Gbk 2024/9/5 GBK III/337/24

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Veröffentlicht am 05.09.2024
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Norm

§31 Abs1 iVm §32 Abs1 GlBG

Diskriminierungsgrund

Ethnische Zugehörigkeit

Diskriminierungstatbestand

Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen

Text

Senat III der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

GBK III/337/24

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte amDer Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am

5. September 2024 über den am 5. Februar 2024 eingelangten Antrag von Frau A (in der Folge „Antragstellerin“) betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin

X AGrömisch zehn AG

gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 16/2020) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine unmittelbare Diskriminierung der Antrag-stellerin aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen nicht vorliegt.gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine unmittelbare Diskriminierung der Antrag-stellerin aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen nicht vorliegt.

 

Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:

Die Antragstellerin sei iranische Staatsbürgerin und absolviere seit 2014 ein Master-Studium der Mathematik in Österreich. Seit September 2022 sei sie auch als Mittelschullehrerin tätig. Ihr aktueller Aufenthaltstitel sei die Rot-Weiß-Rot-Karte.

Seit 2014 hätte sie ein Girokonto und ein Sparkonto bei der Antragsgegnerin. Der Bank müsste somit bekannt sein, dass die Antragstellerin in Österreich berufstätig sei und seit September 2022 ein regelmäßiges Einkommen beziehe.

Am 23. August 2023 habe die Antragstellerin eine Nachricht von der Antragsgegnerin bekommen, in der ihr mitgeteilt worden sei, dass sie eine Klärung bestimmter Umsätze brauche. Die Antragstellerin solle folgende Informationen bekanntgeben: ihre Verbindung zu den Personen, den Verwendungszweck, wie die Bargelder erwirtschaftet worden sind, und ob die Gelder aus dem Iran stammen würden.

Aufgrund eines Fehlers in der App auf ihrem Handy seien die von der Antragsgegnerin mit obigen Fragen angesprochenen Transaktionen für die Antragstellerin nicht sichtbar gewesen, weshalb ihre Auskunft an die Bank nur knapp und allgemein ausgefallen sei.

Am 25. August 2023 habe die Antragstellerin von der Antragsgegnerin neuerlich eine Nachricht erhalten, in der sie als „Herr A“ angesprochen worden sei. Ihr seien kommentarlos nochmals dieselben Fragen gestellt worden, die sie noch am selben Tag ausführlicher beantwortet habe. Da sie nach wie vor über die App am Handy die von der Antragsgegnerin angesprochenen Transaktionen nicht habe einsehen können, habe sie zu den Kontobewegungen aus ihrer Erinnerung heraus geantwortet und sei auch diesmal ohne Bezug zu konkret genannten Personen geblieben.

Am 13. September 2023 habe sie ohne weiteren Kommentar die Information erhalten, dass per 23. November 2023 die Geschäftsverbindung zu ihren beiden Debitkarten nach den AGB der Antragsgegnerin aufgelöst würde.

 

Daraufhin habe die Antragstellerin den Web-Zugang zu Ihrem Konto auf ihrem Laptop aufgerufen. Dabei seien erstmals die von der Antragsgegnerin näher bezeichneten Kontobewegungen für sie ersichtlich gewesen. Sie habe daher am 4. Oktober 2023 ein Schreiben an die Antragsgegnerin gerichtet, in dem sie ihre Verbindung zu den in den besagten Transaktionen genannten Personen offengelegt habe, Auskunft zum Verwendungszweck gegeben habe, die Art der Erwirtschaftung der Bargelder angeführt und festgehalten habe, dass sämtliche Einkünfte aus Österreich stammen würden.

Die Antragstellerin habe ersucht, diese Informationen zu überprüfen und – da keinerlei Bezug ihrer Transaktionen zum Iran vorliege – die Kündigung der Konten rückgängig zu machen. Zu-dem habe sie um Auskunft ersucht, aufgrund welcher rechtlichen oder sonstigen Grundlage und zu welchem Zweck die Antragsgegnerin Auskunft über ihre Umsätze verlange.

Auf dieses Schreiben habe der Ombudsmann der Antragsgegnerin umgehend reagiert. Er habe festgehalten, dass Kreditinstitute gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) verpflichtet seien, die Geschäftsbeziehungen zu den Kunden kontinuierlich zu überwachen und gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 FM-GwG die Herkunft der Mittel zu prüfen, Transaktionen der Kunden zu monitoren und bei Auffälligkeiten zu hinterfragen. Aufgrund der gesetzlichen Sorgfaltspflichten sei es erforderlich, die Herkunft der Geldmittel und deren Hintergrund zu plausibilisieren. Abgesehen davon könne die Geschäftsbeziehung durch die Antragsgegnerin bei Einhaltung einer Frist von zwei Monaten ohne Angabe von Gründen jederzeit nach den AGB gekündigt werden. Die Antragsgegnerin gewähre der Antragstellerin sogar einen Fristvorteil, da die ihr angekündigte Schließung der Konten den Zeitraum von zwei Monaten Kündigungs-frist übersteige. Im Zuge seiner Recherchen habe der Ombudsmann erfahren, dass die Kündigung eine finale, nicht mehr revidierbare Entscheidung der Antragsgegnerin sei.Auf dieses Schreiben habe der Ombudsmann der Antragsgegnerin umgehend reagiert. Er habe festgehalten, dass Kreditinstitute gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) verpflichtet seien, die Geschäftsbeziehungen zu den Kunden kontinuierlich zu überwachen und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, FM-GwG die Herkunft der Mittel zu prüfen, Transaktionen der Kunden zu monitoren und bei Auffälligkeiten zu hinterfragen. Aufgrund der gesetzlichen Sorgfaltspflichten sei es erforderlich, die Herkunft der Geldmittel und deren Hintergrund zu plausibilisieren. Abgesehen davon könne die Geschäftsbeziehung durch die Antragsgegnerin bei Einhaltung einer Frist von zwei Monaten ohne Angabe von Gründen jederzeit nach den AGB gekündigt werden. Die Antragsgegnerin gewähre der Antragstellerin sogar einen Fristvorteil, da die ihr angekündigte Schließung der Konten den Zeitraum von zwei Monaten Kündigungs-frist übersteige. Im Zuge seiner Recherchen habe der Ombudsmann erfahren, dass die Kündigung eine finale, nicht mehr revidierbare Entscheidung der Antragsgegnerin sei.

