Diskriminierungsgrund
Ethnische ZugehörigkeitDiskriminierungstatbestand
Diskriminierung einer unbestimmten Anzahl von Personen aufgrund deren ethnischer ZugehörigkeitText
Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission
Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz
GBK III/323/23
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 28. Februar 2024 über das am 13. September 2023 amtswegig eingeleitete Verfahren, betreffend die Überprüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch den VerfahrensgegnerDer Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 28. Februar 2024 über das am 13. September 2023 amtswegig eingeleitete Verfahren, betreffend die Überprüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch den Verfahrensgegner
Herrn B – Pizzeria X GmbHHerrn B – Pizzeria römisch zehn GmbH
gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (idF BGBl. I Nr. 115/2023; in der Folge GlBG) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,; in der Folge GlBG) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass
durch den Verfahrensgegner eine unmittelbare Diskriminierung einer unbestimmten Anzahl von Personen aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit gemäß § 32 Abs. 1 GlBG vorliegt.durch den Verfahrensgegner eine unmittelbare Diskriminierung einer unbestimmten Anzahl von Personen aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GlBG vorliegt.
Der Sachverhalt stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Über Mitteilung der Gleichbehandlungsanwaltschaft vom 23. März 2023 erlangte der Senat III Kenntnis von diskriminierenden Äußerungen des Verfahrensgegners:Über Mitteilung der Gleichbehandlungsanwaltschaft vom 23. März 2023 erlangte der Senat römisch drei Kenntnis von diskriminierenden Äußerungen des Verfahrensgegners:
Der Verfahrensgegner habe in sozialen Medien (Instagram Story) die Absicht geäußert „Veganern, Hippies, Ökos und Arabern“ in Zukunft keinen Einlass mehr in das von ihm geführte Lokal zu gewähren. Später habe er weiter gepostet: „Hinzugefügt werden noch Syrer, Afghanen, Libanesen“. Diese Äußerung habe eine Berichterstattung in den Printmedien und TV-Sendern nach sich gezogen.
Des Weiteren habe der Verfahrensgegner - zumindest am 16. August 2023 - vor seinem Lokal eine Tafel mit dem Hinweis „Heute nur für Österreicher geöffnet“ aufgestellt.
Zudem habe der Verfahrensgegner in einem Instagram Posting ein „Arisches Gourmet Festival“ beworben, das er monatlich in seinem Lokal abhalten wolle.
Zu den Vorwürfen langte vom Verfahrensgegner keine Stellungnahme beim Senat III ein.Zu den Vorwürfen langte vom Verfahrensgegner keine Stellungnahme beim Senat römisch drei ein.
In der Sitzung des Senates III am 30. Jänner 2024 wurde der Verfahrensgegner befragt:In der Sitzung des Senates römisch drei am 30. Jänner 2024 wurde der Verfahrensgegner befragt:
Der Verfahrensgegner erläuterte in seiner Befragung im Wesentlichen, dass er alle sachverhaltsgegenständlichen Äußerungen in der dem Senat vorliegenden Form getätigt habe.
Er würde 120 Stunden pro Woche arbeiten und wolle das minimieren. Er habe jetzt statt 15 Mitarbeitern nur mehr drei. Es sei besser für die Gäste und für ihn, wenn man einfach Abstand halten würde. Der Verfahrensgegner habe aber weder jemanden beschimpft, noch geschlagen und auch nicht hinausgeschmissen. Es sei nie etwas passiert und dem habe er vorgreifen wollen. Dies sei der Grund für seine Aussagen gewesen. Auch dass jeder wissen solle, wer bei ihm willkommen sei. Es habe aber auch Vorfälle gegeben, aus denen diese Aussagen resultieren würden.
Es sei dem Verfahrensgegner zunächst nicht klar gewesen, dass es das Gleichbehandlungsgesetz verbiete, jemanden aufgrund der ethnischen Herkunft von Dienstleistungen auszuschließen. Er habe es jedenfalls gemacht und habe die Auswahl der Gäste nach deren ethnischer Zugehörigkeit getroffen. Aber auch nachdem es ihm bewusst gewesen sei, dass er solche Gruppen nicht ausschließen dürfe, habe er dies trotzdem weiterhin getan.
