitbar. Auch der Hinweis auf das Gleichstellungsgebot gemäß Paragraph 4, B-GlBG geht ins Leere, weil jede Auseinandersetzung mit den Qualifikationen der Bewerber:innen fehlt.

In der Stellungnahme des DA zum Parteiengehör wurden sachliche Erwägungen für den Beschluss lediglich behauptet, aber nicht dargelegt. Ausgeführt wurde auch, dass die Entscheidungsfindung in ihren Einzelaspekten nicht im Protokoll der Sitzung wiedergegeben wurde.

Durch das Fehlen jeder Begründung wird der Beschluss des DA objektiv nicht nachvollziehbar, erscheint willkürlich und ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 24. März 2026

Der stellvertretende Vorsitzende:

Sektionschef i.R. Dr. Stephan CHAVANNE, MBA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2026:A1.PVAB.26

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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