TE Dsk VerwaltungsstraferkenntnisVerwarnungErmahnung 2026/1/12 2026-0.016.479

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Veröffentlicht am 12.01.2026
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Norm

VStG §16 Abs1
GRC Art8 Abs1
EU-GRC Art8 Abs1
DSGVO Art4 Z1
DSGVO Art4 Z7
DSGVO Art4 Z15
DSGVO Art5 Abs1 lita
DSGVO Art5 Abs1 litb
DSGVO Art6 Abs1
DSGVO Art6 Abs1 litf
DSGVO Art9 Abs2
DSGVO Art83 Abs1
DSGVO Art83 Abs2 lita
DSGVO Art83 Abs2 litb
DSGVO Art83 Abs2 lite
DSGVO Art83 Abs2 litk
DSGVO Art83 Abs5 lita
DSGVO ErwGr47ff

Text

GZ: 2026-0.016.479 vom 12. Jänner 2026 (Verfahrenszahl: DSB-D550.1269)

[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

Straferkenntnis

Beschuldigter: Liselotte D***, geb. am **.**.2003

Sie haben als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:Sie haben als Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben am 23.03.2025 (in der Folge „Tatzeit“) in Station ** - **** Neurologie und **** - im Pavillon ** im 1. Stock der Klinik V*** an der Adresse „B***gasse **4, in **** J***stadt“ (in der Folge „Tatort“) mit Ihrem Mobiltelefon ein Video von dem Patienten N*** N*** (in der Folge „Betroffener“) angefertigt, um dieses einer dritten Person, konkret Frau Doris Ü***, gegenüber offenzulegen und sich mit dieser darüber auszutauschen.

Das Video zeigt den dementen Betroffenen im Krankenhaushemd im Flur, während er eine Zeitung hält und diese dann zu Boden wirft. Die Aufnahme dauert etwa elf Sekunden. Am Ende des Videos sind Sie zu sehen, wie Sie Ihre Hand vor Ihren Mund halten und schnaufen.

Mit der Anfertigung der Videoaufnahme und deren Weitergabe an Dritte haben Sie personenbezogene Daten, nämlich Gesundheitsdaten, verarbeitet, ohne dass hierfür ein legitimer Zweck gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO sowie eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO vorlag.Mit der Anfertigung der Videoaufnahme und deren Weitergabe an Dritte haben Sie personenbezogene Daten, nämlich Gesundheitsdaten, verarbeitet, ohne dass hierfür ein legitimer Zweck gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO sowie eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2 und Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO vorlag.

Verwaltungsübertretung nach:

Art. 5 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgFArtikel 5, Absatz eins, Litera a, und b sowie Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2 und Artikel 83, Absatz eins, und 5 Litera a, DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

EUR 200

12 Stunden

Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO iVm § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStGArtikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 16, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

20

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro;

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

220

Euro

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto [Anmerkung Bearbeiter/in: hier gekürzt], lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

Begründung:

1.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

1.1. Die Beschuldigte studiert Medizin und war daneben zeitweise als sogenannte „Sitzwache“ bei der Z*** GmbH beschäftigt, welche vom [Anmerkung Bearbeiter/in: Bezeichnung des Krankenhausbetreibers aus Gründen der Pseudonymisierung entfernt] mit Sitzwachen in diversen Kliniken beauftragt wurden. In dieser Funktion bestand ihre Aufgabe darin, sich unmittelbar bei Patienten und Patientinnen aufzuhalten, um deren Sicherheit zu gewährleisten und im Bedarfsfall unverzüglich das Pflegepersonal zu verständigen.

1.2. Am 23.03.2025 (in der Folge „Tatzeit“) führte die Beschuldigte eine Sitzwache in der Station ** – **** Neurologie und **** – im Pavillon ** im 1. Stock der Klinik V*** an der Adresse „B***gasse **4, in **** J***stadt“ (in der Folge „Tatort“) aus. Während dieses Arbeitstages war die Beschuldigte dem an Demenz leidenden Patienten N*** N*** (in der Folge „Betroffener“) zugeteilt.