Für die Ankündigung in einem sozialen Medium, monatlich ein „arisches Gourmetfestival“ zu veranstalten, habe er sich sofort entschuldigt, als ihm klargeworden sei, dass dieser Begriff nationalsozialistisch belastet sei. Der Begriff „arisch“ habe für den Verfahrensgegner ursprünglich „einheimisches Essen“ bedeutet. Mit dem deutschen Reich habe er nichts am Hut. Das sei so nicht gemeint gewesen, das andere aber schon.
Der Verfahrensgegner würde das aber so nicht wieder machen. Heuer hätten zum Beispiel weibliche arabische Gäste ins Lokal gedurft, wenn sie höflich gewesen seien. Für ihn sei das Benehmen der Gäste entscheidend. Der Verfahrensgegner habe auch keine Menschen anderer Herkunft des Lokals verwiesen.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat einleitend wie folgt erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat einleitend wie folgt erwogen:
Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG zu prüfen, nämlich, ob die Weigerung des Verfahrensgegners, arabische, syrische, afghanische und libanesische Gäste in sein Lokal einzulassen und zu bewirten, aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit erfolgte oder ob sie aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgte und dem Verfahrensgegner der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist.Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG zu prüfen, nämlich, ob die Weigerung des Verfahrensgegners, arabische, syrische, afghanische und libanesische Gäste in sein Lokal einzulassen und zu bewirten, aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit erfolgte oder ob sie aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgte und dem Verfahrensgegner der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist.
Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:
§ 30. (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse ein-schließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses Paragraph 30, (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse ein-schließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
2. bei sozialen Vergünstigungen,
3. bei der Bildung,
sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts. Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
Der Senat nimmt auf Grund der Ausführungen des Verfahrensgegners vor dem Senat folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Verfahrensgegner ist Geschäftsführer und Inhaber einer Pizzeria. Als solcher äußerte er in sozialen Medien (Instagram Story) die Absicht „Veganern, Hippies, Ökos und Arabern“ in Zukunft keinen Einlass in das von ihm geführte Lokal zu gewähren, um diese von einem Besuch seines Lokals abzuhalten und die Gästeanzahl zu minimieren; dies insbesondere deshalb, weil er in der Vergangenheit mit Einzelpersonen dieser Gruppen schlechte Erfahrungen gemacht habe und seine Arbeitsleistung verringern habe wollen. In einer dieser folgenden Mitteilung hat er diese Absicht mit dem Posting „Hinzugefügt werden noch Syrer, Afghanen, Libanesen“ noch weiter konkretisiert. Diese Äußerung zog eine Berichterstattung in den Printmedien und TV-Sendern nach sich. Er blieb auch in Kenntnis des Widerspruchs dieses angekündigten Ausschlusses ethnisch bestimmter Personengruppen im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgesetz bei diesen Ankündigungen.
Des Weiteren hat der Verfahrensgegner - zumindest am 16. August 2023 - vor seinem Lokal eine Tafel mit dem Hinweis „Heute nur für Österreicher geöffnet“ aufgestellt.
Zudem hat der Verfahrensgegner in einem Instagram Posting ein „Arisches Gourmet Festival“ beworben, das er monatlich in seinem Lokal abzuhalten gedachte.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat im Hinblick auf diesen Sachverhalt rechtlich erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat im Hinblick auf diesen Sachverhalt rechtlich erwogen:
Der Senat III bejahte in seiner Sitzung vom 28. Februar 2024 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung eines bestimmten Personenkreises aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (Araber, Syrer, Afghanen, Libanesen, Nichtösterreicher/innen, „Nicht-Arier“) iSd § 32 Abs. 1 GlBG. Der Senat römisch drei bejahte in seiner Sitzung vom 28. Februar 2024 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung eines bestimmten Personenkreises aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (Araber, Syrer, Afghanen, Libanesen, Nichtösterreicher/innen, „Nicht-Arier“) iSd Paragraph 32, Absatz eins, GlBG.