Die Antragstellerin sei daraufhin den im Schreiben des Ombudsmannes der Antragsgegnerin genannten Bestimmungen nachgegangen und habe festgestellt, dass es sich dabei um Rege-lungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handle. Da ihre Kontoaktivitäten mit diesen Themen nichts zu tun hätten und sie jedenfalls sichergehen wolle, dass die Antragsgegnerin sie nicht damit in Zusammenhang bringe und damit nicht über sie falsche Informationen oder Gerüchte kursieren würden, habe sie sich neuerlich an den Ombudsmann gewandt. Sie habe betont, dass ihr zwar bekannt sei, dass die Antragsgegnerin Geschäftsbeziehungen auch ohne Angabe von Gründen nach den AGB kündigen könne. Darum gehe es in ihrem Fall aber nicht, denn es sei ihr ja sehr wohl ein Grund genannt worden, nämlich die Notwendigkeit der Überprüfung von Transaktionen nach dem FM-GwG zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie habe am 4. Oktober 2023 gegenüber der Antragsgegnerin detailliert dargelegt, in welcher Beziehung sie zu den in der Anfrage der Antragsgegnerin genannten Personen stehe, woher das Geld ihrer Kontobewegungen stamme und dass sie ihr Einkommen in Österreich verdiene. Aus der Antwort der Antragsgegnerin vom

4. Oktober 2023 müsse sie nun schließen, dass diese Angaben als unplausibel erachtet würden und daraus folgend ein Verstoß gegen das FM-GwG angenommen werde. Es sei ihr ein dringendes Anliegen, genau zu erfahren, was ihr in diesem Zusammenhang unterstellt werde bzw. wie die Vorwürfe begründet würden. Sie ersuchte daher den Ombudsmann um Bekanntgabe, an wen sie sich diesbezüglich für weitere Auskünfte wenden könne bzw. wer im konkreten Fall die Entscheidungsbefugnis habe.

Der Ombudsmann habe in seinem Antwortschreiben darauf hingewiesen, dass der Wunsch der Antragstellerin, den Grund für die Kündigung der Konten zu erfahren, verständlich, aber unerfüllbar sei. Was immer die Antragstellerin aus der Zitierung des FM-GwG schließe, könne der Ombudsmann nicht beurteilen. Fakt sei, dass die Bank nicht verpflichtet sei, Gründe für Kontenkündigungen bekanntzugeben, daher werde dies auch nicht geschehen. Er habe bereits nach ihrem ersten Schreiben bei den Entscheidungsträger:innen nachgefragt und von diesen seine Information erhalten, dass die Entscheidung nicht revidierbar sei. Auch eine unmittelbare Korrespondenz der Antragstellerin mit diesen sei nicht möglich. Da die Angelegenheit final entschieden sei, werde es keine weitere Kommunikation durch die Bank in dieser Sache mehr geben.

Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am 8. März 2024 im Wesentlichen folgende Stellungnahme beim Senat III der GBK ein:Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am 8. März 2024 im Wesentlichen folgende Stellungnahme beim Senat römisch drei der GBK ein:

Die Antragsgegnerin weise ausdrücklich den Vorwurf der Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit oder sonstiger Gründe zurück. Als ein in der Privatwirtschaft tätiges Unternehmen sei es selbstverständlich ihre Intention Kund:innen zu gewinnen und zu halten und nicht den Kund:innenstock durch Aufkündigungen zu minimieren.

Im Hinblick auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stehe es jedem Vertragspartner frei, das unbefristete Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer bestimmten Frist und ohne Angabe von Gründen ordentlich zu kündigen. Dieses ordentliche Kündigungsrecht finde sich auch in Z 23 der AGB wieder. Von der in Z 23 normierten Möglichkeit eine Kund:in ordentlich aufzukündigen, mache die Antragsgegnerin jedoch nicht wahllos Gebrauch und möchte auch an dieser Stelle nochmals ausdrücklich festhalten, dass eine Kündigung durch ihr Institut schon generell nicht aufgrund einer ethnischen Zugehörigkeit, sei es aufgrund einer bestimmten Herkunft oder einer Staatsangehörigkeit, erfolge. Wenn es die Antragsgegnerin darauf anlegen würde, eine bestimmte Bevölkerungsgruppe als Vertragspartner auszuschließen, dann würde sie logischerweise bereits vorab kein Vertragsverhältnis zu dieser spezifischen Bevölkerungsgruppe eingehen.Im Hinblick auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stehe es jedem Vertragspartner frei, das unbefristete Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer bestimmten Frist und ohne Angabe von Gründen ordentlich zu kündigen. Dieses ordentliche Kündigungsrecht finde sich auch in Ziffer 23, der AGB wieder. Von der in Ziffer 23, normierten Möglichkeit eine Kund:in ordentlich aufzukündigen, mache die Antragsgegnerin jedoch nicht wahllos Gebrauch und möchte auch an dieser Stelle nochmals ausdrücklich festhalten, dass eine Kündigung durch ihr Institut schon generell nicht aufgrund einer ethnischen Zugehörigkeit, sei es aufgrund einer bestimmten Herkunft oder einer Staatsangehörigkeit, erfolge. Wenn es die Antragsgegnerin darauf anlegen würde, eine bestimmte Bevölkerungsgruppe als Vertragspartner auszuschließen, dann würde sie logischerweise bereits vorab kein Vertragsverhältnis zu dieser spezifischen Bevölkerungsgruppe eingehen.

