Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Entscheidung des DA und Information darüberRechtssatz
Zutreffend hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass für das Verlangen von Bediensteten auf Vertretung ihrer Person weder PVG noch PVGO bestimmte Formerfordernisse vorsehen. Somit sind auch mündlich gestellte Vertretungsersuchen zu berücksichtigen und iSd PVG zu behandeln. Grundsätzlich sind Vertretungsersuchen von Bediensteten an den Ausschuss zu richten. Wird das Verlangen an eine/n einzelne/n Personalvertreter/in gestellt, hat er/sie dem Ausschuss zu berichten, der dann so vorzugehen hat, als wäre das Verlangen an den Ausschuss selbst gerichtet worden (Schragel, PVG, § 9, Rz 74). Ein Personalvertretungsausschuss darf ein Ersuchen um Vertretung nicht unerledigt lassen (PVAB, 3.9.2014, A 31-PVAB/13). Im gegenständlichen Fall liegen umfangreiche Unterlagen über die Aktivitäten des Antragstellers vor. Es handelt sich um E-Mails, Gesprächsnotizen und Schriftstücke allgemeiner Art. Aus den vorgelegten Dokumenten sind auch Kontakte zu einzelnen Personalvertretern zu entnehmen. Es liegt jedoch kein Hinweis darauf vor, dass der Antragsteller einzelne Personalvertreter konkret um Unterstützung seiner Angelegenheiten im Sinne des § 9 Abs. 4 lit. a PVG ersucht hat. Die Kommunikation mit den einzelnen Personalvertretern beschränkt sich auf das Vorbringen allgemeiner Befindlichkeiten, Beschwerden über den Dienstgeber und dem Ausdruck ungerecht behandelt zu werden. Um ein Verlangen an den DA zu richten, bedarf es ein Mindestmaß an Konkretisierung dieses Begehrens. Diese als unterste Stufe einer Konkretisierung anzusehende Bestimmtheit der Äußerungen des Antragstellers, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.Zutreffend hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass für das Verlangen von Bediensteten auf Vertretung ihrer Person weder PVG noch PVGO bestimmte Formerfordernisse vorsehen. Somit sind auch mündlich gestellte Vertretungsersuchen zu berücksichtigen und iSd PVG zu behandeln. Grundsätzlich sind Vertretungsersuchen von Bediensteten an den Ausschuss zu richten. Wird das Verlangen an eine/n einzelne/n Personalvertreter/in gestellt, hat er/sie dem Ausschuss zu berichten, der dann so vorzugehen hat, als wäre das Verlangen an den Ausschuss selbst gerichtet worden (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 74). Ein Personalvertretungsausschuss darf ein Ersuchen um Vertretung nicht unerledigt lassen (PVAB, 3.9.2014, A 31-PVAB/13). Im gegenständlichen Fall liegen umfangreiche Unterlagen über die Aktivitäten des Antragstellers vor. Es handelt sich um E-Mails, Gesprächsnotizen und Schriftstücke allgemeiner "Art". Aus den vorgelegten Dokumenten sind auch Kontakte zu einzelnen Personalvertretern zu entnehmen. Es liegt jedoch kein Hinweis darauf vor, dass der Antragsteller einzelne Personalvertreter konkret um Unterstützung seiner Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG ersucht hat. Die Kommunikation mit den einzelnen Personalvertretern beschränkt sich auf das Vorbringen allgemeiner Befindlichkeiten, Beschwerden über den Dienstgeber und dem Ausdruck ungerecht behandelt zu werden. Um ein Verlangen an den DA zu richten, bedarf es ein Mindestmaß an Konkretisierung dieses Begehrens. Diese als unterste Stufe einer Konkretisierung anzusehende Bestimmtheit der Äußerungen des Antragstellers, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:A32.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026