Norm
UG §88 Abs1Text
GZ: 2026-0.039.346 vom 15. Jänner 2026 (Verfahrenszahl: DSB-D124.4459/25)
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Mag. Johanna Ludmilla A*** (Beschwerdeführerin) vom 10. Dezember 2025 gegen die N*** Energievertrieb GmbH & Co KG (Beschwerdegegnerin) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung wie folgt:
Rechtsgrundlagen: Art. 16, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 88 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 16,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph 88, des Universitätsgesetzes 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Sachverhaltsfeststellungen
Die Beschwerdeführerin ist Kundin bei der Beschwerdegegnerin.
Seit einer Systemumstellung wird die Beschwerdeführerin als Johanna A*** und nicht mehr als Mag. Johanna A*** geführt und erachtet sich dadurch verletzt.
Beweiswürdigung: Das ergibt sich aus der verfahrenseinleitenden Beschwerde.
B. Beschwerdegegenstand
Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerde an, sich im Recht auf Geheimhaltung verletzt zu erachten.
Naheliegender ist jedoch, dass sie sich im Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO verletzt erachtet, weshalb die Datenschutzbehörde eine behauptete Verletzung in diesem Recht als Beschwerdegegenstand nimmt.Naheliegender ist jedoch, dass sie sich im Recht auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO verletzt erachtet, weshalb die Datenschutzbehörde eine behauptete Verletzung in diesem Recht als Beschwerdegegenstand nimmt.
C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. Nach Art. 16 DSGVO hat jede Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten - auch mittels einer ergänzenden Erklärung - zu verlangen.1. Nach Artikel 16, DSGVO hat jede Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten - auch mittels einer ergänzenden Erklärung - zu verlangen.
2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch im Recht auf Berichtigung verletzt, da die Beschwerdegegnerin sie seit seiner Systemumstellung nicht mehr als Mag. Johanna A***, sondern als Johanna A*** führt.
3. Nach Art. 16 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Eine nähere Erläuterung der Begriffe „Berichtigung“ bzw. „unrichtiger personenbezogener Daten“ findet sich darin nicht. Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO bestimmt allerdings, dass Daten „sachlich richtig“ sein müssen und dass alle angemessenen Maßnahmen zu treffen sind, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, berichtigt (oder gelöscht) werden. Die DSGVO stellt somit auf die sachliche Richtigkeit ab, wobei die (Un-)Richtigkeit der Daten im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung zu beurteilen ist (VwGH 17.07.2023, Ro 2021/04/0015).3. Nach Artikel 16, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Eine nähere Erläuterung der Begriffe „Berichtigung“ bzw. „unrichtiger personenbezogener Daten“ findet sich darin nicht. Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO bestimmt allerdings, dass Daten „sachlich richtig“ sein müssen und dass alle angemessenen Maßnahmen zu treffen sind, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, berichtigt (oder gelöscht) werden. Die DSGVO stellt somit auf die sachliche Richtigkeit ab, wobei die (Un-)Richtigkeit der Daten im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung zu beurteilen ist (VwGH 17.07.2023, Ro 2021/04/0015).
4. Damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, muss sie objektiv unerlässlich sein, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist. Der Verantwortliche dieser Verarbeitung muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand dieses Vertrags ohne diese Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte. Der etwaige Umstand, dass eine solche Verarbeitung im Vertrag erwähnt wird oder für dessen Erfüllung lediglich von Nutzen ist, ist insoweit für sich genommen unerheblich. Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen EuGH 09.01.2025, C?394/23).4. Damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, muss sie objektiv unerlässlich sein, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist. Der Verantwortliche dieser Verarbeitung muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand dieses Vertrags ohne diese Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte. Der etwaige Umstand, dass eine solche Verarbeitung im Vertrag erwähnt wird oder für dessen Erfüllung lediglich von Nutzen ist, ist insoweit für sich genommen unerheblich. Entscheidend für die Anwendung des in Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen EuGH 09.01.2025, C?394/23).
5. Gemäß § 88 UG hat eine Person das Recht, den von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehenen akademischen Grad zu führen.5. Gemäß Paragraph 88, UG hat eine Person das Recht, den von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehenen akademischen Grad zu führen.
6. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Die Beschwerdeführerin ist Kundin eines Energieunternehmens, der Zweck des Vertrages besteht in der Belieferung mit Energie (Strom).
Die Nichtverarbeitung des akademischen Grades der Beschwerdeführerin hat keine Auswirkungen auf die Vertragserfüllung und damit den Zweck der Datenverarbeitung, da der Vertrag auch ohne dieses personenbezogene Datum erfüllt werden kann.
Die Nichtverarbeitung des akademischen Grades der Beschwerdeführerin führt in diesem Fall daher nicht zu einer sachlichen Unrichtigkeit dieser Daten und ist folglich keiner Berichtigung - auch nicht in Form einer ergänzenden Erklärung - zugänglich.
Ergänzend ist festzuhalten, dass keine (gesetzliche) Verpflichtung ersichtlich ist, wonach von Unternehmen der akademische Grad von Kundinnen bzw. Kunden zu verarbeiten ist.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.
Schlagworte
Berichtigung, Umfang des Berichtigungsrechts, Unternehmen, Energievertrieb, Kundin, Grundsatz der Zweckbindung, sachliche Richtigkeit, objektiv unerlässlich, Vertragserfüllung, Stammdaten, Nichtverarbeitung akademischer GradEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2026:2026.0.039.346Zuletzt aktualisiert am
27.07.2026