Der Betroffene war an diesem Tag unruhig. Die Beschuldigte versuchte, ihn zu beschäftigen; sämtliche Gegenstände, die sie ihm brachte, warf er jedoch unmittelbar wieder weg. In dieser Situation fertigte die Beschuldigte mit ihrem Mobiltelefon eine Aufnahme an, um dieses Verhalten ihrer Studienkollegin Frau Doris Ü*** zu zeigen.

1.3. Das Video zeigt den pflegebefohlenen Betroffenen im Krankenhaushemd im Flur, während er eine Zeitung hält und diese dann zu Boden wirft. Die Aufnahme dauert etwa elf Sekunden. Am Ende des Videos ist die Beschuldigte selbst zu sehen, wie sie ihre Hand vor ihren Mund hält und schnauft. Ein Ausschnitt des Videos gestaltet sich wie folgt (Formatierung nicht 1:1 übernommen):

[Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Screenshot in einem grafischen Format dargestellte Standbild aus einer Videoaufzeichnung wurde aus Pseudonymisierungsgründen (abgebildet ist der Betroffene) entfernt. Es zeigt das oben beschriebene Geschehen.]

1.4. Die Beschuldigte übermittelte dieses Video über den Telekommunikationsdienst K***Messenger in der Folge an ihre Studienkollegin.

1.5. Die Beschuldigte erhält derzeit Kinderbeihilfe in der Höhe von monatlich EUR 290 und verfügt über ein Barvermögen in Höhe von EUR 3.700.

2.
Die Feststellungen werden auf Grund folgender Beweiswürdigung getroffen:

2.1. Die getroffenen Feststellungen zu Punkt 1.1. sowie Punkt 1.2. ergeben sich aus der Niederschrift der mündlichen Rechtfertigung der Beschuldigten vom 08.01.2026 (GZ: D550.1269; 2026-0.015.896) sowie der erstatteten Meldung des [Anmerkung Bearbeiter/in: Bezeichnung der meldenden Organisation aus Pseudonymisierungsgründen entfernt] vom 14.10.2025, protokolliert unter der GZ: D084.8137. Zudem führte die Datenschutzbehörde am 12.01.2026 über die Website der Z*** GmbH (https://www.z***.at/personal/) eine amtswegige Abfrage durch.

2.2 Die getroffenen Feststellungen zum Video ergeben sich aus dem im Rahmen der Meldung des [Anmerkung Bearbeiter/in: Bezeichnung der meldenden Organisation aus Pseudonymisierungsgründen entfernt] übermittelten Videomaterial. Dieses wurde der Beschuldigten im Rahmen ihrer mündlichen Rechtfertigung am 08.01.2026 (GZ: D550.1269; 2026-0.015.896) vollständig vorgespielt.

2.3. Die Feststellung, dass die Beschuldigte das gegenständliche Video per K***Messenger an Frau Ü*** weiterleitete, ergibt sich aus deren Aussage am 08.01.2026 (GZ: D550.1269; 2026-0.015.896).

2.4. Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen in Punkt 1.5. ergeben sich aus den Angaben der Beschuldigten im Rahmen ihrer mündlichen Rechtfertigung vom 08.01.2026 (GZ: 550.1269; 2026-0.015.896).

3.
Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur objektiven Tatseite

Gegenständlich hat die Beschuldigte als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO am Tatort zur Tatzeit personenbezogene (Video-)Daten des Betroffenen nach Art. 4 Z 1 DSGVO (vgl. EuGH 11.12.2014, C-212/13, Rz 2) angefertigt und einer dritten Person übermittelt.Gegenständlich hat die Beschuldigte als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO am Tatort zur Tatzeit personenbezogene (Video-)Daten des Betroffenen nach Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO vergleiche EuGH 11.12.2014, C-212/13, Rz 2) angefertigt und einer dritten Person übermittelt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH muss eine Datenverarbeitung, um rechtmäßig iSd DSGVO zu sein, allen in Art. 5 Abs. 1 DSGVO genannten Grundsätzen entsprechen und darüber hinaus zumindest auf einen Tatbestand bzw. eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie im Zusammenhang mit sensiblen Daten zudem auf Art. 9 Abs. 2 DSGVO gestützt werden können (siehe bspw. EuGH vom 04.05.2023, C-60/22, Rz 56 und 57).Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH muss eine Datenverarbeitung, um rechtmäßig iSd DSGVO zu sein, allen in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO genannten Grundsätzen entsprechen und darüber hinaus zumindest auf einen Tatbestand bzw. eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6, Absatz eins, DSGVO sowie im Zusammenhang mit sensiblen Daten zudem auf Artikel 9, Absatz 2, DSGVO gestützt werden können (siehe bspw. EuGH vom 04.05.2023, C-60/22, Rz 56 und 57).