Wie die Antragstellerin selbst ausführe, sei sie seit vielen Jahren Kundin der Antragsgegnerin und habe sich auch mit einem im Iran ausgestellten Reisepass legitimiert. Wieso die Antrags-gegnerin erst 2023 und somit neun Jahre nach Beginn der Geschäftsbeziehung dieselbe auf-grund der behaupteten Motive beenden hätten wollen, sei nicht schlüssig nachvollziehbar. Bereits dadurch zeige sich, dass der ausgesprochenen Kündigung kein rechtswidriges Motiv zugrunde gelegen sei, so hätte die Antragsgegnerin schließlich bereits 2014 die Vertragsbeziehung ablehnen können.

Als österreichisches Kreditinstitut sei die Antragsgegnerin unter anderem zur Einhaltung der Bestimmungen des FM-GwG verpflichtet und unterliege den Sorgfaltspflichten nach §§ 6 ff FM-GwG.Als österreichisches Kreditinstitut sei die Antragsgegnerin unter anderem zur Einhaltung der Bestimmungen des FM-GwG verpflichtet und unterliege den Sorgfaltspflichten nach Paragraphen 6, ff FM-GwG.

Gemäß § 6 Abs. 1 FM-GwG umfassen die die Antragsgegnerin treffenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten auch die Erhebung von Art und Zweck der Geschäftsbeziehung, die Einholung und Überprüfung der Herkunft eingesetzter Mittel, die Prüfung auf Kohärenz und die Aktualisierung dieser Informationen und Unterlagen. Nach § 6 Abs. 1 Z 4 FM-GwG sei die Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel generell verpflichtend vorgegeben. Zudem verlange § 6 Abs. 1 Z 6 FM-GwG auch die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kennt-nissen über die Kund:innen, ihre Geschäftstätigkeit und ihr Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen würden.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, FM-GwG umfassen die die Antragsgegnerin treffenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten auch die Erhebung von Art und Zweck der Geschäftsbeziehung, die Einholung und Überprüfung der Herkunft eingesetzter Mittel, die Prüfung auf Kohärenz und die Aktualisierung dieser Informationen und Unterlagen. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, FM-GwG sei die Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel generell verpflichtend vorgegeben. Zudem verlange Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, FM-GwG auch die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kennt-nissen über die Kund:innen, ihre Geschäftstätigkeit und ihr Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen würden.

Betreffend den Umfang der Sorgfaltspflichten bestimme § 6 Abs. 5 FM-GwG, dass die Ver-pflichteten diese auf risikobasierter Grundlage im Sinne der Anlage I des FM-GwG zu bestimmen hätten. Die Berechtigung der Antragsgegnerin, bei der Antragstellerin „Nachforschungen zu Banktransaktionen“ anzustellen, beruhe nicht darauf, dass die Kundin iranischer Abstammung bzw. iranische Staatsbürgerin sei, sondern einzig auf den in §§ 6 ff FM-GwG normierten Sorgfaltspflichten.Betreffend den Umfang der Sorgfaltspflichten bestimme Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG, dass die Ver-pflichteten diese auf risikobasierter Grundlage im Sinne der Anlage römisch eins des FM-GwG zu bestimmen hätten. Die Berechtigung der Antragsgegnerin, bei der Antragstellerin „Nachforschungen zu Banktransaktionen“ anzustellen, beruhe nicht darauf, dass die Kundin iranischer Abstammung bzw. iranische Staatsbürgerin sei, sondern einzig auf den in Paragraphen 6, ff FM-GwG normierten Sorgfaltspflichten.

Die Antragstellerin sei im Rahmen der Transaktionsanalyse aufgefallen. Sie habe mehrere Transfers mit verschiedenen Privatpersonen durchgeführt, die keinen erkennbaren wirtschaftlichen Zweck gehabt hätten. Es hätten hier Überweisungen an Privatpersonen und in der Folge unmittelbar bzw. in sehr nahem zeitlichen Zusammenhang Rücküberweisungen stattgefunden. Zudem seien über ihre Konten Bargeldeinzahlungen zu verzeichnen gewesen, diese aber in geringerem Ausmaß, ca. € 5.000,- in kleineren Beträgen (ca. 20 Transaktionen). Diese Transaktionen standen im Widerspruch zu ihrem KYC-Profil (Know-Your-Customer-Pro-fil).

Aus diesem Grund sei die Kontaktaufnahme durch das Betreuerteam am 23. August 2023 er-folgt. In dieser Nachricht seien Screenshots der betroffenen Transaktionen sowie die Aufforderung sowohl Informationen als auch Unterlagen zu den Transaktionen zur Verfügung zu stellen enthalten gewesen.

