Norm
PVG §41 Abs4Schlagworte
BeschwerdelegitimationText
B 5-PVAB/26
Prüfungsergebnis
Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag.a Olivia ARO-WAGERER, MSc, als Vertreterin der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Beschwerde des ADir A, Personalvertreter im Dienststellenausschuss (DA), vom 8. Mai 2026 wegen behaupteter Verletzung der Mitwirkungsrechte des DA gemäß § 9 PVG durch die Umsetzung eines Grundsatzerlasses mit folgendem Ergebnis geprüft:Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des Dienstgebers und Mag.a Olivia ARO-WAGERER, MSc, als Vertreterin der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Beschwerde des ADir A, Personalvertreter im Dienststellenausschuss (DA), vom 8. Mai 2026 wegen behaupteter Verletzung der Mitwirkungsrechte des DA gemäß Paragraph 9, PVG durch die Umsetzung eines Grundsatzerlasses mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die Beschwerde kann gemäß § 41 Abs. 4 PVG mangels Zuständigkeit der PVAB wegen fehlender Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht in Bearbeitung gezogen werden.Die Beschwerde kann gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG mangels Zuständigkeit der PVAB wegen fehlender Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht in Bearbeitung gezogen werden.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2026 brachte A einen Antrag (richtig: eine Beschwerde) wegen Verletzung der Mitwirkungsrechte gemäß § 9 PVG durch die Umsetzung Grundsatzerlasses zur „Personalsteuerung des höheren Dienstes“ aus dem Jahr 2025 ein.Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2026 brachte A einen Antrag (richtig: eine Beschwerde) wegen Verletzung der Mitwirkungsrechte gemäß Paragraph 9, PVG durch die Umsetzung Grundsatzerlasses zur „Personalsteuerung des höheren Dienstes“ aus dem Jahr 2025 ein.
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich (nur) ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß § 41 Abs. 5 PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind und die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, Beschwerde an die PVAB zu erheben, erfolgt sein muss (Schragel, PVG, § 41, Rz 33, mwN).Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich (nur) ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind und die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, Beschwerde an die PVAB zu erheben, erfolgt sein muss (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 33, mwN).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde jedoch nicht durch ein PVO, sondern durch den Beschwerdeführer als einzelnem Personalvertreter eingebracht. Da es diesem an der Beschwerdelegitimation nach § 41 Abs. 4 PVG mangelt, besteht keine Zuständigkeit der PVAB, weshalb die Beschwerde nicht in Bearbeitung genommen werden konnte.Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde jedoch nicht durch ein PVO, sondern durch den Beschwerdeführer als einzelnem Personalvertreter eingebracht. Da es diesem an der Beschwerdelegitimation nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG mangelt, besteht keine Zuständigkeit der PVAB, weshalb die Beschwerde nicht in Bearbeitung genommen werden konnte.
Wien, am 21. Mai 2026
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2026:B5.PVAB.26Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026