Norm
PVG §9 Abs2 litaSchlagworte
Verfahren nach PVG; Mitteilung beabsichtigter MaßnahmenRechtssatz
Der ZA hat in seiner Einsichtsbemerkung eindeutig artikuliert, dass eine Befassung außerhalb des Einsichtsverkehrs mit Erledigungsstück erwartet wird. Dies weil eben die endgültige Absicht des DG noch nicht vorlag. In der Einsichtsbemerkung war deshalb auch die Wendung „im Falle einer Befassung nach Abschluss der dienstgeberseitigen Entscheidungsfindung“ enthalten. Dadurch wurde zum Ausdruck gebracht, dass für den ZA im Rahmen des Einsichtsverkehrs noch nicht abschließend beurteilbar war, ob der Erlassentwurf die abschließende Absicht des DG war oder noch Änderungen zu erwarten waren. Eine Beschlussfassung durch den ZA war daher nicht möglich. Der ZA hat sich nicht verschwiegen, sondern seine Erwartungen an den DL klar kommuniziert. Alle anderen Argumentationen des DL bezüglich der Einsichtsbemerkung des ZA gehen ins Leere. Ergänzend sei angemerkt, dass der DL selbst ausführt, dass die dienstgeberseitige Entscheidungsfindung im Einsichtsverkehr noch nicht abgeschlossen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:B2.PVAB.26Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026