 

Die Antragstellerin habe zu den angefragten Transaktionen bis dato keine Unterlagen vorgelegt, die die Umsätze plausibilisiert hätten (zB Rechnungen, Verträge etc. – je nach tatsächlichem Sachverhalt), obwohl von Anfang an die Übermittlung von Informationen und Unterlagen angefragt gewesen sei. Die am 24. August 2023 zur Verfügung gestellten Informationen seien jedenfalls nicht ausreichend gewesen, weshalb am 25. August 2023 ein zweites Mal bei der Antragstellerin angefragt worden sei. Dies stelle das Standardprozedere bei der Einhaltung der der Antragsgegnerin gemäß §§ 6 ff FM-GwG auferlegten Sorgfaltspflichten dar.Die Antragstellerin habe zu den angefragten Transaktionen bis dato keine Unterlagen vorgelegt, die die Umsätze plausibilisiert hätten (zB Rechnungen, Verträge etc. – je nach tatsächlichem Sachverhalt), obwohl von Anfang an die Übermittlung von Informationen und Unterlagen angefragt gewesen sei. Die am 24. August 2023 zur Verfügung gestellten Informationen seien jedenfalls nicht ausreichend gewesen, weshalb am 25. August 2023 ein zweites Mal bei der Antragstellerin angefragt worden sei. Dies stelle das Standardprozedere bei der Einhaltung der der Antragsgegnerin gemäß Paragraphen 6, ff FM-GwG auferlegten Sorgfaltspflichten dar.

Der Umstand, dass diese Screenshots in der Nachricht an die Antragstellerin laut deren Aus-führungen auf deren Handy nicht angezeigt worden seien, sei der Antragsgegnerin nicht bekannt gewesen und sei dies von der Antragstellerin erst im späteren Verlauf der Korrespondenz, nach bereits ausgesprochener Aufkündigung, mit Schreiben vom 04. Oktober 2023 mit-geteilt worden.

Für diese Unannehmlichkeit entschuldige sich die Antragsgegnerin ausdrücklich. Eine Evaluierung bzw. Verbesserung / Vermeidung dieser Darstellproblematik sei bereits eingeleitet worden. Die Antragsgegnerin halte aber fest, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Schreibens vom 04. Oktober 2023 zugestandenermaßen am Laptop Einsicht in die in der Nachricht vom 23. August 2023 enthaltenen Screenshots hätte nehmen können und damit Kenntnis der betroffenen Transaktionen gehabt hätte. Dennoch habe es die Antragstellerin unterlassen entsprechende Informationen bekannt zu geben und Unterlagen zu übermitteln, welche es der Antragsgegnerin ermöglicht hätten, ihren gesetzlich verpflichtenden Sorgfaltspflichten gemäß § 6 ff FM-GwG nachzukommen.Für diese Unannehmlichkeit entschuldige sich die Antragsgegnerin ausdrücklich. Eine Evaluierung bzw. Verbesserung / Vermeidung dieser Darstellproblematik sei bereits eingeleitet worden. Die Antragsgegnerin halte aber fest, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Schreibens vom 04. Oktober 2023 zugestandenermaßen am Laptop Einsicht in die in der Nachricht vom 23. August 2023 enthaltenen Screenshots hätte nehmen können und damit Kenntnis der betroffenen Transaktionen gehabt hätte. Dennoch habe es die Antragstellerin unterlassen entsprechende Informationen bekannt zu geben und Unterlagen zu übermitteln, welche es der Antragsgegnerin ermöglicht hätten, ihren gesetzlich verpflichtenden Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 6, ff FM-GwG nachzukommen.

Könne die Antragsgegnerin die Sorgfaltspflichten gemäß § 6 FM-GwG nicht erfüllen, erfolge aufgrund des in ihrem Institut implementierten Prozesses eine ordentliche Kündigung der betroffenen Geschäftsbeziehung. Dies sei selbstverständlich vollkommen losgelöst von diskriminierenden Aspekten jeglicher Art. Eine Pflicht mit der Antragstellerin entsprechende Details näher zu erörtern, bestehe jedenfalls nicht. Daher erfolge eine solche Erörterung auch gegen-über keiner der Kund:innen.Könne die Antragsgegnerin die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 6, FM-GwG nicht erfüllen, erfolge aufgrund des in ihrem Institut implementierten Prozesses eine ordentliche Kündigung der betroffenen Geschäftsbeziehung. Dies sei selbstverständlich vollkommen losgelöst von diskriminierenden Aspekten jeglicher "Art". Eine Pflicht mit der Antragstellerin entsprechende Details näher zu erörtern, bestehe jedenfalls nicht. Daher erfolge eine solche Erörterung auch gegen-über keiner der Kund:innen.

 

Abschließend halte die Antragsgegnerin nochmals ausdrücklich fest, dass sie die Antragstellerin weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert habe. Ihr Handeln beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage und sei daher jedenfalls sachlich gerechtfertigt und als einziges Mittel zur Erreichung der ihr gesetzlich zwingend auferlegten Sorgfaltspflichten auch angemessen und erforderlich.

In der Sitzung des Senates III am 22. Mai 2024 wurden die Antragstellerin und für die Antragsgegnerseite Fr. B und Fr. C befragt:In der Sitzung des Senates römisch drei am 22. Mai 2024 wurden die Antragstellerin und für die Antragsgegnerseite Fr. B und Fr. C befragt:

Die Antragstellerin erläuterte in ihrer Befragung im Wesentlichen das im Antrag Vorgebrachte. Darüber hinaus habe sie aufgrund der Nachricht der Antragsgegnerin vom 23. August 2023 – deren Inhalt sie nicht ganz verstanden habe und in der auch kein Anhang ersichtlich gewesen sei - eine der Bankfilialen der Antragsgegnerin aufgesucht und einen Mitarbeiter um Hilfe ersucht. Der Mitarbeiter habe gemeint, dass es sich bei der Nachricht einfach um eine Befragung zur Klärung handle und dies nichts Besonderes sei.