Aus dem Videokontext sowie der Kleidung und dem Verhalten lässt sich überdies unzweifelhaft auf den Gesundheitszustand des Betroffenen im Sinne des Art. 4 Z 15 DSGVO schließen und ist folglich das strengere Regelungsregime des Art. 9 Abs. 2 DSGVO zu berücksichtigen.Aus dem Videokontext sowie der Kleidung und dem Verhalten lässt sich überdies unzweifelhaft auf den Gesundheitszustand des Betroffenen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO schließen und ist folglich das strengere Regelungsregime des Artikel 9, Absatz 2, DSGVO zu berücksichtigen.

Gegenständlich ist mangels Vorliegens anderer Rechtfertigungsgründe für die Verarbeitung ausschließlich der von der Beschuldigten implizit durch den Zweck der Verarbeitung, Austausch mit der Studienkollegin, ins Treffen gebrachte Tatbestand des „berechtigten Interesses“ zu prüfen.

Das „berechtigte Interesse“ wird von der DSGVO selbst nicht definiert, jedoch enthalten die Erwägungsgründe 47ff einige Beispiele hierfür. „Berechtigte Interessen“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sind weit zu verstehen, es kann grundsätzlich jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein (vgl. Wolff in Schantz/Wolff, Datenschutzrecht Rz 643; Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG2, Art. 6 Rz 28).Das „berechtigte Interesse“ wird von der DSGVO selbst nicht definiert, jedoch enthalten die Erwägungsgründe 47ff einige Beispiele hierfür. „Berechtigte Interessen“ im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO sind weit zu verstehen, es kann grundsätzlich jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein vergleiche Wolff in Schantz/Wolff, Datenschutzrecht Rz 643; Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG2, Artikel 6, Rz 28).

Art. 9 Abs. 2 DSGVO schränkt die Verarbeitung aufgrund von „berechtigten Interessen“ jedoch insoweit, als die Verarbeitung ausschließlich aufgrund der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO genannten „berechtigen Interessen“ gerechtfertigt werden kann.Artikel 9, Absatz 2, DSGVO schränkt die Verarbeitung aufgrund von „berechtigten Interessen“ jedoch insoweit, als die Verarbeitung ausschließlich aufgrund der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO genannten „berechtigen Interessen“ gerechtfertigt werden kann.

An dieser Stelle kann daher bereits festgehalten werden, dass für die Verarbeitung der besonderen Datenkategorien, gegenständlich der Gesundheitsdaten, mit dem Ziel sich anhand des Videos mit der Studienkollegin auszutauschen und sich scheinbar darüber zu belustigen, kein von der Rechtsordnung gebilligtes berechtigtes Interesse erblickt werden kann, womit auch das Vorliegen eines legitimen Zwecks gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO zu verneinen ist. An dieser Stelle kann daher bereits festgehalten werden, dass für die Verarbeitung der besonderen Datenkategorien, gegenständlich der Gesundheitsdaten, mit dem Ziel sich anhand des Videos mit der Studienkollegin auszutauschen und sich scheinbar darüber zu belustigen, kein von der Rechtsordnung gebilligtes berechtigtes Interesse erblickt werden kann, womit auch das Vorliegen eines legitimen Zwecks gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO zu verneinen ist.

Ein etwaiges wissenschaftliches Interesse der Beschuldigten ist jedenfalls nicht erkennbar. Zum einen konnte sie im Rahmen ihrer mündlichen Rechtfertigung nicht näher darlegen, inwiefern die gegenständliche Videoaufnahme in einem wissenschaftlichen Kontext hätte diskutiert werden sollen oder geeignet gewesen wäre, einen wissenschaftlichen Diskurs anzuregen. Zum anderen steht die am Ende des Videos erkennbare Selbstdarstellung der Beschuldigten - sie ist dabei jedenfalls zu sehen, wie sie ihre Hand vor ihren Mund hält und schnauft bzw. nach eigenen Angaben tief durchatmend - einem etwaigen wissenschaftlichen Zweck diametral entgegen.

