Norm
VStG §16 Abs1Text
GZ: 2026-0.074.279 vom 27. Jänner 2026 (Verfahrenszahl: DSB-D550.1284)
[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
Straferkenntnis
Beschuldigte: Aydin B*** geb. am **.**.1994
Sie haben als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:Sie haben als Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben am 03.12.2025 (in der Folge „Tatzeit“) als Mitarbeiterin der V*** GmbH (in der Folge „V***“) mit Sitz in 1*** Wien, K***-Gasse 1*7/F/*8 (in der Folge „Tatort“) Ihren „Master Switch“ missbraucht, indem Sie diesen ohne dienstlichen Auftrag und entgegen jeglicher dienstlicher Weisung derart genutzt haben, dass Sie in die Kundendaten von Frau Manuela O*** (in der Folge „Betroffene“) Einsicht genommen haben und einer dritten - Ihnen privat bekannten - Person (in der Folge „Dritter“), die (neue) Telefonnummer der Betroffenen aus Gutmütigkeit und langjähriger Vertrauensbasis im Rahmen eines Telefongespräches offengelegt haben. Die Betroffene erhielt in der Folge zahlreiche Anrufe vom Dritten.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Betroffenen an eine nicht berechtigte Person erfolgte ohne Rechtsgrundlage gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 6 Abs. 1 DSGVO und ohne legitimen Zweck gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO.Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Betroffenen an eine nicht berechtigte Person erfolgte ohne Rechtsgrundlage gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, DSGVO und ohne legitimen Zweck gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO.
Verwaltungsübertretung nach:
Art. 5 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 3 und Abs. 5 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgFArtikel 5, Absatz eins, Litera a, und b sowie Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 3 und Absatz 5, Litera a, DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:
[Anmerkung Bearbeiter/in: zur geänderten und rechtskräftigen Strafzumessung, siehe Rubrik „Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGH“]
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
€ 1.000
60 Stunden
Art 83 Abs. 5 lit. a DSGVO DSGVO iVm § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStGArtikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO DSGVO in Verbindung mit Paragraph 16, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
100
Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro;
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
1.100
Euro
Zahlungsfrist:
Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto [hier gekürzt] einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden.
Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.
Begründung:
1.1. Die Beschuldigte ist Mitarbeiterin der V*** GmbH (in der Folge „V***“) mit Sitz in 1*** Wien, K***-Gasse 1*7/F/*8 (in der Folge „Tatort“). Manuela O*** (in der Folge „Betroffene“) ist seit 26.11.2025 Kundin der V***. Am 02.12.2025 fand ein Rufnummernwechsel statt, da die Betroffene von ihrem Expartner durch mehrere Anrufe belästigt wurde (in der Folge „Dritter“).
1.2. Die Beschuldigte wurde am 02.12.2025 vom Dritten, der ihrer Familie bekannt ist, kontaktiert. Ziel des Anrufs war es, sich zu erkundigen, ob für den Vertrag der Betroffenen, unter dem auch die Rufnummer des Dritten angemeldet ist, eine Möglichkeit zur Vertragsverlängerung besteht. In diesem Zusammenhang fragte er auch nach verfügbaren Endgeräten. Die Beschuldigte entgegnete, dass sie erst am 03.12.2025 wieder arbeite.
1.3. Der Dritte schrieb die Beschuldigte daraufhin am 03.12.2025 (in der Folge „Tatzeit“) um 08:30 Uhr an und erfragte, ob diese bereits in der Arbeit sei. In der Folge kam es zu einem telefonischen Gespräch zwischen der Beschuldigten und dem Dritten.
Der Dritte gab an, der Betroffenen ein Geschenk machen zu wollen, und beabsichtigte hierfür eine Vertragsverlängerung durchzuführen. Der Dritte war jedoch selbst kein Kunde und verfügte nicht über das Kundenkennwort. Aufgrund der persönlichen Bekanntschaft, lies sich die Beschuldigte dazu verleiten über den „Master Switch“ - welcher die Bekanntgabe des Kundenkennworts nicht erforderte - Einsicht in das Kundenkonto der Betroffenen zu nehmen.
Im Zuge des Gesprächs ließ sich der Dritte die neue Telefonnummer der Betroffenen bestätigen.
1.4. Die Betroffene erhielt in der Folge zahlreiche Anrufe vom Dritten.
1.5. Die Beschuldigte wurde nach Kenntniserlangung der V*** in einem ausführlichen Gespräch aufgeklärt, einer internen Datenschutzschulung zugewiesen und schriftlich verwarnt.
