Norm
PVG §41 Abs4Schlagworte
BeschwerdelegitimationRechtssatz
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich (nur) ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß § 41 Abs. 5 PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind (Schragel, PVG, § 41, Rz 33, mwN). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde jedoch nicht durch ein PVO, sondern durch den Beschwerdeführer als einzelnem Personalvertreter eingebracht. Da es diesem an der Beschwerdelegitimation nach § 41 Abs. 4 PVG mangelt, besteht keine Zuständigkeit der PVAB, weshalb die Beschwerde nicht in Bearbeitung genommen werden konnte.Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich (nur) ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 33, mwN). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde jedoch nicht durch ein PVO, sondern durch den Beschwerdeführer als einzelnem Personalvertreter eingebracht. Da es diesem an der Beschwerdelegitimation nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG mangelt, besteht keine Zuständigkeit der PVAB, weshalb die Beschwerde nicht in Bearbeitung genommen werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:B5.PVAB.26Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026