TE Pvak 2026/4/28 A32-PVAB/25

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2026
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §9 Abs4 litb
PVG §41 Abs1
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Entscheidung des DA und Information darüber

Text

 

 

A 32-PVAB/25

Bescheid

Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr. Stephan CHAVANNE als stellvertretender Vorsitzender sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über den Antrag von A (Antragsteller) auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses des Finanzamtes X (DA) im Bundesministerium für Finanzen (BMF) entschieden:Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr. Stephan CHAVANNE als stellvertretender Vorsitzender sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über den Antrag von A (Antragsteller) auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses des Finanzamtes römisch zehn (DA) im Bundesministerium für Finanzen (BMF) entschieden:

Der Antrag vom 30. November 2025 wird gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in Verbindung mit § 9 Abs. 4 lit. b PVG abgewiesen. Der Antrag vom 30. November 2025 wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG abgewiesen.

Begründung

Mit Antrag vom 30. November 2025 beantragte der Antragsteller, die Geschäftsführung des DA auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Auf Grund der vorgelegten Dokumente, der Stellungnahmen der Parteien und nach Durchführung eines Parteiengehörs, wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

1.
Mit Antrag vom 30. November 2025 hat A als Antragsteller einen Antrag an die PVAB gestellt, mit dem er die Überprüfung der Geschäftstätigkeit des DA auf ihre Gesetzmäßigkeit begehrte.
2.
Der Antragsteller führt in seinem Antrag eine Reihe von Ereignissen, Gesprächen, Kommunikationen an seiner Dienststelle an, die seiner Meinung nach das Arbeitsklima zerstören und ihn selbst sehr belasten. Angeführt wird auch die Anwesenheit vom ehemaligen Vorsitzenden des DA sowie einem weiteren DA Mitglied bei zumindest einem dieser Gespräche.
3.
Dem Antrag war ein Konvolut von Unterlagen beigelegt. Die Unterlagen befassen sich ebenso wie der Antrag selbst mit Ereignissen, Gesprächen, Kommunikationen und Schriftverkehr, die nach Meinung des Antragstellers geeignet sind, Missstände im Dienstbetrieb an der Dienststelle darzutun.
4.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 hat die PVAB den Antragsteller über die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 belehrt. Es wurde ihm auch mitgeteilt, dass seiner Eingabe nicht zu entnehmen sei, in welchem, seiner ihm durch das PVG gewährleisteten Rechte, er sich konkret und durch welche Vorgangsweise des DA oder eines anderen PVO verletzt erachte. Unter einem wurde er aufgefordert, die Mängel in seinem Antrag zu beheben und mitzuteilen, in welchen seiner ihm durch das PVG gewährleistenden Rechte er sich durch welche gesetzwidrige Vorgangsweise des DA (oder ein anderes PVO) verletzt erachte.Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 hat die PVAB den Antragsteller über die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, belehrt. Es wurde ihm auch mitgeteilt, dass seiner Eingabe nicht zu entnehmen sei, in welchem, seiner ihm durch das PVG gewährleisteten Rechte, er sich konkret und durch welche Vorgangsweise des DA oder eines anderen PVO verletzt erachte. Unter einem wurde er aufgefordert, die Mängel in seinem Antrag zu beheben und mitzuteilen, in welchen seiner ihm durch das PVG gewährleistenden Rechte er sich durch welche gesetzwidrige Vorgangsweise des DA (oder ein anderes PVO) verletzt erachte.
