Norm
DSG §24 Abs1Text
GZ: 2026-0.084.179 vom 19. März 2026 (Verfahrenszahl: DSB-D124.3599/25)
[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Walter B*** (beschwerdeführende Partei) vom 14. Oktober 2025 gegen die N*** Kreditauskunft GmbH (beschwerdegegnerische Partei) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt:
Rechtsgrundlagen: Art. 5 Abs. 1 lit. a und b, Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 17 Abs. 1 lit. d, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 152 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 (WV) idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 5, Absatz eins, Litera a, und b, Artikel 6, Absatz eins, Litera f,, Artikel 17, Absatz eins, Litera d,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph 152, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, (WV) idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Beschwerdegegenstand
Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die beschwerdegegnerische Partei das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Löschung nach Art. 17 DSGVO verletzt hat, indem sie ihrem Löschantrag vom 12. September 2025 bezüglich eines nicht aus der Insolvenzdatei stammenden Zahlungserfahrungsdatums im Zusammenhang mit einer Kapitalforderung iHv von 4.290,- Euro nicht nachgekommen ist, obwohl diese am 11. August 2025 durch vollständige Zahlung erledigt wurde.Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die beschwerdegegnerische Partei das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO verletzt hat, indem sie ihrem Löschantrag vom 12. September 2025 bezüglich eines nicht aus der Insolvenzdatei stammenden Zahlungserfahrungsdatums im Zusammenhang mit einer Kapitalforderung iHv von 4.290,- Euro nicht nachgekommen ist, obwohl diese am 11. August 2025 durch vollständige Zahlung erledigt wurde.
B. Sachverhaltsfeststellungen
B.1. Die beschwerdegegnerische Partei ist als Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, zur FN *1*6*7i im Firmenbuch eingetragen und betreibt ein Gewerbe nach § 152 GewO 1994 als Kreditauskunftei.B.1. Die beschwerdegegnerische Partei ist als Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, zur FN *1*6*7i im Firmenbuch eingetragen und betreibt ein Gewerbe nach Paragraph 152, GewO 1994 als Kreditauskunftei.
B.2. Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Schreiben vom 12. September 2025 unter anderem die Löschung eines Zahlungserfahrungsdatums betreffend einen Eintrag in der Bonitätsdatenbank der beschwerdegegnerischen Partei.
B.3. Bei dem verfahrensgegenständlichen Zahlungserfahrungsdatum handelt es sich konkret um eine Kapitalforderung aus einem Inkassoverfahren des T*** Kreditschutzverband.
Dieser wurde mit dem Inkasso der offenen Forderung der beschwerdeführenden Partei bei dem „R*** Bildungsinstitut“ in der Höhe von 4.290, - Euro beauftragt [Anmerkung Bearbeiter/in: gemeint wohl: offenen Forderung des R*** Bildungsinstituts bei der beschwerdeführenden Partei].
Der T*** Kreditschutzverband hat am 14. März 2022 die beschwerdeführende Partei gemahnt. Der Mahnung waren folgende Informationen beigelegt (Formatierung nicht 1:1 übernommen):
[Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Faksimile im grafischen Format PNG dargestellte Mahnschreiben wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier (unter Weglassung unwesentlicher Elemente wie Grafiken, Unternehmenslogos etc.) pseudonymisiert und gekürzt (ohne Wiedergabe der angeschlossenen Seite mit Datenschutzinformationen) wiedergegeben.]
„Retouren an Postfach **6, 1*** Wien
Walter B***
J***gasse *6
1*** WIEN
Wien, 14.03.2022
Tel .: 0**5*6*7 DW *77 / Fax: DW **88
Inkassowien@t***verband.org
*3/*/*87/*11/3/.*54
Sehr geehrter Herr B***,
unser Mandant R*** Bildungsinstitut, Ü***platz *81, 1*** Wien hat uns den Auftrag erteilt, seine Forderung gegen Sie einzuziehen. Zahlungen und Korrespondenzen sind daher ab sofort nur noch an uns zu richten.
