Gbk 2024/9/5 GBK III/333/24

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Veröffentlicht am 05.09.2024
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Norm

§31 Abs1 iVm §32 Abs1 GlBG

Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Text

Senat III der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

GBK III/333/24

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte amDer Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am

5. September 2024 über den am 5. Jänner 2024 eingelangten Antrag von A (in der Folge „antragstellende Person“) betreffend die Überprüfung einer Diskriminierung auf-grund des Geschlechts durch die Antragsgegnerin

X GmbHrömisch zehn GmbH

gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 16/2020) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dassgemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass

durch die Antragsgegnerin eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt.

 

Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:

Die antragstellende Person habe versucht, sich in einem von der Antragsgegnerin betriebenen Fitnessstudio per Kontaktformular einzuschreiben. Mit korrekter Geschlechtsangabe sei dies jedoch nicht möglich gewesen: Es würden als Pflichtfeld nur „männlich“ und „weiblich“ zur Auswahl stehen. Keine dieser Auswahlmöglichkeiten entspreche aber der (nicht-binären) Geschlechtsidentität der antragstellenden Person.

Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am 19. Februar 2024 im Wesentlichen fol-gende Stellungnahme beim Senat III ein:Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am 19. Februar 2024 im Wesentlichen fol-gende Stellungnahme beim Senat römisch drei ein:

Es sei zur Kenntnis genommen worden, dass im aktuellen Online-Anmeldeprozess nur die bei-den Geschlechteroptionen „weiblich“ und „männlich“ zur Verfügung stünden. Die Antragsgegnerin bedaure, dass dies potentiell nicht binäre Personen ausschließen oder diskriminieren könne. Sie betone jedoch, dass sie bereits aktiv an der Umstellung der Online-Anmeldung arbeite.

Im Mitgliederverwaltungssystem habe die Antragsgegnerin bereits die Möglichkeit eines dritten Geschlechts implementiert. Dies bedeute, dass sie in naher Zukunft eine aktualisierte Anmeldemöglichkeit anbieten könne, die auch Personen jenseits der binären Geschlechteridentitäten angemessen berücksichtige.

In der Sitzung des Senates III am 12. Juni 2024 wurden die antragstellende Person und B befragt:In der Sitzung des Senates römisch drei am 12. Juni 2024 wurden die antragstellende Person und B befragt:

Die antragstellende Person erläuterte in ihrer Befragung im Wesentlichen, dass sie versucht habe sich online auf der Website der Antragsgegnerin anzumelden. Man könne aber nur

„männlich“ oder „weiblich“ auswählen. Dies seien Pflichtfelder, weswegen man den Online-Anmeldeprozess ohne eine Auswahl nicht fortführen könne. Keines der Auswahlfelder treffe aber auf die antragstellende Person zu.

 

Die Vertreterin der Antragsgegnerin erläuterte in ihrer Befragung im Wesentlichen, dass in den Fitnessstudios vor Ort eine Anmeldung in Papierform auch unter Nichtauswahl eines Geschlechts möglich sei. Würde auf dem Anmeldeformular keine Geschlechtsauswahl getroffen, würde im System dahinter „divers“ hinterlegt.

Die sehr zeitaufwändige Umstellung der Online-Anmeldemaske sei schon geplant und die Be-fragte hoffe, dass diese bis Ende des Jahres im System umgesetzt werde. Problematisch sei, dass diese Online-Anmeldung über einen Drittanbieter abgewickelt und von diesem in das System der Antragsgegnerin eingepflegt würde. Deshalb sei die Verbindung zwischen den Domänen nicht so einfach. Jedoch sei die Antragsgegnerin im Begriff, auch die Online-Anmeldung in Zukunft alleine abzuwickeln. Deshalb würde die Umstellung etwas länger dauern.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung der antragstellenden Person gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen, nämlich ob die antragstellende Person beim Zugang zu Dienstleistungen aufgrund des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung durch die Antragsgegnerin erfahren hat als Personen anderen Geschlechts.Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung der antragstellenden Person gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. zu prüfen, nämlich ob die antragstellende Person beim Zugang zu Dienstleistungen aufgrund des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung durch die Antragsgegnerin erfahren hat als Personen anderen Geschlechts.

Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:

§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.Paragraph 30, (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

 

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines inParagraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in

§ 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

§ 33. Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, aus-schließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.Paragraph 33, Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, aus-schließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

§ 38. (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Paragraph 38, (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Die Antragsgegnerin ermöglicht auf ihrem Online-Portal das Erwerben einer Mitgliedschaft für ihre Fitnessstudios. Im Rahmen des obligaten Registrierungsprozesses zur Mitgliedschaft ist zu Beginn des Prozesses zwingend zwischen den Geschlechtern „männlich“

 

oder „weiblich“ auszuwählen. Ohne diese Auswahl kann der Registrierungsprozess und somit der der Erwerb der Mitgliedschaft nicht fortgesetzt werden. Die antragstellende Person identifiziert sich weder als männlich noch als weiblich.

Die Antragsgegnerin arbeitet bereits an der Umstellung der Online-Anmeldung. In ihrem in-ternen Mitgliederverwaltungssystem hat sie bereits die Möglichkeit eines dritten Geschlechts implementiert. Daher besteht die Möglichkeit, dass bei einer persönlichen Anmeldung in einem Fitnessstudio vor Ort durch Nichtauswahl eines (binären) Geschlechts im Anmeldeformular im internen Mitgliederverwaltungssystem das Geschlecht „divers“ händisch eingetragen wird.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III bejahte in seiner Sitzung vom 5. September 2024 die Frage des Vorliegens einer unmittelbaren Diskriminierung der antragstellenden Person gemäß § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 leg.cit.Der Senat römisch drei bejahte in seiner Sitzung vom 5. September 2024 die Frage des Vorliegens einer unmittelbaren Diskriminierung der antragstellenden Person gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit.

Der den Antidiskriminierungs-Richtlinien1 zugrunde liegende Begriff „Dienstleistungen“ folgt der Terminologie im primärrechtlich geregelten Bereich der Dienstleistungsfreiheit.2 „Dienst-leistungen“ sind in Art. 57 AEUV definiert. Nach dieser sehr weiten Definition erfasst der Dienstleistungsbegriff Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und damit einen Wirtschaftsfaktor darstellen. Als „Dienstleistungen“ gelten insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.3 Die Definition im Primärrecht wurde durch die EuGH-Judikatur zur Dienstleistungsfreiheit näher konkretisiert. Danach sind unter „Dienstleistungen“ alle wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verstehen, die in der Regel gegenDer den Antidiskriminierungs-Richtlinien1 zugrunde liegende Begriff „Dienstleistungen“ folgt der Terminologie im primärrechtlich geregelten Bereich der Dienstleistungsfreiheit.2 „Dienst-leistungen“ sind in Artikel 57, AEUV definiert. Nach dieser sehr weiten Definition erfasst der Dienstleistungsbegriff Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und damit einen Wirtschaftsfaktor darstellen. Als „Dienstleistungen“ gelten insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.3 Die Definition im Primärrecht wurde durch die EuGH-Judikatur zur Dienstleistungsfreiheit näher konkretisiert. Danach sind unter „Dienstleistungen“ alle wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verstehen, die in der Regel gegen

1 RL 2000/43/EG, RL 2004/113/EG.

2
Vgl. die ErläutRV 415 BlgNR 23. GP 8. Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 30 Rz 10.Vgl. die ErläutRV 415 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 8. Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG Paragraph 30, Rz 10.
3
Vgl Art 57 Satz 2 lit a – d AEUV.Vgl Artikel 57, Satz 2 Litera a, – d AEUV.

