TE Dsk BescheidBeschwerde 2025/12/30 2025-1.066.448

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Veröffentlicht am 30.12.2025
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Norm

DSG §1 Abs1
DSG §1 Abs2
StVO 1960 §94b Abs1 lita
NÖ Bezirkshauptmannschaften-G §1 Abs1 Z13
NÖ Bezirkshauptmannschaften-V §1 Z13
  1. StVO 1960 § 94b heute
  2. StVO 1960 § 94b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 94b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 94b gültig von 22.07.1998 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 94b gültig von 01.01.1995 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 94b gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  7. StVO 1960 § 94b gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  8. StVO 1960 § 94b gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  9. StVO 1960 § 94b gültig von 22.12.1977 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 616/1977

Text

GZ: 2025-1.066.448 vom 30. Dezember 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.3793/25)

[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.

Die Bezeichnung der Beschwerdegegnerin geht aus den angewendeten Rechtsvorschriften hervor.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Gerhard A*** (Beschwerdeführer) vom 29. Oktober 2025 gegen die Bezirkshauptmannschaft Mödling (Beschwerdegegnerin) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:

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Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 94b Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 idgF; § 1 Abs. 1 Z 13 des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 59/1976 idgF; § 1 Z 13 der NÖ Bezirkshauptmannschaften-Verordnung, LGBl. Nr. 4/2016 idgF; § 26 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 2, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idgF; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1976, idgF; Paragraph eins, Ziffer 13, der NÖ Bezirkshauptmannschaften-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2016, idgF; Paragraph 26, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1. Im Rahmen seiner verfahrenseinleitenden Eingabe behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und begründete dies damit, dass er erst im Nachhinein erfahren habe, dass bei einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin ein weiterer Mitarbeiter in der Leitung gewesen sei und das Gespräch mitgehört habe.

2. Der Beschwerdegegnerin replizierte, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung anhängig gewesen sei, zu welchem er telefonisch weitere Informationen eingeholt habe. Sowohl die Mitarbeiterin, welche das Telefonat mit dem Beschwerdeführer geführt habe, als auch der Mitarbeiter, welcher zugehört habe, seien als Bedienstete der Beschwerdegegnerin in der Abteilung Verkehrsstrafen tätig. Dabei habe der Mitarbeiter die Einschulung der Mitarbeiterin übernommen. Beide Bedienstete wären somit mit der Führung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer betraut gewesen. Die Daten des Beschwerdeführers seien ausschließlich in der genannten Abteilung von dort tätigen Bediensteten verarbeitet worden. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Weitergabe an dritte Personen erfolgt. Aufgrund der Beharrlichkeit sowie der Intensität der Fragen des Beschwerdeführers sei die neue Mitarbeiterin mit dem Telefonat überfordert gewesen, weshalb der einschulende Mitarbeiter das Telefonat übernommen habe.

3. Trotz des gewährten Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verfahrens keine weitere Stellungnahme mehr ab.

B. Beschwerdegegenstand

Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin bei einem Telefonat einer weiteren Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer zugehört hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

1. Die Datenschutzbehörde legt das Vorbringen unter Punkt A ihren Sachverhaltsfeststellungen zugrunde.

2. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine niederösterreichische Bezirksverwaltungsbehörde, die u.a. für die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften sowie für Verwaltungsstrafverfahren in ihrem Bezirk zuständig ist. Bei der Beschwerdegegnerin intern hierfür zuständig ist die Abteilung Verkehrsstrafen.

In dieser Abteilung sind u.a. Herr M sowie Frau S als Bedienstete der Beschwerdegegnerin tätig. Herr M ist für die Einschulung von Frau S, die erst kürzlich in der Abteilung tätig ist, zuständig.

3. Im Jahr 2025 führte die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung. Im Mai 2025 führte Frau S mit dem Beschwerdeführer zu seinem Verwaltungsstrafverfahren ein Telefonat, bei welchem auch Herr M mithörte und das Telefonat zu einem späteren Zeitpunkt auch übernahm.

Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf übereinstimmendem Parteienvorbringen.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines oder ihres Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn oder sie betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines oder ihres Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn oder sie betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Gemäß § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des oder der Betroffenen oder mit seiner oder ihrer Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen oder einer anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des oder der Betroffenen oder mit seiner oder ihrer Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen oder einer anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen.