Die offene Forderung beträgt: für Kurs
Rechnung *7*8*9-b vom 12.05.2021
4.290,00 EUR
zzgl. Zinsen
441,32 EUR
zzgl. Allgemeine Bearbeitungskosten
411,84 EUR
zzgl. Evidenzhaltungsgebühr
36,00 EUR
zzgl. Mahn- und Interventionsspesen
93,00 EUR
Die Kosten werden im Namen des Auftraggebers als Schadenersatz für den Zahlungsverzug gem. § 1333 iVm. § 1295 ABGB eingefordert. Die Hohe entspricht dem Entgeltanspruch des T*** gegenüber dem Auftraggeber.Die Kosten werden im Namen des Auftraggebers als Schadenersatz für den Zahlungsverzug gem. Paragraph 1333, in Verbindung mit Paragraph 1295, ABGB eingefordert. Die Hohe entspricht dem Entgeltanspruch des T*** gegenüber dem Auftraggeber.
SUMME
5.272,16 EUR
zuzüglich weiterer Zinsen bis zur vollständigen Bezahlung der Gesamtforderung. Für den Zahlungseingang merken wir uns den 21.03.2022 vor.
Bankverbindung:
BIC: **** IBAN: AT** *3*0 000* *678 *4*4 Verwendungszweck: *3/*/*87/*11/3/.*54.
Für den Fall, dass dieser Zahlungsaufforderung nicht vollständig und fristgerecht entsprochen wird - ohne das Bestehen der Forderung innerhalb von 14 Tagen zu bestreiten - weisen wir darauf hin, dass wir uns vorbehalten, Ihre Daten an einen Benutzerkreis von Kreditauskunfteien (wie z.B. O*** SERVICES, P***&P***, K***&S***, N*** Kreditauskunft) bzw. an sonstige autorisierte Warnlisten zum Zweck des Gläubigerschutzes unter Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen“
B.4. Die Kapitalforderung wurde am 11. August 2025 durch vollständige Bezahlung im Rahmen einer außergerichtlichen Betreibung durch die beschwerdeführende Partei getilgt.
B.5. Die beschwerdegegnerische Partei teilte der beschwerdeführenden Partei im laufenden Verfahren vor der Datenschutzbehörde mit, dieses Zahlungserfahrungsdatum nicht zu löschen. Das Zahlungserfahrungsdatum der beschwerdeführenden Partei wird von der beschwerdegegnerischen Partei weiterhin verarbeitet (Formatierung nicht 1:1 übernommen):
[Anmerkung Bearbeiter/in: Der im Original an dieser Stelle in Form von zwei Ausschnitten als Faksimile im grafischen Format PNG dargestellte Auszug aus einer Datenverarbeitung der beschwerdegegnerischen Partei wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier (unter Weglassung unwesentlicher Elemente wie Grafiken etc.) pseudonymisiert wiedergegeben.]
Eröffnet
Geschlossen
Kapitalforderung
Offen
Forderungsstatus
Zahlungsstatus
Herkunft der Information
14.03.2022
11.08.2025
4.290,00 €
0,00 €
außergericht. Betreibung
positiv erledigt
T*** Kreditschutzverband
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Vorbringen der Verfahrensparteien sowie den vorgelegten unbedenklichen Unterlagen.
C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO bzw. gegen § 1 oder Artikel 2 des ersten Hauptstücks des DSG verstößt.Gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO bzw. gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 des ersten Hauptstücks des DSG verstößt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Datenschutzbehörde als auch das BVwG in ständiger Judikatur vertreten, dass bei antragsgebunden Fällen - wie insbesondere dem Beschwerdeverfahren gemäß Art. 77 DSGVO iVm. § 24 Abs. 1 DSG - der Inhalt des Antrags (vorliegend: der Beschwerde) den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens (vorliegend: den Beschwerdegegenstand) konstituiert und begrenzt (vgl. etwa BVwG Erkenntnis vom 17. Mai 2022, W214 2233132-1).Es ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Datenschutzbehörde als auch das BVwG in ständiger Judikatur vertreten, dass bei antragsgebunden Fällen - wie insbesondere dem Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, DSG - der Inhalt des Antrags (vorliegend: der Beschwerde) den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens (vorliegend: den Beschwerdegegenstand) konstituiert und begrenzt vergleiche etwa BVwG Erkenntnis vom 17. Mai 2022, W214 2233132-1).