5.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 reagierte der Antragsteller auf den Verbesserungsauftrag. Ausgeführt wird darin im Wesentlichen, dass gemäß § 2 PVG es die Aufgabe der PV sei, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Die PV hätte in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Der damalige Vorsitzende des DA sei durch den Antragsteller mehrmals ersucht worden, Klärungen zu Arbeitsabläufen und Auslegung rechtlicher Bestimmungen mit dem Dienststellenleiter herbeizuführen. Diese Klärungen seien entweder durch Untätigkeit oder inhaltlicher Überforderung des Vorsitzenden des DA nicht zustande gekommen. Dem Schreiben beigelegt war ein Mailverkehr zwischen dem Antragsteller und dem DA Vorsitzenden, aus dem Meinungsverschiedenheiten über Vorgänge an der Dienststelle hervorgehen.Mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 reagierte der Antragsteller auf den Verbesserungsauftrag. Ausgeführt wird darin im Wesentlichen, dass gemäß Paragraph 2, PVG es die Aufgabe der PV sei, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Die PV hätte in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Der damalige Vorsitzende des DA sei durch den Antragsteller mehrmals ersucht worden, Klärungen zu Arbeitsabläufen und Auslegung rechtlicher Bestimmungen mit dem Dienststellenleiter herbeizuführen. Diese Klärungen seien entweder durch Untätigkeit oder inhaltlicher Überforderung des Vorsitzenden des DA nicht zustande gekommen. Dem Schreiben beigelegt war ein Mailverkehr zwischen dem Antragsteller und dem DA Vorsitzenden, aus dem Meinungsverschiedenheiten über Vorgänge an der Dienststelle hervorgehen.
6.
Der DA hat mit Schreiben vom 18. März 2026 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird ausgeführt, dass der Antragsteller Anfang 2025 erstmals an eine einzelne Personalvertreterin herangetreten sei. In weiterer Folge kam es immer wieder zu Gesprächen einzelner Mitglieder des DA mit dem Antragsteller. Die kontaktierten Personalvertreter hätten sich keinem Gespräch verweigert, sie hätten vielmehr versucht, die Anliegen des Antragstellers an den Dienststellenleiter heranzutragen. Die Kommunikation wäre seitens des Antragstellers wiederholt sehr emotional geführt worden. Ausdrücklich wird vom DA darauf hingewiesen, dass der Antragsteller weder schriftlich noch mündlich an das Personalvertretungsorgan DA herangetreten ist. Die Kontaktaufnahme beschränkt sich auf einzelne DA Mitglieder. Mangels eines formellen Herantretens an den DA, konnte keine entsprechende Behandlung der Angelegenheit im Kollegialorgan erfolgen.
7.
Der Antragsteller weist in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör darauf hin, dass das PVG keine Formvorschriften bezüglich eines Ansuchens kennt. Grundsätzlich wären Vertretungsersuchen von Bediensteten an den Ausschuss zu richten. Wird das Verlangen an einen einzelnen Personalvertreter gestellt, so hat dieser dem Ausschuss zu berichten, der dann so vorzugehen hat, als wäre das Verlangen an den Ausschuss selbst gerichtet worden (hierzu auch PVAB vom 3. September 2014, A 31-PVAB/13).
8.
Der DA ergänzt in der Stellungnahme zum Parteiengehör, dass die vom Antragsteller angesprochenen Fragestellungen im Kern Aspekte der Arbeitsplatzbewertung sowie organisatorische und dienstrechtliche Angelegenheiten, deren Entscheidungszuständigkeit beim Dienstgeber liegt, betreffen. Es wird auch festgehalten, dass der Antragsteller wiederholt – sowohl mündlich als auch schriftlich und nachweislich – darauf hingewiesen wurde, sich an den offiziellen Postkorb des DA zu wenden. Stattdessen suchte er weiterhin gezielt Einzelkontakte zu Mitgliedern der PV.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs. 1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Der Antragsteller behauptet in seinem Antrag die gesetzwidrige Geschäftsführung des DA. Die Antragsberechtigung ist gegeben.Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Der Antragsteller behauptet in seinem Antrag die gesetzwidrige Geschäftsführung des DA. Die Antragsberechtigung ist gegeben.

Gemäß § 9 Abs. 4 lit. b PVG obliegt es dem DA, sofern es von einem Bediensteten verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG obliegt es dem DA, sofern es von einem Bediensteten verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten.

Der DA ist das für den Antragsteller zuständige PVO. Unbestritten ist, dass der Antragsteller zu keiner Zeit an den DA als Kollegialorgan mit einem Unterstützungsersuchen herangetreten ist. Es finden sich in den vorgelegten Dokumenten keine Hinweise auf ein solches formales Unterstützungsansuchen, es wird vom Antragsteller auch nicht behauptet.