1.6. Die Beschuldigte verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. EUR 2.300 und Schulden in Höhe von ca EUR 209.000.
1.7. Die Beschuldigte beteuerte ihr Verhalten und brachte vor, unvorstellbare Gewissensbisse zu haben, als auch persönliche Enttäuschung zu empfinden, da ihre gute Art unter falschen Vorwänden ausgenutzt worden sei.
2.1. Die getroffenen Feststellungen zu den Punkten 1.2. bis 1.5. ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt betreffend das Sicherheitsverletzungsverfahren zur GZ: D082.3549. Im Übrigen räumte die Beschuldigte den Vorhalt im Rahmen ihrer Rechtfertigung vom 26.01.2026 gänzlich ein.
2.2. Die Feststellungen zu Einkommens- und Vermögenssituation der Beschuldigten in Punkt 1.6. ergeben sich für die Datenschutzbehörde aus der von der Beschuldigten im Rahmen der schriftlichen Rechtfertigung vom 26.01.2026 getätigten Angaben.
2.3. Die Feststellung in Punkt 1.7. ergeben sich ebenso aus der schriftlichen Rechtfertigung der Beschuldigten vom 26.01.2026.
3.1. Zur objektiven Tatseite
Gegenständlich hat die Beschuldigte als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO - zumal diese eigenmächtig und nicht im dienstlichen Auftrag gehandelt hat - feststellungsgemäß am Tatort zur Tatzeit über den Master Switch Einsicht in die bei der V*** zur Betroffenen gespeicherten personenbezogenen (Kunden-)Daten nach Art. 4 Z 1 DSGVO genommen und einem Dritten die neue Telefonnummer der Betroffenen telefonisch offengelegt.Gegenständlich hat die Beschuldigte als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO - zumal diese eigenmächtig und nicht im dienstlichen Auftrag gehandelt hat - feststellungsgemäß am Tatort zur Tatzeit über den Master Switch Einsicht in die bei der V*** zur Betroffenen gespeicherten personenbezogenen (Kunden-)Daten nach Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO genommen und einem Dritten die neue Telefonnummer der Betroffenen telefonisch offengelegt.
Sowohl die „Einsichtnahme“ als auch die „Offenlegung“ der personenbezogenen Daten bilden eine durchgeführte Vorgangsreihe und sind daher als einheitliche Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu qualifizieren.Sowohl die „Einsichtnahme“ als auch die „Offenlegung“ der personenbezogenen Daten bilden eine durchgeführte Vorgangsreihe und sind daher als einheitliche Verarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu qualifizieren.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH muss eine Datenverarbeitung, um rechtmäßig iSd DSGVO zu sein, allen in Art. 5 Abs. 1 DSGVO genannten Grundsätzen entsprechen und darüber hinaus zumindest auf einen Tatbestand bzw. eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 gestützt werden können (siehe bspw. EuGH vom 04.05.2023, C-60/22, Rz 56 und 57 sowie EuGH vom 21.12.2023, C-667/21, Rz 78).Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH muss eine Datenverarbeitung, um rechtmäßig iSd DSGVO zu sein, allen in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO genannten Grundsätzen entsprechen und darüber hinaus zumindest auf einen Tatbestand bzw. eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6, Absatz eins, gestützt werden können (siehe bspw. EuGH vom 04.05.2023, C-60/22, Rz 56 und 57 sowie EuGH vom 21.12.2023, C-667/21, Rz 78).
Gegenständlich hat die Beschuldigte nicht vorgebracht, auf welchen der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO normierten Tatbestände sich die vorgenommene Verarbeitung konkret stützt. Die Beschuldigte führte in diesem Zusammenhang ausschließlich aus, dass diese die Verarbeitung aus bloßer Gutmütigkeit durchgeführt habe. In Betracht käme daher nur das Vorliegen berechtigter Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.Gegenständlich hat die Beschuldigte nicht vorgebracht, auf welchen der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO normierten Tatbestände sich die vorgenommene Verarbeitung konkret stützt. Die Beschuldigte führte in diesem Zusammenhang ausschließlich aus, dass diese die Verarbeitung aus bloßer Gutmütigkeit durchgeführt habe. In Betracht käme daher nur das Vorliegen berechtigter Interesse gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO.
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.