Gegenständlich monierte die beschwerdeführende Partei - soweit verfahrensrelevant - eine Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO. Die beschwerdegegnerische Partei habe trotz Löschungsantrages vom 12. September 2025 die den Inkassofall der beschwerdeführenden Partei betreffenden Daten in Höhe von 4.290,- Euro, nicht gelöscht, obwohl die Forderung durch vollständige Bezahlung am 11. August 2025 getilgt worden ist und verarbeite diese weiterhin in ihrer Bonitätsdatenbank.Gegenständlich monierte die beschwerdeführende Partei - soweit verfahrensrelevant - eine Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO. Die beschwerdegegnerische Partei habe trotz Löschungsantrages vom 12. September 2025 die den Inkassofall der beschwerdeführenden Partei betreffenden Daten in Höhe von 4.290,- Euro, nicht gelöscht, obwohl die Forderung durch vollständige Bezahlung am 11. August 2025 getilgt worden ist und verarbeite diese weiterhin in ihrer Bonitätsdatenbank.
C.1. Zum Recht auf Löschung
Gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen (erster Fall), und ist darüber hinaus der Verantwortliche selbst verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen (zweiter Fall), wenn einer der in Art. 17 Abs. 1 lit. a - lit. f DSGVO genannten Gründe vorliegt.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen (erster Fall), und ist darüber hinaus der Verantwortliche selbst verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen (zweiter Fall), wenn einer der in Artikel 17, Absatz eins, Litera a, - Litera f, DSGVO genannten Gründe vorliegt.
Nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO hat der Verantwortliche personenbezogene Daten zu löschen, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Nach Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO hat der Verantwortliche personenbezogene Daten zu löschen, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Eine Unrechtmäßigkeit iSd Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO liegt insbesondere bei Verstößen gegen die Art. 5, 6 und 9 DSGVO vor. Die Unrechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit kann sich auch iVm Materiengesetzen ergeben (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 17 DSGVO Rz 56).Eine Unrechtmäßigkeit iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO liegt insbesondere bei Verstößen gegen die Artikel 5, 6, und 9 DSGVO vor. Die Unrechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit kann sich auch in Verbindung mit Materiengesetzen ergeben vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 56).
Um beurteilen zu können, ob eine Löschverpflichtung im genannten Sinne vorliegt, ist daher konsequenterweise, zu prüfen, ob die Datenverarbeitung zum Zeitpunkt des Antrags (noch) rechtmäßig erfolgt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Datenverarbeitung zunächst durchaus rechtmäßig sein, allerdings aufgrund diverser Umstände im Laufe der Zeit unrechtmäßig werden kann.
C.2. Allgemeines zur Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten durch Kreditauskunfteien
Festzuhalten ist, dass die Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten durch eine Kreditauskunftei iSd § 152 GewO 1994 Deckung in eben dieser Bestimmung findet und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten folglich nicht von der vorherigen Einwilligung eines Betroffenen abhängt. Auch ist davon auszugehen, dass durch die gesetzliche Verankerung dieser Tätigkeit der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser gewerblichen Tätigkeit ausgeht, sodass es zur Verarbeitung dieser Daten eine rechtliche Befugnis geben kann. Da die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit ohne Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe von entsprechenden Daten nicht sinnvoll vorstellbar ist, muss auch angenommen werden, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden an einer Verwendung von Daten über „Kreditverhältnisse“ als gegeben erachtete (vgl. dazu die Empfehlung der DSK vom 7. Mai 2007, GZ K211.773/0009-DSK/2007; vgl. auch das Urteil des OGH vom 21. Jänner 2015, GZ 17 Os 43/14y).Festzuhalten ist, dass die Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten durch eine Kreditauskunftei iSd Paragraph 152, GewO 1994 Deckung in eben dieser Bestimmung findet und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten folglich nicht von der vorherigen Einwilligung eines Betroffenen abhängt. Auch ist davon auszugehen, dass durch die gesetzliche Verankerung dieser Tätigkeit der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser gewerblichen Tätigkeit ausgeht, sodass es zur Verarbeitung dieser Daten eine rechtliche Befugnis geben kann. Da die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit ohne Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe von entsprechenden Daten nicht sinnvoll vorstellbar ist, muss auch angenommen werden, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden an einer Verwendung von Daten über „Kreditverhältnisse“ als gegeben erachtete vergleiche dazu die Empfehlung der DSK vom 7. Mai 2007, GZ K211.773/0009-DSK/2007; vergleiche auch das Urteil des OGH vom 21. Jänner 2015, GZ 17 Os 43/14y).
