Norm
PVG §9 Abs2 litaSchlagworte
Verfahren nach PVG; Mitteilung beabsichtigter Maßnahmen; Herstellung des EinvernehmensRechtssatz
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der gegenständliche Erlass, trotz Fehlen eines Weisungsrechtes, sowohl für die Dienstbehörden wie auch für die Bediensteten rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem vom DL herausgegebenen Erlass, um eine allgemeine Personalangelegenheit im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. a PVG handelt. Der DL wäre verpflichtet gewesen den ZA zu befassen. Durch diese nicht den Vorgaben des § 9 PVG entsprechende Vorgangsweise wurde das PVG durch den DL objektiv verletzt.Zusammenfassend ist festzustellen, dass der gegenständliche Erlass, trotz Fehlen eines Weisungsrechtes, sowohl für die Dienstbehörden wie auch für die Bediensteten rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem vom DL herausgegebenen Erlass, um eine allgemeine Personalangelegenheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG handelt. Der DL wäre verpflichtet gewesen den ZA zu befassen. Durch diese nicht den Vorgaben des Paragraph 9, PVG entsprechende Vorgangsweise wurde das PVG durch den DL objektiv verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:B1.PVAB.26Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026