Daher habe die Antragstellerin einfach das geantwortet, was sie sich gedacht habe. Sie habe der Antragsgegnerin die Verbindung zu den Personen und den Verwendungszweck erläutert, sowie dass kein Bargeld erwirtschaftet worden sei. Auch die Frage, ob die Gelder aus dem Iran stammen würden, habe sie verneint.

Danach sei am 25. August 2023 eine Nachricht von der Antragsgegnerin gekommen, in der sie mit „Herr“ angesprochen worden sei. Auf diese Nachricht habe sie ausführlicher geantwortet. Dennoch sei sie in der Nachricht vom 13. September 2023 über die Kündigung der Kontoverbindung informiert worden. Dies sei für sie sehr überraschend gewesen und sie habe daher einem Bekannten die Nachrichten gezeigt. Dem Bekannten sei dann aufgefallen, dass etwas in der Nachricht fehle. Erst als die Antragstellerin die Nachricht auf dem PC angesehen habe, habe sie den angefügten Screenshot bemerkt.

 

Auf diesem Screenshot seien viele Transaktionen zwischen den Konten der Antragstellerin aufgelistet gewesen. Da diese Überweisungen zwischen ihrem Gehaltskonto und ihrem Sparkonto stattgefunden hätten, habe sie sich gedacht, dass das ganz klar für die Antragsgegnerin sei.

Am 4. Oktober 2023 habe die Antragstellerin im Schreiben an den Ombudsmann der Antragsgegnerin versucht, alles zu erklären, auch woher die Mittel stammen würden; dies aber ohne Zuordnung, da sie nicht genau gewusst habe, was sie antworten solle. Sie habe erläutert, dass die Einzahlungen von ihrer Freundin stammen würden, der die Antragstellerin Geld geborgt habe. Die Antragstellerin habe der Freundin das Geld von ihrem Konto überwiesen. Diese habe das Geld am nächsten Tag von ihrem Konto wieder zurücküberwiesen. Diese Freundin habe auch ein Konto bei der Antragsgegnerin und die Antragstellerin habe sich gedacht, dass die Bank daher leicht nachvollziehen könne, woher das Geld stamme.

Am 15. Oktober 2023 habe sie mit einem Schreiben an den Ombudsmann der Antragsgegnerin nochmals versucht, die Fragen der Bank zu beantworten und genau erläutert, welchen Hintergrund diese Transaktionen gehabt hätten. Der Ombudsmann habe in seiner Antwort aber nur auf das FM-GwG verwiesen und erklärt, dass die Kündigung des Kontos nicht rückgängig gemacht werden könne.

Daher habe sich die Antragstellerin gedacht, dass es sich dabei um eine Diskriminierung handle, da sie aus dem Iran stamme.

Die Vertreterinnen der Antragsgegnerin erläuterten in ihrer Befragung im Wesentlichen, dass eine Bank nach dem FM-GwG verpflichtet sei Geldtransaktionen risikobasiert einem Monitoring zu unterziehen. Dieses Gesetz normiere gewisse Sorgfaltspflichten, welche jede Bank und jede:n Mitarbeiter:in derselben treffen würden. So sei in § 6 FM-GwG die Pflicht zur Klärung der Mittelherkunft normiert. Das bedeute, dass die Bank verpflichtet sei, zu wissen oder man-gels dessen nachzufragen, woher das Geld oder Vermögen ihrer Kunden komme, welches über ihre Konten abgewickelt werde.Die Vertreterinnen der Antragsgegnerin erläuterten in ihrer Befragung im Wesentlichen, dass eine Bank nach dem FM-GwG verpflichtet sei Geldtransaktionen risikobasiert einem Monitoring zu unterziehen. Dieses Gesetz normiere gewisse Sorgfaltspflichten, welche jede Bank und jede:n Mitarbeiter:in derselben treffen würden. So sei in Paragraph 6, FM-GwG die Pflicht zur Klärung der Mittelherkunft normiert. Das bedeute, dass die Bank verpflichtet sei, zu wissen oder man-gels dessen nachzufragen, woher das Geld oder Vermögen ihrer Kunden komme, welches über ihre Konten abgewickelt werde.

Die Antragsgegnerin sei deshalb zu einer kontinuierlichen Beobachtung der Geschäftsbeziehungen verpflichtet. Dazu bediene sie sich eines automatisierten Monitoring-Systems, welches Treffer auswerfe, wenn es zum eingegebenen Gehalt oder zur eingegebenen Betragsgrenze Auffälligkeiten gebe. Solche Auffälligkeiten seien zB Bartransaktionen oder Kontoeingänge, welche mit den von der Kundin:vom Kunden stammenden Informationen nicht zusammenpassen würden oder ungewöhnlich scheinen.

Die Antragsgegnerin müsse dafür ein sogenanntes „Know Your Customer“ – Profil (KYC-Profil) für jede Kundin:jeden Kunden anlegen. Dies sei ein Risikoprofil laut Fragebogen, in dem abge-fragt werde, welche Transaktionen von der Kundin:dem Kunden geplant seien. Das würde dann später mit den Transaktionen verglichen werden, welche tatsächlich über das Konto liefen. Am Konto der Antragstellerin hätten sich Eingänge von anderen Personen gezeigt, welche im KYC-Profil jedoch nicht angeführt gewesen seien, wodurch das interne Monitoring System

„auffällige Transaktionen“ festgestellt habe.