Die beschwerdegegnerische Partei betreibt ein Gewerbe nach § 152 GewO 1994 als Kreditauskunftei. Mangels Spezialregeln für Kreditauskunfteien sind die allgemeinen Grundsätze der DSGVO anzuwenden, wonach u.a. personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden dürfen (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO).Die beschwerdegegnerische Partei betreibt ein Gewerbe nach Paragraph 152, GewO 1994 als Kreditauskunftei. Mangels Spezialregeln für Kreditauskunfteien sind die allgemeinen Grundsätze der DSGVO anzuwenden, wonach u.a. personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden dürfen (Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO).
In diesem Zusammenhang enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C-252/21, Rz. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).In diesem Zusammenhang enthält Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können vergleiche EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C-252/21, Rz. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung - unter anderem - auf die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gestützt werden, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte einer betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO kann die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung - unter anderem - auf die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gestützt werden, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte einer betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Die Führung einer (privaten) Bonitätsdatenbank im Rahmen des Gewerbes nach § 152 GewO 1994 kann nach stRsp. einzig auf dem Erlaubnistatbestand der berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO basieren (vgl. etwa das Erkenntnis des BVwG vom 30. Oktober 2019, GZ: W258 2216873-1).Die Führung einer (privaten) Bonitätsdatenbank im Rahmen des Gewerbes nach Paragraph 152, GewO 1994 kann nach stRsp. einzig auf dem Erlaubnistatbestand der berechtigten Interessen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO basieren vergleiche etwa das Erkenntnis des BVwG vom 30. Oktober 2019, GZ: W258 2216873-1).
Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Die Verarbeitung nach dieser Bestimmung ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig:
Es hat daher eine Interessensabwägung zu erfolgen.
C.3. In der Sache
C.3.1. Einleitende Bemerkungen
Wie festgestellt speichert die beschwerdegegnerische Partei aktuell einen Inkassofall der beschwerdeführenden Partei in Höhe von 4.290,- Euro (siehe hierzu Punkt B.5. der Sachverhaltsfeststellungen). Wie den Sachverhaltsfeststellungen ebenso zu entnehmen ist, hat die beschwerdeführende Partei die Forderung am 11. August 2025 zur Gänze getilgt (siehe hierzu Punkt B.4. der Sachverhaltsfeststellungen).
Verfahrensgegenständlich stellt sich die Frage, wie lange Zahlungserfahrungsdaten nach vollständiger Begleichung der Forderung noch gespeichert werden können, ehe sie für die Zwecke der Verarbeitung, also der Ausübung des Gewerbes nach § 152 GewO 1994 und dem Gläubigerschutz, nicht mehr notwendig sind.Verfahrensgegenständlich stellt sich die Frage, wie lange Zahlungserfahrungsdaten nach vollständiger Begleichung der Forderung noch gespeichert werden können, ehe sie für die Zwecke der Verarbeitung, also der Ausübung des Gewerbes nach Paragraph 152, GewO 1994 und dem Gläubigerschutz, nicht mehr notwendig sind.
Nur wenn die personenbezogenen Daten noch bonitätsrelevant sind, besteht ein Verarbeitungszweck gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO und somit eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.Nur wenn die personenbezogenen Daten noch bonitätsrelevant sind, besteht ein Verarbeitungszweck gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO und somit eine Rechtsgrundlage gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO.
C.3.2. Zum Urteil des EuGH in der Rs. C?26/22 und C?64/22
Der Europäische Gerichtshof EuGH (EuGH) hat sich in seinem Urteil vom 7. Dezember 2023 in den verbundenen Rs. C?26/22 und C?64/22 [SCHUFA Holding AG] mit der Frage auseinandergesetzt, wie lange Einträge von aus öffentlichen Registern (Insolvenzdatei) stammenden bonitätsrelevanten Daten in Datenbanken von Kreditauskunfteien gespeichert werden dürfen.
Die dortigen Überlegungen können auf den gegenständlichen Fall für „sonstige Zahlungserfahrungsdaten“ übertragen werden.