Dass verfahrensgegenständlich ein (mündliches) Telefonat geführt worden ist, ist für die Eröffnung des Schutzbereiches irrelevant, da § 1 Abs. 1 DSG keine spezielle Verarbeitungsform voraussetzt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28. Februar 2018, Ra 2015/04/0087).Dass verfahrensgegenständlich ein (mündliches) Telefonat geführt worden ist, ist für die Eröffnung des Schutzbereiches irrelevant, da Paragraph eins, Absatz eins, DSG keine spezielle Verarbeitungsform voraussetzt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 28. Februar 2018, Ra 2015/04/0087).

Bei der Beschwerdegegnerin handelte es sich um die für Verwaltungsstrafsachen sowie für die Verkehrspolizei zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 26 Abs. 1 VStG bzw. gemäß § 94b Abs. 1 lit. a StVO, beides iVm. § 1 Abs. 1 Z 13 des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes und § 1 Z 13 der NÖ Bezirkshauptmannschaften-Verordnung.Bei der Beschwerdegegnerin handelte es sich um die für Verwaltungsstrafsachen sowie für die Verkehrspolizei zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VStG bzw. gemäß Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a, StVO, beides in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes und Paragraph eins, Ziffer 13, der NÖ Bezirkshauptmannschaften-Verordnung.

Als für das Verwaltungsstrafverfahren des Beschwerdeführers zuständige Behörde war sie damit auch zur Verarbeitung der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers berechtigt.

Da die konkret handelnden Bediensteten zudem ausschließlich im Namen und für die Beschwerdegegnerin tätig wurden, waren ihre Handlungen der Beschwerdegegnerin als verantwortliche Stelle zuzurechnen (vgl. hierzu etwa das Erkenntnis des BVwG vom 27. April 2022, GZ W214 2237072-1).Da die konkret handelnden Bediensteten zudem ausschließlich im Namen und für die Beschwerdegegnerin tätig wurden, waren ihre Handlungen der Beschwerdegegnerin als verantwortliche Stelle zuzurechnen vergleiche hierzu etwa das Erkenntnis des BVwG vom 27. April 2022, GZ W214 2237072-1).

Sofern der Beschwerdeführer im „Mithören“ eines Telefonats durch einen weiteren Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung erblickt, so ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass es Sache der jeweils zuständigen Behörde ist, welcher konkrete Sachbearbeiter oder welche konkrete Sachbearbeiterin zur Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten herangezogen und inwiefern die Entscheidungsbefugnis delegiert wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. April 2014, Zl. 2013/11/0232 RS Nr. 2).Sofern der Beschwerdeführer im „Mithören“ eines Telefonats durch einen weiteren Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung erblickt, so ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass es Sache der jeweils zuständigen Behörde ist, welcher konkrete Sachbearbeiter oder welche konkrete Sachbearbeiterin zur Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten herangezogen und inwiefern die Entscheidungsbefugnis delegiert wird vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 30. April 2014, Zl. 2013/11/0232 RS Nr. 2).

Andererseits kann auch aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein „Recht auf Behandlung durch bestimmte Sachbearbeiter*innen“ nicht abgeleitet werden (vgl. den Bescheid der DSB vom 16. Mai 2024, GZ: 2024-0.356.210).Andererseits kann auch aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein „Recht auf Behandlung durch bestimmte Sachbearbeiter*innen“ nicht abgeleitet werden vergleiche den Bescheid der DSB vom 16. Mai 2024, GZ: 2024-0.356.210).

Vor diesem Hintergrund kommt die Datenschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass verfahrensgegenständlich keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliegt, womit die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 5 DSG abzuweisen war.Vor diesem Hintergrund kommt die Datenschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass verfahrensgegenständlich keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliegt, womit die Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Eingriff einer staatlichen Behörde, gesetzliche Ermächtigung, Bezirksverwaltungsbehörde, Bezirkshauptmannschaft, Straßenpolizeibehörde, Verwaltungsstrafbehörde, Verkehrspolizei, Mithören eines Telefonats

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2025:2025.1.066.448

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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