 

Entgelt erbracht werden, ohne dass die Dienstleistung von der Person bezahlt werden muss, der sie zugutekommt, und unabhängig davon, wie die wirtschaftliche Gegenleistung, die das Entgelt für die Dienstleistung darstellt, finanziert wird. Demzufolge gilt als Dienstleistung jegliche Leistung, mit der die erbringende Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, ungeachtet ihres rechtlichen Status, des Tätigkeitszwecks und des betreffenden Tätigkeitsbereichs.4

Die Antragsgegnerin bietet auf ihrem öffentlichen Online-Portal Abonnements für die Nutzung ihrer Fitnessstudios zum entgeltlichen Erwerb an. Dies ist als Dienstleistung, die der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Sinne des § 30 leg.cit. zu qualifizieren. Das Gleichbehandlungs-gesetz ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.Die Antragsgegnerin bietet auf ihrem öffentlichen Online-Portal Abonnements für die Nutzung ihrer Fitnessstudios zum entgeltlichen Erwerb an. Dies ist als Dienstleistung, die der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Sinne des Paragraph 30, leg.cit. zu qualifizieren. Das Gleichbehandlungs-gesetz ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.

Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß

§ 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt.Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt.

Unter Zugrundelegung der VfGH-Judikatur5 ist unter dem „ausdrücklichen Bezug auf das Ge-schlecht“ gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. auch der Bezug auf die Geschlechtsidentität einer Person umfasst. Wörtlich heißt es in dem oben angeführten Erkenntnis: „Art. 8 EMRK räumt daher Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein, dass auf das Geschlecht abstellende Re-gelungen ihre Variante der Geschlechtsentwicklung als eigenständige geschlechtliche Identität anerkennen, und schützt insbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung.“Unter Zugrundelegung der VfGH-Judikatur5 ist unter dem „ausdrücklichen Bezug auf das Ge-schlecht“ gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. auch der Bezug auf die Geschlechtsidentität einer Person umfasst. Wörtlich heißt es in dem oben angeführten Erkenntnis: „"Art". 8 EMRK räumt daher Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein, dass auf das Geschlecht abstellende Re-gelungen ihre Variante der Geschlechtsentwicklung als eigenständige geschlechtliche Identität anerkennen, und schützt insbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung.“

4
Siehe die zusammenfassende Wiedergabe der Kernaussagen der EuGH-Judikatur in den ErläutRV 415 BlgNR 23. GP 8.Siehe die zusammenfassende Wiedergabe der Kernaussagen der EuGH-Judikatur in den ErläutRV 415 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 8.
5
VfGH 15.7.2018, G 77/2018-9.

 

Die antragstellende Person ist der Auffassung, dass der Zwang im Rahmen des obligaten Registrierungsprozesses im Online-Portal der Antragsgegnerin zum Erwerb der Mitgliedschaft entweder das Geschlecht „männlich“ oder „weiblich“ auszuwählen, eine weniger günstige Be-handlung aufgrund der Geschlechtsidentität der antragstellenden Person im Sinne des § 32 Abs. 1 leg. cit. darstellt.Die antragstellende Person ist der Auffassung, dass der Zwang im Rahmen des obligaten Registrierungsprozesses im Online-Portal der Antragsgegnerin zum Erwerb der Mitgliedschaft entweder das Geschlecht „männlich“ oder „weiblich“ auszuwählen, eine weniger günstige Be-handlung aufgrund der Geschlechtsidentität der antragstellenden Person im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit. darstellt.

Festzuhalten ist, dass beim Leistungszugang keine Ausgrenzung durch die Antragsgegnerin vorliegt, weil die Mitgliedschaft durch die antragstellende Person vor Ort zu denselben Bedingungen erworben werden konnte, wie von jeder anderen Person auch. Die antragstellende Person wurde vom Kauf an sich nicht ausgeschlossen und konnte die Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin erwerben.

Jedoch konnte - anders als bei Personen mit binärem Geschlecht - der Kaufvertrag von der antragstellenden Person nicht online abgeschlossen werden ohne eine falsche Angabe in dem vorgesehenen Eingabefeld machen zu müssen, welche der eigenen geschlechtlichen Identität nicht entspricht. Diese objektive Ungleichbehandlung stellt im Vergleich zu Menschen mit binärer Geschlechtszugehörigkeit eine weniger günstige Behandlung beim Abschluss des On-line-Kaufvertrages über die Mitgliedschaft dar, für deren Beurteilung allein entscheidend ist, ob die Person irgendwelche Nachteile, seien es materielle oder immaterielle, bei Erlangung des Kaufabschlusses erleidet oder erlitten hat. Im Anlassfall ist dies in immaterieller Hinsicht zu bejahen, weil der Zugang zur Dienstleistung iSd Gleichbehandlungsrechts (zum Erwerb der Mitgliedschaft) die Annahme bzw. die Selbstzuschreibung einer unzutreffenden Geschlechts-identität erforderte.