Im Ergebnis liegt also kein die Verarbeitung - im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. a und des Art. 9 Abs. 2 DSGVO - rechtfertigender Tatbestand vor. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.Im Ergebnis liegt also kein die Verarbeitung - im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera a und des Artikel 9, Absatz 2, DSGVO - rechtfertigender Tatbestand vor. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.

3.2. Zur subjektiven Tatseite

Der EuGH hat festgehalten, dass nur Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO, die der Verantwortliche schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig begeht, zur Verhängung einer Geldbuße führen können (vgl. EuGH vom 05.12.2023, C-807/21, Rz 68) und dass ein solches Verschulden bereits vorliegt, wenn der Beschuldigte sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass er gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt (vgl. EuGH C-807/21, Rz 76). Eine entsprechende Erkundigungspflicht trifft den Beschuldigten jedenfalls dann, wenn er sich über die Rechtslage nicht im Klaren war (VwGH 25.06.2013, 2013/09/0022).Der EuGH hat festgehalten, dass nur Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO, die der Verantwortliche schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig begeht, zur Verhängung einer Geldbuße führen können vergleiche EuGH vom 05.12.2023, C-807/21, Rz 68) und dass ein solches Verschulden bereits vorliegt, wenn der Beschuldigte sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass er gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt vergleiche , EuGH C-807/21, Rz 76). Eine entsprechende Erkundigungspflicht trifft den Beschuldigten jedenfalls dann, wenn er sich über die Rechtslage nicht im Klaren war (VwGH 25.06.2013, 2013/09/0022).

Gegenständlich hat die Beschuldigte als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO bewusst beschlossen, das Video vom Betroffenen anzufertigen und zu übermitteln und ist es ihr - wie diese selbst im Rahmen ihrer mündlichen Rechtfertigung vom 08.01.2026 ausführt - bewusst gewesen, dass eine derartige Verarbeitung unrechtmäßig ist.Gegenständlich hat die Beschuldigte als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO bewusst beschlossen, das Video vom Betroffenen anzufertigen und zu übermitteln und ist es ihr - wie diese selbst im Rahmen ihrer mündlichen Rechtfertigung vom 08.01.2026 ausführt - bewusst gewesen, dass eine derartige Verarbeitung unrechtmäßig ist.

Dadurch ist die subjektive Tatseite in Form des Vorsatzes ebenfalls erfüllt.

4.
Zur Strafzumessung ist Folgendes festzuhalten:

Der Strafrahmen im konkreten Fall reicht gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO bis zu einem Betrag in der Höhe von EUR 20.000.000.Der Strafrahmen im konkreten Fall reicht gemäß Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO bis zu einem Betrag in der Höhe von EUR 20.000.000.

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt wurde bei der Strafzumessung Folgendes erschwerend berücksichtigt:

?
Art und Schwere des Verstoßes: die Beschuldigte hat ihre Aufsichtspflicht missbraucht, um Videomaterial von einem Patienten anzufertigen (Art. 83 Abs. 2 lit. a DSGVO).Art und Schwere des Verstoßes: die Beschuldigte hat ihre Aufsichtspflicht missbraucht, um Videomaterial von einem Patienten anzufertigen (Artikel 83, Absatz 2, Litera a, DSGVO).
?
Es liegt Verschulden in Form von Vorsätzlichkeit vor (Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO).Es liegt Verschulden in Form von Vorsätzlichkeit vor (Artikel 83, Absatz 2, Litera b, DSGVO).

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt wurde bei der Strafzumessung Folgendes mildernd berücksichtigt:

?
Gegen die Beschuldigten lagen bis dato bei der Datenschutzbehörde keine einschlägigen Vorstrafen vor (Art. 83 Abs. 2 lit. e DSGVO).Gegen die Beschuldigten lagen bis dato bei der Datenschutzbehörde keine einschlägigen Vorstrafen vor (Artikel 83, Absatz 2, Litera e, DSGVO).
?
Die Beschuldigte hat im Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens mitgewirkt und einen Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts geleistet. Die Beschuldigte räumte überdies die Verletzung ein (Geständnis) und zeigte sich reuig (Art. 83 Abs. 2 lit. k DSGVO).Die Beschuldigte hat im Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens mitgewirkt und einen Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts geleistet. Die Beschuldigte räumte überdies die Verletzung ein (Geständnis) und zeigte sich reuig (Artikel 83, Absatz 2, Litera k, DSGVO).