Zutreffend hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass für das Verlangen von Bediensteten auf Vertretung ihrer Person weder PVG noch PVGO bestimmte Formerfordernisse vorsehen. Somit sind auch mündlich gestellte Vertretungsersuchen zu berücksichtigen und iSd PVG zu behandeln. Grundsätzlich sind Vertretungsersuchen von Bediensteten an den Ausschuss zu richten. Wird das Verlangen an eine/n einzelne/n Personalvertreter/in gestellt, hat er/sie dem Ausschuss zu berichten, der dann so vorzugehen hat, als wäre das Verlangen an den Ausschuss selbst gerichtet worden (Schragel, PVG, § 9, Rz 74). Ein Personalvertretungsausschuss darf ein Ersuchen um Vertretung nicht unerledigt lassen (PVAB, 3.9.2014, A 31-PVAB/13).Zutreffend hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass für das Verlangen von Bediensteten auf Vertretung ihrer Person weder PVG noch PVGO bestimmte Formerfordernisse vorsehen. Somit sind auch mündlich gestellte Vertretungsersuchen zu berücksichtigen und iSd PVG zu behandeln. Grundsätzlich sind Vertretungsersuchen von Bediensteten an den Ausschuss zu richten. Wird das Verlangen an eine/n einzelne/n Personalvertreter/in gestellt, hat er/sie dem Ausschuss zu berichten, der dann so vorzugehen hat, als wäre das Verlangen an den Ausschuss selbst gerichtet worden (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 74). Ein Personalvertretungsausschuss darf ein Ersuchen um Vertretung nicht unerledigt lassen (PVAB, 3.9.2014, A 31-PVAB/13).

Im gegenständlichen Fall liegen umfangreiche Unterlagen über die Aktivitäten des Antragstellers vor. Es handelt sich um E-Mails, Gesprächsnotizen und Schriftstücke allgemeiner Art. Aus den vorgelegten Dokumenten sind auch Kontakte zu einzelnen Personalvertretern zu entnehmen. Im gegenständlichen Fall liegen umfangreiche Unterlagen über die Aktivitäten des Antragstellers vor. Es handelt sich um E-Mails, Gesprächsnotizen und Schriftstücke allgemeiner "Art". Aus den vorgelegten Dokumenten sind auch Kontakte zu einzelnen Personalvertretern zu entnehmen.

Es liegt jedoch kein Hinweis darauf vor, dass der Antragsteller einzelne Personalvertreter konkret um Unterstützung seiner Angelegenheiten im Sinne des § 9 Abs. 4 lit. a PVG ersucht hat. Die Kommunikation mit den einzelnen Personalvertretern beschränkt sich auf das Vorbringen allgemeiner Befindlichkeiten, Beschwerden über den Dienstgeber und dem Ausdruck ungerecht behandelt zu werden. Um ein Verlangen an den DA zu richten, bedarf es ein Mindestmaß an Konkretisierung dieses Begehrens. Diese als unterste Stufe einer Konkretisierung anzusehende Bestimmtheit der Äußerungen des Antragstellers, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.Es liegt jedoch kein Hinweis darauf vor, dass der Antragsteller einzelne Personalvertreter konkret um Unterstützung seiner Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG ersucht hat. Die Kommunikation mit den einzelnen Personalvertretern beschränkt sich auf das Vorbringen allgemeiner Befindlichkeiten, Beschwerden über den Dienstgeber und dem Ausdruck ungerecht behandelt zu werden. Um ein Verlangen an den DA zu richten, bedarf es ein Mindestmaß an Konkretisierung dieses Begehrens. Diese als unterste Stufe einer Konkretisierung anzusehende Bestimmtheit der Äußerungen des Antragstellers, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Konkrete Unterstützungsansuchen an den DA oder einzelne seiner Mitglieder wurden nicht gestellt. Der DA war daher nicht dazu verpflichtet, die Angelegenheiten des Antragstellers einer formellen Beschlussfassung zuzuführen.

Festgestellt wird auch, dass sich die vom Antragsteller eingebundenen Mitglieder des DA seiner Probleme versucht haben anzunehmen und als einzelne Personalvertreter nicht untätig geblieben sind. Die PVAB kann keine Rechtswidrigkeit in der Geschäftsführung des DA erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 28. April 2026

Der stellvertretende Vorsitzende:

Sektionschef i.R. Dr. Stephan CHAVANNE, MBA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2026:A32.PVAB.25

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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