Losgelöst von der Frage, ob Zahlungserfahrungsdaten aus der Insolvenzdatei stammen oder etwa - wie verfahrensgegenständlich - durch Inkassounternehmen an eine Kreditauskunftei gemeldet werden, stehen sich insbesondere folgende (berechtigte) Interessen gegenüber (siehe dazu beispielsweise: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, C-26/22, Rn. 93 ff):
Zum Einen das wirtschaftliche Interesse der Kreditauskunftei, ihr grundsätzlich berechtigtes Interesse der Ausübung eines zulässigen Gewerbebetriebes (nach § 152 GewO 1994) ausüben zu dürfen, sowie das Interesse von Dritten zur Erlangung von Informationen zur Einschätzung der Bonität von potentiellen Kreditnehmern und zum Anderen die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, denen durch eine derartige Verarbeitung ihr wirtschaftliches Fortkommen, wie das Aufnehmen von Krediten oder der Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie das Decken von Grundbedürfnissen, erschwert wird.Zum Einen das wirtschaftliche Interesse der Kreditauskunftei, ihr grundsätzlich berechtigtes Interesse der Ausübung eines zulässigen Gewerbebetriebes (nach Paragraph 152, GewO 1994) ausüben zu dürfen, sowie das Interesse von Dritten zur Erlangung von Informationen zur Einschätzung der Bonität von potentiellen Kreditnehmern und zum Anderen die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, denen durch eine derartige Verarbeitung ihr wirtschaftliches Fortkommen, wie das Aufnehmen von Krediten oder der Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie das Decken von Grundbedürfnissen, erschwert wird.
Die Wertung des EuGH, dass die Verarbeitung von Daten über Insolvenzen durch eine Wirtschaftsauskunftei einen schweren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 EU GRC verankerten Grundrechte der betroffenen Person darstellt, zumal eine solche einen negativen Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person und daher sensible Informationen über ihr Privatleben darstellt und ihre Verarbeitung den Interessen der betroffenen Person beträchtlich schaden kann, da diese geeignet ist, die Ausübung ihrer Freiheiten erheblich zu erschweren, insbesondere wenn es darum geht, Grundbedürfnisse zu decken, trifft aufgrund derselben Konsequenzen ebenso auf die Verarbeitung sonstiger historischer Zahlungserfahrungsdaten zu.Die Wertung des EuGH, dass die Verarbeitung von Daten über Insolvenzen durch eine Wirtschaftsauskunftei einen schweren Eingriff in die in den Artikel 7, und 8 EU GRC verankerten Grundrechte der betroffenen Person darstellt, zumal eine solche einen negativen Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person und daher sensible Informationen über ihr Privatleben darstellt und ihre Verarbeitung den Interessen der betroffenen Person beträchtlich schaden kann, da diese geeignet ist, die Ausübung ihrer Freiheiten erheblich zu erschweren, insbesondere wenn es darum geht, Grundbedürfnisse zu decken, trifft aufgrund derselben Konsequenzen ebenso auf die Verarbeitung sonstiger historischer Zahlungserfahrungsdaten zu.
Der nationale Gesetzgeber hat diese gegenläufigen Interessen in Hinsicht auf die Dauer, für die in die staatliche Insolvenzdatei öffentlich Einsicht genommen werden kann, bereits abgewogen und demgemäß in § 256 Abs. 2 und Abs. 3 IO normiert, dass diese Daten nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in der Regel bis ein Jahr öffentlich abrufbar sind; bei Abweisung mangels kostendeckendem Vermögen oder wegen Vermögenslosigkeit gem. § 256 Abs. 4 leg. cit. drei Jahre danach. Darüber hinaus ist gem. § 256 Abs. 3 leg. cit. auf Antrag des Schuldners die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist, wobei der Schuldner die Erfüllung urkundlich nachzuweisen hat (ErlRV 734 BlgNR XX. GP, S. 63).Der nationale Gesetzgeber hat diese gegenläufigen Interessen in Hinsicht auf die Dauer, für die in die staatliche Insolvenzdatei öffentlich Einsicht genommen werden kann, bereits abgewogen und demgemäß in Paragraph 256, Absatz 2 und Absatz 3, IO normiert, dass diese Daten nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in der Regel bis ein Jahr öffentlich abrufbar sind; bei Abweisung mangels kostendeckendem Vermögen oder wegen Vermögenslosigkeit gem. Paragraph 256, Absatz 4, leg. cit. drei Jahre danach. Darüber hinaus ist gem. Paragraph 256, Absatz 3, leg. cit. auf Antrag des Schuldners die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist, wobei der Schuldner die Erfüllung urkundlich nachzuweisen hat (ErlRV 734 BlgNR römisch zwanzig. GP, S. 63).