Es handle sich dabei um mehrfache Überweisungen von dritten Personen, welche von der Höhe her - in Bezug auf das normale Monatsgehalt - auffällig gewesen seien. Es seien im Schnitt Eingänge in der Höhe von € 5000,-, € 3000,-, € 3500,-, € 2000,- und € 9000,- verzeichnet worden. Deshalb sei bei der Antragstellerin mit Schreiben vom 23. August 2023 um Plausibilisierung nachgefragt worden, welchen Hintergrund diese Eingänge hätten. Eine Auflistung der auffälligen Kontobewegungen sei dieser Nachricht beigefügt gewesen. Das technische Problem, dass die Antragstellerin diese Auflistung aber an ihrem Smartphone nicht habe sehen können, sei der Antragsgegnerin vorher nicht bekannt gewesen.

Die Antragstellerin sei mehrmals ersucht worden, die Mittelherkunft der Eingänge konkret nachzuweisen. Das sei aber nicht passiert. Bei der Kontokündigung sei die Antragsgegnerin primär von der Antwort der Antragstellerin vom 25. August 2023 ausgegangen. Die Antrag-stellerin habe sehr konkret Antwort gegeben, worum es sich bei diesen Transaktionen gehandelt habe und dass sie die Gelder zuvor verborgt habe, aber nicht an wen und aus welchem Grund.

Für die Antragsgegnerin wesentlich sei aber die Information über die Herkunft der eingegangenen Gelder gewesen. Wenn die Antragstellerin Geld verborge und dieses zurückgezahlt werde, wisse die Antragsgegnerin nicht, aus welchem Vermögen und aus welcher Quelle das prompt zurückgezahlte Geld stamme. Wenn die Sorgfaltspflichten von Kund:innen nicht ein-gehalten würden, dürfe die Antragsgegnerin - aufgrund des Bankgeheimnisses - auch nicht selbsttätig auf die Kontodaten anderer Kund:innen zugreifen, um die Herkunft der Mittelein-gänge zu überprüfen.

Da sich bei der Antragstellerin solche Transaktionen mehrfach wiederholt hätten, sei die Bank aufgrund des FM-GwG verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu setzen. Da die Auffälligkeiten mittels Anfragen an die Antragstellerin nicht hätten geklärt werden können, habe die Antrags-gegnerin die Maßnahme der Kontokündigung gesetzt, welche das gelindere Mittel gewesen sei, als eine Meldung an die Geldwäschebekämpfungsbehörde zu erstatten. Die Kontokündigung sei nur aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgt und habe nichts mit der Herkunft der Antragstellerin zu tun.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission nimmt folgenden Sachverhalt auf Grund der nachstehenden rechtlichen Basis als erwiesen an:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission nimmt folgenden Sachverhalt auf Grund der nachstehenden rechtlichen Basis als erwiesen an:

Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung der Antragstellerin gemäßDer Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung der Antragstellerin gemäß

§ 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die Kündigung des Girokontos durch die Antragsgegnerin aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragstellerin erfolgte oder sie aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten, Gründen erfolgte und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist.Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die Kündigung des Girokontos durch die Antragsgegnerin aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragstellerin erfolgte oder sie aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten, Gründen erfolgte und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist.

Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:

§ 30. (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und fürParagraph 30, (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für

 

die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse ein-schließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

1.
beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheits-dienste,
2.
bei sozialen Vergünstigungen,
3.
bei der Bildung,

sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines inParagraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in

§ 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2)     Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts oder Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(3)
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

 

(4)     Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts oder deren ethnischer Zugehörigkeit diskriminiert wird.

§ 38. (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Paragraph 38, (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Die Antragstellerin ist iranische Staatbürgerin und seit 2014 in Österreich aufhältig. Seit diesem Jahr hatte sie ein Giro- und ein Sparkonto bei der Antragsgegnerin.

Das Konto der Antragstellerin ist der Antragsgegnerin im Rahmen der automatischen Transaktionsanalysen aufgefallen. Sie führte im Zeitraum vom 12. Mai 2022 bis 14. August 2023 vermehrt Transfers (ca. 20 Transaktionen) durch, die für die Antragsgegnerin keinen erkenn-baren wirtschaftlichen Zweck hatten. Diese Überweisungen von Beträgen an Privatpersonen in der Höhe von bis zu € 9.000,- wurden in der Folge unmittelbar bzw. in sehr nahem zeitlichen Zusammenhang wieder in gleicher Höhe rücküberwiesen. Zudem waren über ihre Konten Bargeldeinzahlungen in geringerem Ausmaß (ca. € 5.000,-) in kleineren Beträgen zu verzeichnen. Diese Transaktionen standen im Widerspruch zu ihrem bei der Bank aufliegenden „Know-Your-Customer“ – Profil (KYC).

 

Am 23. August 2023 nahm die Antragsgegnerin daher über die bankeigene Applikation Kon-takt zur Antragstellerin auf. In dieser Nachricht waren Screenshots der betroffenen Transaktionen sowie die Aufforderung enthalten, die Verbindung zu den Personen und den Verwendungszweck zu erörtern, und zu erklären, wie die Bargelder erwirtschaftet wurden und ob die Gelder aus dem Iran stammen würden. Darüber hinaus sollten auch Unterlagen zu diesen Transaktionen zur Verfügung gestellt werden. Dieser Aufforderung ist die Antragstellerin nur teilweise (in allgemeiner Weise) nachgekommen, insbesondere deswegen, weil die in der App angefügten Screenshots für sie an ihrem Smartphone nicht erkennbar waren.

