Norm
PVG §9 Abs2 litaSchlagworte
Verfahren nach PVG; Mitteilung beabsichtigter MaßnahmenRechtssatz
Dem ZA ist auch in der Argumentation zu folgen, dass er kein Teil der Verwaltung des DG ist. Als Organ der Personalvertretung ist der ZA nicht in die Verwaltungsstruktur des DG eingebettet und muss sich daher nicht dessen internen Verwaltungsvorschriften unterwerfen. Dies gilt auch hinsichtlich der Anwendung elektronischer Aktenwerkzeuge. Daran ändert auch die faktische Teilnahme des ZA am elektronischen Aktenverkehr nichts. Das Beharren des ZA auf Erledigungsschreiben ist daher durchaus gerechtfertigt und aus oben dargestellten Erwägungen auch sinnvoll. Durch die nicht den Vorgaben des § 9 PVG entsprechende Vorgangsweise wurde das PVG durch den DL objektiv verletzt.Dem ZA ist auch in der Argumentation zu folgen, dass er kein Teil der Verwaltung des DG ist. Als Organ der Personalvertretung ist der ZA nicht in die Verwaltungsstruktur des DG eingebettet und muss sich daher nicht dessen internen Verwaltungsvorschriften unterwerfen. Dies gilt auch hinsichtlich der Anwendung elektronischer Aktenwerkzeuge. Daran ändert auch die faktische Teilnahme des ZA am elektronischen Aktenverkehr nichts. Das Beharren des ZA auf Erledigungsschreiben ist daher durchaus gerechtfertigt und aus oben dargestellten Erwägungen auch sinnvoll. Durch die nicht den Vorgaben des Paragraph 9, PVG entsprechende Vorgangsweise wurde das PVG durch den DL objektiv verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:B2.PVAB.26Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026