Die Antragsgegnerin erläuterte in ihren Befragungen, dass das Online-Portal von einem von ihr beauftragten Drittanbieter serviciert werde. Sie sei gerade dabei, sich von diesem Drittunternehmen zu trennen und in weiterer Folge das Online-Portal unternehmensintern zu bearbeiten. Deswegen würde die Umstellung einige Zeit in Anspruch nehmen.

Dieser Argumentation kann der Senat III aus zwei Gründen nicht folgen: Erstens stellte der VfGH schon 2018 in seinem Erkenntnis fest, dass Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung zu schützen sind. Dass die Antragsgegnerin in sechs Jahren keinen geschlechtsneutralen Zugang zu ihrer Dienstleistung veranlasste oder veranlassen konnte, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb, weil die Antragsgegnerin kein gemeinsames System mit anderen Partner:innen nutzt, sondern die einzige Kundin des von ihr beauftragten Unternehmens zur Servicierung ihres On-line-Portals ist.Dieser Argumentation kann der Senat römisch drei aus zwei Gründen nicht folgen: Erstens stellte der VfGH schon 2018 in seinem Erkenntnis fest, dass Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung zu schützen sind. Dass die Antragsgegnerin in sechs Jahren keinen geschlechtsneutralen Zugang zu ihrer Dienstleistung veranlasste oder veranlassen konnte, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb, weil die Antragsgegnerin kein gemeinsames System mit anderen Partner:innen nutzt, sondern die einzige Kundin des von ihr beauftragten Unternehmens zur Servicierung ihres On-line-Portals ist.

Zweitens wurde die Antragsgegnerin bereits am 18. September 2023 von der antragstellenden Person über den Umstand in Kenntnis gesetzt, dass für sie ein geschlechtsadäquater bzw. geschlechtsneutraler Online-Zugang nicht möglich sei. Bis zur Befragung der informierten Ver-treterin der Antragsgegnerin vor dem Senat am 12. Juni 2024 hat die Antragsgegnerin den-noch keine erkennbaren und dem Senat glaubhaft dargelegten Schritte gesetzt, um die vorliegende Ungleichbehandlung zu beenden. Finanzielle Erwägungen gegen die Herstellung eines gesetzesgemäßen Zugangs können eine ungünstigere Behandlung jedenfalls nicht rechtfertigen.

Der Senat III kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäßDer Senat römisch drei kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß

§ 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass die Antragsgegnerin sich mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihres Geschlechts und einer all-fälligen Änderung desselben, gleich wertschätzend und deren geschlechtliche Selbstbestimmung achtend behandelt.Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass die Antragsgegnerin sich mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihres Geschlechts und einer all-fälligen Änderung desselben, gleich wertschätzend und deren geschlechtliche Selbstbestimmung achtend behandelt.

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat die betroffene Person Anspruch auf Er-satz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Demgemäß muss die Schadenersatzleistung wirksam, verhältnismäßig und ab-

 

schreckend sein. Der Senat III der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher der Antragsgegnerin einen dementsprechenden Schadenersatz an die antragstellende Person zu leisten.schreckend sein. Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher der Antragsgegnerin einen dementsprechenden Schadenersatz an die antragstellende Person zu leisten.

Des Weiteren wird die Antragsgegnerin ersucht, dem Senat nach Umsetzung der Systemänderungen eine Vollzugsmeldung zu erstatten.

5. September 2024 Dr.in Maria Wais

(Vorsitzende)

Hinweis: Gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungs-kommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates III) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat III vertretene Interessenvertretung gemäß § 12 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.Hinweis: Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungs-kommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates römisch drei) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat römisch drei vertretene Interessenvertretung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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