Am 24. August 2023 erklärte die Antragstellerin in einem Schreiben an die Antragsgegnerin, dass sie kein Geld aus dem Iran mitgebracht habe, sie seit zwei Jahren in Österreich arbeite und die Antragsgegnerin dem Geld folgen könne.

Da diese Informationen für die Antragsgegnerin ungenügend waren und sie die in Frage stehenden Umsätze ihrer Ansicht nach nicht plausibilisieren konnte, forderte sie mit Schreiben vom 25. August 2023 die Antragstellerin neuerlich zur Konkretisierung dieser Umsätze auf (gleichlautend dem Schreiben vom 23. August 2023).

In der Antwort der Antragstellerin vom 25. August 2023 erläuterte sie zu ihren Kontoeingängen und -ausgängen Folgendes (Zitat):

„Das Geld, das auf meinem Konto abgeht oder auf meinem Konto eingeht, hat folgende Formen:

1.
Es ist mein Gehalt.
2.
Ich war an einem Ort, an dem ich kein Bargeld hatte, und habe mir Geld von jemandem geliehen und es dann für ihn eingezahlt.
3.
Jemand hat einen Kredit von jemand anderem aufgenommen und weil er nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt, um mit seinem Bankprogramm zu arbeiten, habe ich

 

sein Geld genommen und das Geld für die Person eingezahlt und beglichen, die von ihm geliehen hat.

4.
Ich habe meinen Freunden, die in Osterreich studieren und Geld für die Verlängerung ihres Visums benötigen, etwas Geld geliehen (mindestens braucht 20.000 Euro) und sie haben mir das Geld nach den nächsten Tagen zurückerstattet.
5.
Ausgaben für das Lebensnotwendige Lebensmittel
6.
Reisen.
7.
ich bin eine Lehrerin und gebe ich auch natürlich Nachhilfe und klar dass sie mir bar bezahlen.

Alle diese obere genannten Gelder sind auf meiner Rechnung aufgeführt und Sie haben Zugriff darauf.“

Am 13. September 2023 erhielt die Antragstellerin ohne weiteren Kommentar die Information, dass per 23. November 2023 die Geschäftsverbindung zu ihren beiden Debitkarten nach den AGB der Antragsgegnerin aufgelöst würde. Daraufhin rief die Antragstellerin die Bank-App auf ihrem Laptop auf, wobei erstmals die von der Antragsgegnerin näher bezeichneten Kontobewegungen (Screenshot) für sie ersichtlich wurden.

Sie richtete daher am 4. Oktober 2023 ein Schreiben an die Antragsgegnerin, in dem sie ihre Verbindung zu den in den besagten Transaktionen genannten Personen offenlegte, Auskunft zum Verwendungszweck gab, die Art der Erwirtschaftung der Bargelder anführte und festhielt, dass sämtliche Einkünfte aus Österreich stammen würden. Auch in dieser Antwort wurde von der Antragstellerin kein Bezug zu den einzelnen Transaktionen hergestellt und diese auch nicht weiter erläutert.

 

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III verneinte in seiner Sitzung vom 5. September 2024 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragstellerin durch die Antrags-gegnerin iSd § 32 Abs. 1 GlBG.Der Senat römisch drei verneinte in seiner Sitzung vom 5. September 2024 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragstellerin durch die Antrags-gegnerin iSd Paragraph 32, Absatz eins, GlBG.

Vom Diskriminierungsverbot gemäß § 30 Abs. 1 leg.cit. erfasst sind Rechtsverhältnisse, ein-schließlich deren Anbahnung und Begründung, und die Inanspruchnahme von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses.Vom Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 30, Absatz eins, leg.cit. erfasst sind Rechtsverhältnisse, ein-schließlich deren Anbahnung und Begründung, und die Inanspruchnahme von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses.

Die Dienstleistungen der Antragsgegnerin (u.a. die Bereitstellung von Konten) können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressat:innenkreis. Sie sind somit als Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu qualifizieren. Der festgestellte – und weitgehend außer Streit gestellte – Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst.Die Dienstleistungen der Antragsgegnerin (u.a. die Bereitstellung von Konten) können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressat:innenkreis. Sie sind somit als Dienstleistungen im Sinne des Artikel 57, AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu qualifizieren. Der festgestellte – und weitgehend außer Streit gestellte – Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst.

Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt.Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt.

Als österreichisches Kreditinstitut ist die Antragsgegnerin unter anderem zur Einhaltung der Bestimmungen des FM-GwG verpflichtet und unterliegt den Sorgfaltspflichten nach §§ 6 ff FM-GwG. Gemäß § 6 Abs. 1 FM-GwG umfassen die Sorgfaltspflichten auch die Erhebung von Art und Zweck der Geschäftsbeziehung, die Einholung und Überprüfung der Herkunft eingesetzter Mittel, die Prüfung auf Kohärenz und die Aktualisierung dieser Informationen und Unterlagen. Zudem verlangt § 6 Abs. 1 Z 6 FM-GwG auch die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Überwachung von Transaktionen.Als österreichisches Kreditinstitut ist die Antragsgegnerin unter anderem zur Einhaltung der Bestimmungen des FM-GwG verpflichtet und unterliegt den Sorgfaltspflichten nach Paragraphen 6, ff FM-GwG. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, FM-GwG umfassen die Sorgfaltspflichten auch die Erhebung von Art und Zweck der Geschäftsbeziehung, die Einholung und Überprüfung der Herkunft eingesetzter Mittel, die Prüfung auf Kohärenz und die Aktualisierung dieser Informationen und Unterlagen. Zudem verlangt Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, FM-GwG auch die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Überwachung von Transaktionen.

