Norm
PVG §9 Abs2 litaSchlagworte
Verfahren nach PVG; Mitteilung beabsichtigter Maßnahmen; Herstellung des EinvernehmensRechtssatz
Unbestritten ist, dass der DL als Leiter einer der Zentralstelle nachgeordneten Organisationseinheit grundsätzlich nicht dazu befugt ist, generelle Weisungen und Anordnungen für den gesamten Ressortbereich zu erstellen. Diese rein formale, organisatorische Sicht greift im gegenständlichen Fall aber zu kurz. Der DL hat eine Klarstellung und Regelung herausgegeben. Es handelt sich dabei nicht nur um eine Zusammenfassung bestehender Normen, sondern auch in Teilen um eine Neuregelung. Dieser Erlass war, durch den gewählten Verteiler an alle Dienststellen und Organisationseinheiten des Ressorts gerichtet. Der Adressatenkreis waren somit alle Bediensteten des Ressorts. Es ist dem einzelnen Bediensteten nicht zumutbar, vor einer Antragstellung die Rechtsgültigkeit einer Anordnung zu prüfen. Eine vorliegende Regelung muss vom Adressaten als rechtlich bindend angenommen werden. Die vorliegende Regelung richtet sich auch an die zuständigen Dienstbehörden. Die Argumentation, dass der gegenständliche Erlass rechtlich nicht bindend sei, geht ins Leere. Für die Normadressaten, die Bediensteten, die entsprechende Anträge zu stellen beabsichtigen, sind die Vorgaben bereits bei der Antragstellung zu berücksichtigen und werden damit zur Richtschnur ihres Handelns. Unzweifelhaft geht der DL davon aus, dass auch die Dienstbehörden nach den Vorgaben des Erlasses handeln. Jede andere Interpretation würde die Sinnhaftigkeit einen entsprechenden Erlass herauszugeben, gänzlich absurd erscheinen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:B1.PVAB.26Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026