Aus der reinen „Gutmütigkeit“, einen im Arbeitskontext zur Verfügung stehenden Zugang zu personenbezogenen Daten zu nutzen, um einem Dritten darin befindliche Daten offenzulegen, lässt sich nach Ansicht der Datenschutzbehörde jedenfalls kein von der Rechtsordnung gebilligtes berechtigtes Interesse ableiten, welches die Verarbeitung rechtfertigen würde. Zudem lässt sich kein wie auch immer geartetes berechtigtes Interesse eines Dritten konstruieren, auf das sich die Beschuldigte stützen könnte, zumal sich ein solches auch aus der Erfragung einer Telefonnummer zum Zwecke der Überhäufung der Betroffenen mit Anrufen nicht ableiten lässt. Dies unabhängig davon, was die Beschuldigte als vermeintlich berechtigtes Interesse des Dritten annahm, da sich ein Verantwortlicher nur auf das tatsächlich bestehende berechtigte Interesse zu stützen vermag.
Im Ergebnis liegt also kein die Verarbeitung rechtfertigender Tatbestand vor, womit auch das Vorliegen eines legitimen Zwecks gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO zu verneinen ist.Im Ergebnis liegt also kein die Verarbeitung rechtfertigender Tatbestand vor, womit auch das Vorliegen eines legitimen Zwecks gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO zu verneinen ist.
Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
3.2. Zur subjektiven Tatseite
Der EuGH hat festgehalten, dass nur Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO, die der Verantwortliche schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig begeht, zur Verhängung einer Geldbuße führen können (vgl. EuGH vom 05.12.2023, C-807/21, Rz 68) und dass ein solches Verschulden bereits vorliegt, wenn der Beschuldigte sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass er gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt (vgl. EuGH C-807/21, Rz 76). Eine entsprechende Erkundigungspflicht trifft den Beschuldigten jedenfalls dann, wenn er sich über die Rechtslage nicht im Klaren war (VwGH 25.06.2013, 2013/09/0022). Der EuGH hat festgehalten, dass nur Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO, die der Verantwortliche schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig begeht, zur Verhängung einer Geldbuße führen können vergleiche EuGH vom 05.12.2023, C-807/21, Rz 68) und dass ein solches Verschulden bereits vorliegt, wenn der Beschuldigte sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass er gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt vergleiche EuGH C-807/21, Rz 76). Eine entsprechende Erkundigungspflicht trifft den Beschuldigten jedenfalls dann, wenn er sich über die Rechtslage nicht im Klaren war (VwGH 25.06.2013, 2013/09/0022).
Die Beschuldigte hätte jedenfalls erkennen müssen, dass die durchgeführte Verarbeitung nicht im Einklang mit den Grundsätzen einer Datenverarbeitung stehen kann. Bereits aus dem Wortlaut der Grundsätze nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO ergibt sich, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht zweckwidrig vorgenommen werden darf. Drüber hinaus lässt sich dies auch aus dem Umstand ableiten, dass die Beschuldigte bewusst die Vorgaben der V*** - dahingehend, dass bei Einsichtnahme in Kundendaten das Kundenkennwort anzugeben ist - missachtete und den Master Switch missbrauchte. Im Übrigen gab die Beschuldigte auch an, dass sie unmittelbar nach der Offenlegung der Telefonnummer ein ungutes Gefühl gehabt habe.Die Beschuldigte hätte jedenfalls erkennen müssen, dass die durchgeführte Verarbeitung nicht im Einklang mit den Grundsätzen einer Datenverarbeitung stehen kann. Bereits aus dem Wortlaut der Grundsätze nach Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO ergibt sich, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht zweckwidrig vorgenommen werden darf. Drüber hinaus lässt sich dies auch aus dem Umstand ableiten, dass die Beschuldigte bewusst die Vorgaben der V*** - dahingehend, dass bei Einsichtnahme in Kundendaten das Kundenkennwort anzugeben ist - missachtete und den Master Switch missbrauchte. Im Übrigen gab die Beschuldigte auch an, dass sie unmittelbar nach der Offenlegung der Telefonnummer ein ungutes Gefühl gehabt habe.
Dadurch ist auch die subjektive Tatseite in Form des Vorsatzes erfüllt.
Der Strafrahmen im konkreten Fall reicht gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO bis zu einem Betrag in der Höhe von EUR 20.000.000.Der Strafrahmen im konkreten Fall reicht gemäß Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO bis zu einem Betrag in der Höhe von EUR 20.000.000.
Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt wurde bei der Strafzumessung Folgendes erschwerend berücksichtigt:
Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt wurde bei der Strafzumessung Folgendes mildernd berücksichtigt:
In Bezug auf das Einkommen der Beschuldigten ging die Datenschutzbehörde von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von rund EUR 2.300 aus. Die Schulden wurden bei der Bemessung der Strafe ebenfalls berücksichtigt, stellen jedoch per se keinen Strafmilderungsgrund dar.
Eines der wesentlichen Ziele der DSGVO ist gemäß Art. 1 Abs. 2 DSGVO der Schutz von Grundrechten und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 EU-GRC. Die Beschuldigte hat die Grundrechte der Betroffenen, wie oben ausgeführt, verletzt. Die Verhängung der konkreten Geldstrafe ist daher jedenfalls im generalpräventiven Sinne erforderlich, um Verantwortliche, die sich auf Daten Zugriff verschaffen können, im Zusammenhang mit missbräuchlichen Einsichtnahmen und Offenlegung der Daten gegenüber Dritten zu sensibilisieren, insbesondere dahingehend, dass eine derartige Verarbeitung keine Deckung in der Rechtfertigungsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO findet.Eines der wesentlichen Ziele der DSGVO ist gemäß Artikel eins, Absatz 2, DSGVO der Schutz von Grundrechten und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8, EU-GRC. Die Beschuldigte hat die Grundrechte der Betroffenen, wie oben ausgeführt, verletzt. Die Verhängung der konkreten Geldstrafe ist daher jedenfalls im generalpräventiven Sinne erforderlich, um Verantwortliche, die sich auf Daten Zugriff verschaffen können, im Zusammenhang mit missbräuchlichen Einsichtnahmen und Offenlegung der Daten gegenüber Dritten zu sensibilisieren, insbesondere dahingehend, dass eine derartige Verarbeitung keine Deckung in der Rechtfertigungsgrundlage nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO findet.
Die Datenschutzbehörde geht davon aus, dass die Beschuldigte es künftig unterlassen wird, derartige Verarbeitungen vorzunehmen, insbesondere da diese bereits Konsequenzen von ihrem Arbeitgeber erfahren hat. Daher liegen nach Ansicht der Datenschutzbehörde keine spezialpräventiven Gründe vor.
Die konkret verhängte Strafe in der Höhe von EUR 1.000 erscheint daher im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert, gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO (hier bis zu EUR 20.000.000) sowie unter Berücksichtigung der relevanten Strafbemessungskriterien nach Art. 83 Abs. 2 DSGVO tat- und schuldangemessen und befindet sich aufgrund des erstmaligen Verstoßes am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens.Die konkret verhängte Strafe in der Höhe von EUR 1.000 erscheint daher im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert, gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen des Artikel 83, Absatz 5, DSGVO (hier bis zu EUR 20.000.000) sowie unter Berücksichtigung der relevanten Strafbemessungskriterien nach Artikel 83, Absatz 2, DSGVO tat- und schuldangemessen und befindet sich aufgrund des erstmaligen Verstoßes am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens.
Wenn eine Geldstrafe gegen eine natürliche Person verhängt wird, ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf dabei das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.Wenn eine Geldstrafe gegen eine natürliche Person verhängt wird, ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf dabei das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.
Im Ergebnis ist die konkret verhängte Strafe somit für den gegenständlichen Fall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend im Sinne des Art. 83 Abs. 1 DSGVO. Ein (noch) niedrigerer Betrag würde diesen Kriterien einer Geldbuße nicht (mehr) gerecht werden.Im Ergebnis ist die konkret verhängte Strafe somit für den gegenständlichen Fall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend im Sinne des Artikel 83, Absatz eins, DSGVO. Ein (noch) niedrigerer Betrag würde diesen Kriterien einer Geldbuße nicht (mehr) gerecht werden.
Schlagworte
Straferkenntnis, Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, natürliche Person, Angestellter, Telekommunikationsunternehmen, Täuschung durch Dritten, Gutmütigkeit, langjährige Vertrauensbasis, eigenmächtiges Handeln, Handeln ohne dienstlichen Auftrag und entgegen jeglicher dienstlicher Weisung, Nutzerprivilegien, Missbrauch, Master Switch, Einsichtnahme in Kundendaten, neue Telefonnummer, Offenlegung durch Übermittlung, keine Rechtsgrundlage, Verschulden in Form von Vorsatz, Reue, Geständnis, Strafbemessung, Einkommen, Schutzzweck der Strafnorm, Generalprävention, unterstes Ende des zur Verfügung stehenden StrafrahmensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2026:2026.0.074.279Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026