Die Antragstellerin war seit 2014 Kundin bei der Antragsgegnerin und hat sich bei der Konto-eröffnung durch ihren iranischen Reisepass legitimiert. Das Konto der Antragstellerin ist der

 

Antragsgegnerin im Rahmen einer automatischen Transaktionsanalyse aufgefallen. Sie führte im Zeitraum vom 12. Mai 2022 bis 14. August 2023 vermehrt Transfers (ca. 20 Transaktionen) durch, die für die Antragsgegnerin keinen erkennbaren wirtschaftlichen Zweck hatten. Diese Überweisungen an Privatpersonen in der Höhe von bis zu € 9.000,- wurden in der Folge unmittelbar bzw. in sehr nahem zeitlichen Zusammenhang wieder rücküberwiesen. Zudem waren über ihre Konten Bargeldeinzahlungen in geringerem Ausmaß (ca. € 5.000,-) in kleineren Beträgen zu verzeichnen. Diese Transaktionen standen im Widerspruch zu ihrem bei der Bank aufliegenden „Know-Your-Customer“ – Profil (KYC).

Allein aufgrund dieser auffälligen Transaktionen erfolgte am 23. August 2023 die Kontaktaufnahme der Antragsgegnerin mit der Antragstellerin, wobei aufgrund einer technischen Unzulänglichkeit der Bank-App die angehängten Screenshots mit den in Frage stehenden Transaktionen für die Antragstellerin auf deren Smartphone nicht ersichtlich waren.

Die folgende Kommunikation war offenkundig von beiderseitigen Missverständnissen begleitet. Zum einen wusste die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt nichts von den beigefügten Screenshots und die Antragsgegnerin nicht, dass die Antragstellerin diese in der App nicht lesen konnte. Daher – und aufgrund der vorhandenen Sprachbarriere – erfüllten die Antworten der Antragstellerin auch späterhin nicht die Erwartungen und Erfordernisse der Antragsgegnerin in Bezug auf die notwendige Plausibilisierung der Kontotransaktionen nach dem FM-GwG.

Allerdings hat die Antragsgegnerin laut ihrer Stellungnahme vom 8. März 2024 selbst erkannt, dass die Kommunikation mit der Antragstellerin hinsichtlich der Übermittlung der Dokumente fehlerhaft war („Für diese Unannehmlichkeit entschuldige sich die Antragsgegnerin ausdrück-lich. Eine Evaluierung bzw. Verbesserung/Vermeidung dieser Darstellproblematik sei bereits eingeleitet worden.“).

Da die Antragstellerin keine entsprechenden Informationen und Unterlagen zu den angefragten Transaktionen vorlegte, konnte die Antragsgegnerin ihre Sorgfaltspflichten gemäß § 6 FM-Da die Antragstellerin keine entsprechenden Informationen und Unterlagen zu den angefragten Transaktionen vorlegte, konnte die Antragsgegnerin ihre Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 6, FM-

 

GwG nicht erfüllen und es erfolgte aufgrund des bei der Antragsgegnerin für solche Fälle implementierten Prozesses am 13. September 2023 die ordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung als gelindestes Mittel (Absehen von einer Meldung an die Geldwäschebekämpfungs-behörden).

Nach Ansicht des Senates erfolgte die Vorgehensweise der Antragsgegnerin völlig unabhängig von der Herkunft der Antragstellerin und gründete sich allein auf die Sorgfaltspflichtsvorgaben des FM-GwG zwecks Hintanhaltung (der Beteiligung der Bank) an möglicher Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung bei undurchsichtigen Transaktionen.

Es konnten keine Hinweise festgestellt werden, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer ethnischen Herkunft weniger günstig behandelt wurde.

Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates III gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. zu entkräften. Gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. obliegt es dem:der Antragsgegner:in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Antragsgegner:in glaubhaft gemachtes Motiv für die unter-schiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktioniertes Motiv erkennbar war (Einhaltung der in der Bank implementierten Geldwäschebekämpfungsvorschriften), das für die Verweigerung der Fortsetzung der Dienstleistung gegenüber diesem Antragsteller:die-ser Antragstellerin ausschlaggebend gewesen ist und bei jedem:jeder anderen Kunden:Kundin in gleicher Weise zur Anwendung gelangt, wenn eine Plausibilisierung von ungewöhnlichen Kontotransaktionen scheitert.Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates römisch drei gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. zu entkräften. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. obliegt es dem:der Antragsgegner:in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Antragsgegner:in glaubhaft gemachtes Motiv für die unter-schiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktioniertes Motiv erkennbar war (Einhaltung der in der Bank implementierten Geldwäschebekämpfungsvorschriften), das für die Verweigerung der Fortsetzung der Dienstleistung gegenüber diesem Antragsteller:die-ser Antragstellerin ausschlaggebend gewesen ist und bei jedem:jeder anderen Kunden:Kundin in gleicher Weise zur Anwendung gelangt, wenn eine Plausibilisierung von ungewöhnlichen Kontotransaktionen scheitert.

Der Senat III kam daher zur Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungs-gesetz nicht vorliegt.Der Senat römisch drei kam daher zur Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungs-gesetz nicht vorliegt.

 

5. September 2024 Dr.in Maria Wais

(Vorsitzende)

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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