Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Entscheidung des DA und Information darüberText
A 32-PVAB/25
Bescheid
Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr. Stephan CHAVANNE als stellvertretender Vorsitzender sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über den Antrag von A (Antragsteller) auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses des Finanzamtes X (DA) im Bundesministerium für Finanzen (BMF) entschieden:Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr. Stephan CHAVANNE als stellvertretender Vorsitzender sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über den Antrag von A (Antragsteller) auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses des Finanzamtes römisch zehn (DA) im Bundesministerium für Finanzen (BMF) entschieden:
Der Antrag vom 30. November 2025 wird gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in Verbindung mit § 9 Abs. 4 lit. b PVG abgewiesen. Der Antrag vom 30. November 2025 wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG abgewiesen.
Begründung
Mit Antrag vom 30. November 2025 beantragte der Antragsteller, die Geschäftsführung des DA auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Auf Grund der vorgelegten Dokumente, der Stellungnahmen der Parteien und nach Durchführung eines Parteiengehörs, wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 41 Abs. 1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Der Antragsteller behauptet in seinem Antrag die gesetzwidrige Geschäftsführung des DA. Die Antragsberechtigung ist gegeben.Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Der Antragsteller behauptet in seinem Antrag die gesetzwidrige Geschäftsführung des DA. Die Antragsberechtigung ist gegeben.
Gemäß § 9 Abs. 4 lit. b PVG obliegt es dem DA, sofern es von einem Bediensteten verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG obliegt es dem DA, sofern es von einem Bediensteten verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten.
Der DA ist das für den Antragsteller zuständige PVO. Unbestritten ist, dass der Antragsteller zu keiner Zeit an den DA als Kollegialorgan mit einem Unterstützungsersuchen herangetreten ist. Es finden sich in den vorgelegten Dokumenten keine Hinweise auf ein solches formales Unterstützungsansuchen, es wird vom Antragsteller auch nicht behauptet.
Zutreffend hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass für das Verlangen von Bediensteten auf Vertretung ihrer Person weder PVG noch PVGO bestimmte Formerfordernisse vorsehen. Somit sind auch mündlich gestellte Vertretungsersuchen zu berücksichtigen und iSd PVG zu behandeln. Grundsätzlich sind Vertretungsersuchen von Bediensteten an den Ausschuss zu richten. Wird das Verlangen an eine/n einzelne/n Personalvertreter/in gestellt, hat er/sie dem Ausschuss zu berichten, der dann so vorzugehen hat, als wäre das Verlangen an den Ausschuss selbst gerichtet worden (Schragel, PVG, § 9, Rz 74). Ein Personalvertretungsausschuss darf ein Ersuchen um Vertretung nicht unerledigt lassen (PVAB, 3.9.2014, A 31-PVAB/13).Zutreffend hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass für das Verlangen von Bediensteten auf Vertretung ihrer Person weder PVG noch PVGO bestimmte Formerfordernisse vorsehen. Somit sind auch mündlich gestellte Vertretungsersuchen zu berücksichtigen und iSd PVG zu behandeln. Grundsätzlich sind Vertretungsersuchen von Bediensteten an den Ausschuss zu richten. Wird das Verlangen an eine/n einzelne/n Personalvertreter/in gestellt, hat er/sie dem Ausschuss zu berichten, der dann so vorzugehen hat, als wäre das Verlangen an den Ausschuss selbst gerichtet worden (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 74). Ein Personalvertretungsausschuss darf ein Ersuchen um Vertretung nicht unerledigt lassen (PVAB, 3.9.2014, A 31-PVAB/13).
Im gegenständlichen Fall liegen umfangreiche Unterlagen über die Aktivitäten des Antragstellers vor. Es handelt sich um E-Mails, Gesprächsnotizen und Schriftstücke allgemeiner Art. Aus den vorgelegten Dokumenten sind auch Kontakte zu einzelnen Personalvertretern zu entnehmen. Im gegenständlichen Fall liegen umfangreiche Unterlagen über die Aktivitäten des Antragstellers vor. Es handelt sich um E-Mails, Gesprächsnotizen und Schriftstücke allgemeiner "Art". Aus den vorgelegten Dokumenten sind auch Kontakte zu einzelnen Personalvertretern zu entnehmen.
Es liegt jedoch kein Hinweis darauf vor, dass der Antragsteller einzelne Personalvertreter konkret um Unterstützung seiner Angelegenheiten im Sinne des § 9 Abs. 4 lit. a PVG ersucht hat. Die Kommunikation mit den einzelnen Personalvertretern beschränkt sich auf das Vorbringen allgemeiner Befindlichkeiten, Beschwerden über den Dienstgeber und dem Ausdruck ungerecht behandelt zu werden. Um ein Verlangen an den DA zu richten, bedarf es ein Mindestmaß an Konkretisierung dieses Begehrens. Diese als unterste Stufe einer Konkretisierung anzusehende Bestimmtheit der Äußerungen des Antragstellers, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.Es liegt jedoch kein Hinweis darauf vor, dass der Antragsteller einzelne Personalvertreter konkret um Unterstützung seiner Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG ersucht hat. Die Kommunikation mit den einzelnen Personalvertretern beschränkt sich auf das Vorbringen allgemeiner Befindlichkeiten, Beschwerden über den Dienstgeber und dem Ausdruck ungerecht behandelt zu werden. Um ein Verlangen an den DA zu richten, bedarf es ein Mindestmaß an Konkretisierung dieses Begehrens. Diese als unterste Stufe einer Konkretisierung anzusehende Bestimmtheit der Äußerungen des Antragstellers, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
Konkrete Unterstützungsansuchen an den DA oder einzelne seiner Mitglieder wurden nicht gestellt. Der DA war daher nicht dazu verpflichtet, die Angelegenheiten des Antragstellers einer formellen Beschlussfassung zuzuführen.
Festgestellt wird auch, dass sich die vom Antragsteller eingebundenen Mitglieder des DA seiner Probleme versucht haben anzunehmen und als einzelne Personalvertreter nicht untätig geblieben sind. Die PVAB kann keine Rechtswidrigkeit in der Geschäftsführung des DA erkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28. April 2026
Der stellvertretende Vorsitzende:
Sektionschef i.R. Dr. Stephan CHAVANNE, MBA
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:A32.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026