Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Entscheidung des DA und Information darüberRechtssatz
Gemäß § 9 Abs. 4 lit. b PVG obliegt es dem DA, sofern es von einem Bediensteten verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Der DA ist das für den Antragsteller zuständige PVO. Unbestritten ist, dass der Antragsteller zu keiner Zeit an den DA als Kollegialorgan mit einem Unterstützungsersuchen herangetreten ist. Es finden sich in den vorgelegten Dokumenten keine Hinweise auf ein solches formales Unterstützungsansuchen, es wird vom Antragsteller auch nicht behauptet.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG obliegt es dem DA, sofern es von einem Bediensteten verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Der DA ist das für den Antragsteller zuständige PVO. Unbestritten ist, dass der Antragsteller zu keiner Zeit an den DA als Kollegialorgan mit einem Unterstützungsersuchen herangetreten ist. Es finden sich in den vorgelegten Dokumenten keine Hinweise auf ein solches formales Unterstützungsansuchen, es wird vom Antragsteller auch nicht behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:A32.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026