In Bezug auf das Einkommen der Beschuldigten ging die Datenschutzbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von rund EUR 290 aus.

Eines der wesentlichen Ziele der DSGVO ist gemäß Art. 1 Abs. 2 DSGVO der Schutz von Grundrechten und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 EU-GRC. Die Beschuldigte hat die Grundrechte des Betroffenen, wie oben ausgeführt, verletzt. Die Verhängung der konkreten Geldstrafe ist daher jedenfalls aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um im Zusammenhang mit der Anfertigung und Verbreitung missbräuchlicher Videoaufnahmen zu sensibilisieren. Insbesondere soll verdeutlicht werden, dass eine derartige Verarbeitung keine Deckung in der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f iVm Art. 9 Abs. 2 DSGVO findet.Eines der wesentlichen Ziele der DSGVO ist gemäß Artikel eins, Absatz 2, DSGVO der Schutz von Grundrechten und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8, EU-GRC. Die Beschuldigte hat die Grundrechte des Betroffenen, wie oben ausgeführt, verletzt. Die Verhängung der konkreten Geldstrafe ist daher jedenfalls aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um im Zusammenhang mit der Anfertigung und Verbreitung missbräuchlicher Videoaufnahmen zu sensibilisieren. Insbesondere soll verdeutlicht werden, dass eine derartige Verarbeitung keine Deckung in der Rechtsgrundlage des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, DSGVO findet.

Die Datenschutzbehörde geht davon aus, dass die Beschuldigte es künftig unterlassen wird, derartige Verarbeitungen vorzunehmen. Daher liegen nach Ansicht der Datenschutzbehörde keine spezialpräventiven Gründe vor.

Die konkret verhängte Strafe in der Höhe von EUR 200 erscheint daher im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert, gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO (hier bis zu EUR 20.000.000) sowie unter Berücksichtigung der relevanten Strafbemessungskriterien nach Art. 83 Abs. 2 DSGVO tat- und schuldangemessen und befindet sich aufgrund des erstmaligen Verstoßes am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens.Die konkret verhängte Strafe in der Höhe von EUR 200 erscheint daher im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert, gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen des Artikel 83, Absatz 5, DSGVO (hier bis zu EUR 20.000.000) sowie unter Berücksichtigung der relevanten Strafbemessungskriterien nach Artikel 83, Absatz 2, DSGVO tat- und schuldangemessen und befindet sich aufgrund des erstmaligen Verstoßes am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens.

Wenn eine Geldstrafe gegen eine natürliche Person verhängt wird, ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gegenständlich wurden 12 Stunden angesetzt.Wenn eine Geldstrafe gegen eine natürliche Person verhängt wird, ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gegenständlich wurden 12 Stunden angesetzt.

Im Ergebnis ist die konkret verhängte Strafe somit für den gegenständlichen Fall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend im Sinne des Art. 83 Abs. 1 DSGVO. Ein (noch) niedrigerer Betrag würde diesen Kriterien einer Geldbuße nicht (mehr) gerecht werden.Im Ergebnis ist die konkret verhängte Strafe somit für den gegenständlichen Fall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend im Sinne des Artikel 83, Absatz eins, DSGVO. Ein (noch) niedrigerer Betrag würde diesen Kriterien einer Geldbuße nicht (mehr) gerecht werden.

Schlagworte

Straferkenntnis, Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Krankenhaus, Klinik, Studentin, Sitzwache, Patient, pflegebefohlener Betroffener, besonders geschützte Daten, Gesundheitsdaten, Handyvideo, Bildverarbeitung, Bildaufnahme, Speicherung, Offenlegung durch Übermittlung, Selbstdarstellung, Rechtmäßigkeit Treu und Glauben Transparenz, Zweckbindung, Erforderlichkeit, Verschulden in Form von Vorsatz, Unrechtsbewusstsein, Reue, Geständnis, Strafbemessung, Einkommen, Generalprävention, unterstes Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2026:2026.0.016.479

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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