Die Dienstleistungen (Betrieb eines Pizzeria-Restaurants) des Verfahrensgegners können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressaten/innenkreis. Sie sind somit als Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu qualifizieren. Der festgestellte Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst. Die Dienstleistungen (Betrieb eines Pizzeria-Restaurants) des Verfahrensgegners können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressaten/innenkreis. Sie sind somit als Dienstleistungen im Sinne des Artikel 57, AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu qualifizieren. Der festgestellte Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst.
Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt. Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt.
Der Verfahrensgegner hat in seiner Befragung am 30. Jänner 2024 ausgeführt, dass er sich aufgrund von Problemen mit ausländischen Gästen dazu entschlossen und über Soziale Medien bekanntgegeben habe, keine Araber, Syrer, Afghanen und Libanesen in sein Lokal mehr einlassen zu wollen. In weiterer Folge habe er die Auswahl von Gästen aufgrund deren ethnischer Herkunft getroffen und Personen aus diesen Ländern bzw. Nicht-Österreichern sowie „Nicht-Ariern“ zu bestimmten Zeiten seine Dienstleistung verwehrt bzw. diese mit Hilfe seiner Publikationen davon abgehalten, seine Pizzeria aufzusuchen.
Zu den Beweislastregeln des Gleichbehandlungsgesetzes ist anzumerken, dass gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. eine betroffene Person, die sich auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne des § 35 Abs. 1 leg.cit. beruft, diesen glaubhaft zu machen hat. Dem/der Verfahrensgegner/in obliegt es bei Berufung auf § 35 Abs. 1 leg.cit. zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Verfahrensgegner/in glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Zu den Beweislastregeln des Gleichbehandlungsgesetzes ist anzumerken, dass gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. eine betroffene Person, die sich auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. beruft, diesen glaubhaft zu machen hat. Dem/der Verfahrensgegner/in obliegt es bei Berufung auf Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Verfahrensgegner/in glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
Im Hinblick auf die die Vorwürfe bestätigenden Aussagen des Verfahrensgegners, die vorgenannten ethnisch bestimmten Personengruppen von seiner Dienstleistung durch diese Publikationen bzw. Ankündigungen ausschließen zu wollen, ist der Sachverhalt erwiesen und in rechtlicher Hinsicht eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit durch den Verfahrensgegner zu bejahen (s. EuGH 23.4.2020, Rs C-507/18, wonach eine Diskriminierung über Medien auch dann vorliegt, wenn sich keine konkret geschädigte Person feststellen lässt und sinngemäß die Meinungsfreiheit dort endet, wo eine Diskriminierung auf Grund des Unionsrecht für gegeben zu erachten ist).
Der Senat III kam daher zur Auffassung, dass durch den Verfahrensgegner eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung der vorgenannten Personengruppen aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.Der Senat römisch drei kam daher zur Auffassung, dass durch den Verfahrensgegner eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung der vorgenannten Personengruppen aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass der Verfahrensgegner sich mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, gleichbehandelt.Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass der Verfahrensgegner sich mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, gleichbehandelt.
Ferner soll auf der Website des Verfahrensgegners und in seinen Social-Media-Auftritten (Facebook, Instagram etc.) ab sofort ein gut erkennbarer und dauerhafter Hinweis auf die Existenz des Gleichbehandlungsgesetzes aufgenommen werden, sowie an derselben Stelle explizit darauf hingewiesen werden, dass niemand aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert wird und dass sich Personen zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden können.
28. Februar 2024
Dr.in Maria Wais
(Vorsitzende)
Hinweis: Gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates III) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat III vertretene Interessenvertretung gemäß § 12 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.Hinweis: Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates römisch drei) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat römisch drei vertretene Interessenvertretung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026