Diese Maximalfristen für aus der Insolvenzdatei stammende Daten über eine Restschuldbefreiung - in einem Insolvenzverfahren geht es in der Regel um ein Bündel an ausständigen, mitunter hohen Forderungen von Gläubigern -, können für die Beurteilung der von Kreditauskunfteien verarbeiteten sonstigen historischen Zahlungserfahrungsdaten herangezogen werden.
Für sonstige Zahlungserfahrungsdaten bedeutet dies, dass diese im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Dezember 2023 durch eine Kreditauskunftei aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zunächst nur solange gespeichert werden dürfen, solange die zu Grunde liegende berechtigte Forderung nicht positiv erledigt worden ist, wobei nachweislich positiv erledigte Forderungen gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b iVm. Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO sofort oder zumindest nach Ablauf eines Jahres - in Anlehnung an die Regelung des § 256 IO - zu löschen sind („Nachspeicherfrist“).Für sonstige Zahlungserfahrungsdaten bedeutet dies, dass diese im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Dezember 2023 durch eine Kreditauskunftei aufgrund von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zunächst nur solange gespeichert werden dürfen, solange die zu Grunde liegende berechtigte Forderung nicht positiv erledigt worden ist, wobei nachweislich positiv erledigte Forderungen gem. Artikel 5, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO sofort oder zumindest nach Ablauf eines Jahres - in Anlehnung an die Regelung des Paragraph 256, IO - zu löschen sind („Nachspeicherfrist“).
C.3.3. Umgelegt auf den konkreten Sachverhalt
Konkret geht es um den Eintrag aus einem Inkassoverfahren des T*** Kreditschutzverband hinsichtlich einer Kapitalforderung in der Höhe von 4.290,- Euro, welche am 14. März 2022 eröffnet und im Rahmen einer außergerichtlichen Betreibung mittels Zahlung am 11. August 2025 vollständig getilgt wurde. Im System der beschwerdegegnerischen Partei ist diese als „positiv erledigt“ ausgewiesen.
Wie bereits ausgeführt, ist anhand der gesetzlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGO eine einzelfallbezogene Interessensabwägung vorzunehmen, bei der die berechtigten Interessen der beschwerdeführenden Partei jenen der beschwerdegegnerischen Partei sowie Dritter gegenüberzustellen sind.Wie bereits ausgeführt, ist anhand der gesetzlichen Vorgaben des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGO eine einzelfallbezogene Interessensabwägung vorzunehmen, bei der die berechtigten Interessen der beschwerdeführenden Partei jenen der beschwerdegegnerischen Partei sowie Dritter gegenüberzustellen sind.
Die beschwerdeführende Partei bringt ins Treffen, das Recht auf Löschung ihrer Daten stehe ihr zu, da die Forderung durch Bezahlung vollständig erledigt sei und nach vollständiger Tilgung kein Zweck mehr für die weitere Datenverarbeitung bestehe.
Demgegenüber steht das Interesse der beschwerdegegnerischen Partei, ihr Gewerbe nach § 152 GewO 1994 auszuüben sowie insbesondere das Interesse der die Bonität abfragenden Unternehmen am Erhalt einer Bonitätsauskunft zwecks Gläubigerschutz.Demgegenüber steht das Interesse der beschwerdegegnerischen Partei, ihr Gewerbe nach Paragraph 152, GewO 1994 auszuüben sowie insbesondere das Interesse der die Bonität abfragenden Unternehmen am Erhalt einer Bonitätsauskunft zwecks Gläubigerschutz.
Die vergangene Zahlungsunfähigkeit der beschwerdeführenden Partei stellt eine wesentliche Grundlage für die Bonitätsbeurteilung dar. So ist die Berücksichtigung von Zahlungsausfällen in der jüngeren Vergangenheit erforderlich, um eine vollständige Auskunft über die Bonität einer bestimmten Person erteilen zu können und kann anhand vergangener Zahlungsausfälle durchaus ein Schluss auf die zukünftige Zahlungsfähigkeit gezogen werden. Dies trifft insbesondere auch auf einen Zahlungsanstand in der Vergangenheit zu.
