Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
Alkohol im DienstText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:
Er hat im Dienst Alkohol in einer die Dienst- und Einsatzfähigkeit beeinträchtigenden Menge getrunken, wobei ein um 22:00 Uhr durchgeführter Alkotest einen Messwert von 1,06 Promille ergab.
Der Beamte hat Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG - in Verbindung mit Erlass des BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. Der Beamte hat Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG - in Verbindung mit Erlass des BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 (dreitausend) verfügt, deren Abstattung gemäß § 127 Abs. 2 BDG in 10 Monatsraten zu erfolgen hat. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 (dreitausend) verfügt, deren Abstattung gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG in 10 Monatsraten zu erfolgen hat.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 300,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 300,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der Beamte, ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion und als eingeteilter Beamter in der PI in Verwendung. Er war ab 12:00 Uhr zu einem Dienst bis zum nächsten Tag um 07:00 Uhr eingeteilt. Während er im Zeitraum von 12:00 bis 16:00 Uhr Dienstsport verrichtete, war er danach und insbesondere im Zeitraum von 20:30 bis 23:00 Uhr zum Kontrolldienst eingeteilt. Er hatte im Außendienst eine Waffe zu führen.
Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen
Mit Schreiben der Landespolizeidirektion wurde gegen den Beamten Disziplinaranzeige erstattet. Dieser Anzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Sachverhalt:
Der DB wurde während seines Außendienstes, von Beamten der PI und von Angehörigen des Bundesheeres schlafend angetroffen. Weil deutlicher Alkoholgeruch, sowie weitere Alkoholisierungsmerkmale feststellbar waren, veranlasste der Vorgesetzte die Durchführung eines Alkotests. Dieser ergab um 22:00 Uhr einen Alkoholisierungsgrad von 1,06 Promille. Er wurde um 23:00 Uhr außer Dienst gestellt.
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wurde am 04. November 2025 in Graz durchgeführt.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten:
Der DB gab an, dass er wegen privater Probleme eine große Dummheit begangen habe. Nach einem Anruf habe er im Dienst ca. 5 Bier getrunken. Er bereue sein Fehlverhalten.
Plädoyer der Disziplinaranwältin
Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte die Verhängung der Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG in der Höhe von drei Monatsbezügen, das sind € 8.000, -. Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu verantworten hat. Sie beantragte die Verhängung der Geldstrafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG in der Höhe von drei Monatsbezügen, das sind € 8.000, -.
Plädoyer des Verteidigers
Der Verteidiger verwies auf die umfassende geständige Verantwortung des DB und seine gute Dienstbeschreibung. Er beantragte die Verhängung einer Geldbuße.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2025 anzuwenden.
§ 44 Abs. 1 BDG Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.Paragraph 44, Absatz eins, BDG Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
APD-RL BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018
Punkt 2.8.
Der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Abs. 2 – verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist. Der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Absatz 2, – verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.
zur Schuldfrage
Der DB hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.
Dienstpflichtverletzung nach § 44 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, BDG
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zählen zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Auch diese Dienstpflicht wurde mehrfach verletzt. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zählen zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Auch diese Dienstpflicht wurde mehrfach verletzt.
Genuss alkoholischer Getränke im Dienst
Aus Punkt 2.8 der APD-RL ergibt sich, dass vor Dienstbeginn und im Dienst der Konsum alkoholischer Getränke verboten ist, wenn es dadurch zu einer Beeinträchtigung bei Dienstbeginn kommen könnte. Hintergrund dieser strengen Regelung ist, dass gerade bei Waffenträgern bereits geringste Alkoholmengen im Hinblick auf die Reaktionsfähigkeit, aber auch die korrekte Einschätzung der Zulässigkeit eines Waffengebrauchs im höchsten Maße problematisch sind. Polizeibeamte üben einen wichtigen Beruf zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit aus; sie müssen jederzeit damit rechnen in gefährlichen Situationen einschreiten und allenfalls auch von Waffen Gebrauch machen zu müssen. Insofern ist es besonders wichtig, dass sie voll einsatzfähig sind; eine auch bloß geringe Alkoholisierung schließt den Dienst mit der Waffe aus.
Der DB konsumierte vermutlich nachmittags, eine solche Menge an Alkohol, dass er um 22:00 Uhr, einen Alkoholisierungsgrad von 1,06 Promille aufwies wodurch seine Dienstfähigkeit offensichtlich schwer beeinträchtigt wurde. Diese offensichtliche Beeinträchtigung ergibt sich aus den Feststellungen des Vorgesetzten, der den Beamten schlafend angetroffen und Alkoholisierungsmerkmale festgestellt hatte, sowie insbesondere aus dem Ergebnis des durchgeführten Alkotests. Der DB war im Dienst schwer alkoholisiert. Seine volle Einsatzfähigkeit war wesentlich beeinträchtigt, weshalb ihm eine weitere Dienstverrichtung vom Vorgesetzten auch verweigert wurde.
Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein.
Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Milderungsgründe:
Geständnis und positive Zukunftsprognose
gute Dienstbeschreibung
psychische Belastung durch familiäre Probleme
Erschwerungsgründe
keine
Die Dienstpflichtverletzung ist – wie die Disziplinaranwältin zutreffend erkannt hat – ihrer Art und Schwere nach als schwerwiegend zu bezeichnen. Dem Strafantrag auf Verhängung einer Geldstrafe war daher stattzugeben. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, der glaubwürdigen Einsicht, sowie erkennbaren Reue des Beamten war von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 3.000, - ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB, seines Geständnisses sowie der Tatumstände – wobei auch die damaligen familiären/persönlichen Probleme des Beamten mildernd berücksichtigt wurden - schuldangemessen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass Alkoholkonsum im Dienst nicht toleriert werden kann.
Die Abstattung der Geldstrafe war aufgrund ihrer Höhe, verbunden mit den wirtschaftlichen und familiären Gegebenheiten des DB mit 10 Monatsraten festzulegen.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idgF und betragen € 300,-.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG idgF und betragen € 300,-.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026