Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Besetzung von Planstellen; Beschlüsse des PVOText
A 1-PVAB/26
Bescheid
Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr. Stephan CHAVANNE als stellvertretender Vorsitzender sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über den Antrag von GrInsp A(Antragsteller), Justizanstalt X (JA), den Beschluss des DA für die Bediensteten des Exekutivdienstes, mit dem ein Besetzungsvorschlag an der Dienststelle beschlossen wurde, als rechtswidrig aufzuheben, entschieden:Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr. Stephan CHAVANNE als stellvertretender Vorsitzender sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über den Antrag von GrInsp A(Antragsteller), Justizanstalt römisch zehn (JA), den Beschluss des DA für die Bediensteten des Exekutivdienstes, mit dem ein Besetzungsvorschlag an der Dienststelle beschlossen wurde, als rechtswidrig aufzuheben, entschieden:
Dem Antrag vom 9. Jänner 2026 wird gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. b PVG stattgegeben und der Beschluss des DA vom 11. Dezember 2025 zu TOP 9 (Tagesordnungspunkt: Sachbearbeiter:in Direktionsstelle – Besetzungsvorschlag) wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes als rechtswidrig aufgehoben.Dem Antrag vom 9. Jänner 2026 wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, PVG stattgegeben und der Beschluss des DA vom 11. Dezember 2025 zu TOP 9 (Tagesordnungspunkt: Sachbearbeiter:in Direktionsstelle – Besetzungsvorschlag) wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes als rechtswidrig aufgehoben.
Begründung
Mit Antrag vom 9. Jänner 2026 beantragte der Antragsteller, den Beschluss des DA zu TOP 9 seiner Sitzung vom 11. Dezember 2025, im Zusammenhang mit dem laufenden Besetzungsverfahren der Funktion „Sachbearbeiter:in Direktionsstelle“ einer Prüfung auf Rechtmäßigkeit zu unterziehen.
Aufgrund des Antragsvorbringens, der Stellungnahme des DA vom 30. Jänner 2026 sowie der im Verfahren vorgelegten Dokumente wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
7. Das Besetzungsverfahren wurde bis dato noch nicht abgeschlossen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten.
Der Antragsteller ist Bediensteter der JA und sieht durch den bekämpften Beschluss des DA sein durch § 2 Abs. 1 PVG gewährleistetes Recht verletzt, dass die zu seinen Gunsten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.Der Antragsteller ist Bediensteter der JA und sieht durch den bekämpften Beschluss des DA sein durch Paragraph 2, Absatz eins, PVG gewährleistetes Recht verletzt, dass die zu seinen Gunsten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
Nach § 4 Abs. 3 BDG darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.Nach Paragraph 4, Absatz 3, BDG darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
Der DA wurde durch den DL darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den Antragsteller mit der Funktion „Sachbearbeiter:in Direktionsstelle“ zu betrauen. Dieses Vorhaben, war damit begründet, dass der Antragsteller der einzige Bewerber mit Erfahrung im Bereich Diensteinteilung wäre und der einzige Bedienstete der JA sei, der die erforderlichen Kenntnisse zur Erstellung der Vorplanung sowie die Dienstabrechnung verfüge. Diese Kenntnisse waren – trotz Einwänden des DA – auch Grundlage für die Arbeitsplatzausschreibung.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat sich der DA für die Einteilung der Bewerberin C ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass C die dienstälteste E2a-Bewerberin sei und die Unterstützung durch den DA deshalb unumgänglich sei.
Die Begründung des DA mag in keiner Weise zu überzeugen. Die Ausführungen lassen nicht im Ansatz erkennen, dass sich der DA mit den tatsächlichen Qualifikationen der Bewerber:innen auseinandergesetzt hat. Der Hinweis auf das Dienstalter der unterstützten Bewerberin lässt jedenfalls unsachliche Erwägungen erkennen, ist doch aus dem Dienstalter alleine keine Qualifikation ableitbar. Auch der Hinweis auf das Gleichstellungsgebot gemäß § 4 B-GlBG geht ins Leere, weil jede Auseinandersetzung mit den Qualifikationen der Bewerber:innen fehlt.Die Begründung des DA mag in keiner Weise zu überzeugen. Die Ausführungen lassen nicht im Ansatz erkennen, dass sich der DA mit den tatsächlichen Qualifikationen der Bewerber:innen auseinandergesetzt hat. Der Hinweis auf das Dienstalter der unterstützten Bewerberin lässt jedenfalls unsachliche Erwägungen erkennen, ist doch aus dem Dienstalter alleine keine Qualifikation ableitbar. Auch der Hinweis auf das Gleichstellungsgebot gemäß Paragraph 4, B-GlBG geht ins Leere, weil jede Auseinandersetzung mit den Qualifikationen der Bewerber:innen fehlt.
In der Stellungnahme des DA zum Parteiengehör wurden sachliche Erwägungen für den Beschluss lediglich behauptet, aber nicht dargelegt. Ausgeführt wurde auch, dass die Entscheidungsfindung in ihren Einzelaspekten nicht im Protokoll der Sitzung wiedergegeben wurde.
Durch das Fehlen jeder Begründung wird der Beschluss des DA objektiv nicht nachvollziehbar, erscheint willkürlich und ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24. März 2026
Der stellvertretende Vorsitzende:
Sektionschef i.R. Dr. Stephan CHAVANNE, MBA
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:A1.PVAB.26Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026