Es ist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Forderung in Höhe von 4.290,- Euro um keine allzu geringe Schuld handelt, andererseits, dass diese seit 14. März 2022 bestehende Forderung erst mit 11. August 2025 im System der beschwerdegegnerischen Partei als „positiv erledigt“ aufscheint. Die vorliegende vergangene Zahlungsstörung, insbesondere da es sich um eine über mehr als drei Jahre bestehende und erst im Inkassoverfahren eingebrachte Kapitalforderung handelt, stellt im vorliegenden Einzelfall einen objektiven bonitätsrelevanten Umstand dar.
Zum anderen liegt zwischen vollständiger Begleichung der Forderung (11. August 2025) und Antrag auf Löschung (12. September 2025) bzw. Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde ein Zeitraum von weniger als einem Jahr.
Die befristete Weiterspeicherung des sonstigen Zahlungserfahrungsdatums als erledigte Forderung im Rahmen der Nachspeicherfrist - in Anlehnung an § 256 IO im Ausmaß von höchstens einem Jahr - ist mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH im vorliegenden Einzelfall als zulässig zu bewerten, da die einzelfallorientierte Interessenabwägung hier zu Gunsten der beschwerdegegnerischen Partei ausschlägt, zumal noch ein nachvollziehbares Informationsinteresse potentieller Gläubiger besteht.Die befristete Weiterspeicherung des sonstigen Zahlungserfahrungsdatums als erledigte Forderung im Rahmen der Nachspeicherfrist - in Anlehnung an Paragraph 256, IO im Ausmaß von höchstens einem Jahr - ist mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH im vorliegenden Einzelfall als zulässig zu bewerten, da die einzelfallorientierte Interessenabwägung hier zu Gunsten der beschwerdegegnerischen Partei ausschlägt, zumal noch ein nachvollziehbares Informationsinteresse potentieller Gläubiger besteht.
D.4. Im Ergebnis
Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen C?26/22 und C?64/22 [SCHUFA Holding AG] ist das verfahrensgegenständliche sonstige Zahlungserfahrungsdatum durch die beschwerdegegnerische Partei aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. b iVm. Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO spätestens nach Ablauf eines Jahres nach vollständiger Tilgung - analog zur Regelung des § 256 IO - zu löschen.Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen C?26/22 und C?64/22 [SCHUFA Holding AG] ist das verfahrensgegenständliche sonstige Zahlungserfahrungsdatum durch die beschwerdegegnerische Partei aufgrund von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Litera b, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO spätestens nach Ablauf eines Jahres nach vollständiger Tilgung - analog zur Regelung des Paragraph 256, IO - zu löschen.
Die verfahrensgegenständliche Forderung wurde erst im August 2025 und sohin erst vor rund 7 Monaten von der beschwerdeführenden Partei vollständig getilgt.
Im Ergebnis ist die weitere Speicherung des gegenständlichen Eintrages - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - weiterhin notwendig und auch rechtmäßig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a und b und Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO), da dem Gläubigerschutz und somit den berechtigten Interessen Dritter im Rahmen der unter Punkt C.3.3. erfolgten Einzelfallbeurteilung ein höherer Stellenwert einzuräumen ist als den dargelegten berechtigten Interessen der beschwerdeführenden Partei, weshalb im konkreten Einzelfall dem Antrag auf Löschung dieses Eintrages zurecht nicht entsprochen wurde. Im Ergebnis ist die weitere Speicherung des gegenständlichen Eintrages - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - weiterhin notwendig und auch rechtmäßig vergleiche Artikel 5, Absatz eins, Litera a, und b und Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO), da dem Gläubigerschutz und somit den berechtigten Interessen Dritter im Rahmen der unter Punkt C.3.3. erfolgten Einzelfallbeurteilung ein höherer Stellenwert einzuräumen ist als den dargelegten berechtigten Interessen der beschwerdeführenden Partei, weshalb im konkreten Einzelfall dem Antrag auf Löschung dieses Eintrages zurecht nicht entsprochen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Löschung, Umfang des Löschungsrechts, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Zweckbindung, Unternehmen, Wirtschaftsauskunftei, Gläubigerschutz, Inkassodaten, Speicherdauer, Interessenabwägung, Einzelfallentscheidung, Notwendigkeit der Speicherung, Gesetzesanalogie, Insolvenzverfahren, SpeicherfristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2026:2026.0.084.179Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026