Gbk 2024/9/19 GBK III/342/24

JUSLINE Allgemeines Dokument

Veröffentlicht am 19.09.2024
beobachten
merken

Norm

§31 Abs1 iVm §32 Abs1 und 4 sowie §35 Abs1 GlBG

Diskriminierungsgrund

Ethnische Zugehörigkeit

Diskriminierungstatbestand

Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen; Belästigung

Text

                                                       

                 

Senat III der Gleichbehandlungskommission Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission

Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz Prüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

GBK III/342/24

 

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 19. November 2024 über den am 25. März 2024 eingelangten Antrag von mj. aA und mj. bA (in der Folge „Erstantragsteller und Zweitantragsteller“), vertreten durch ihre Eltern cA und dA, betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, hinsichtlich des Erstantragstellers und einer Diskriminierung aufgrund eines Naheverhältnisses hinsichtlich des Zweitantragstellers sowie einer Belästigung des mj. aA, durch die Antragsgegner Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 19. November 2024 über den am 25. März 2024 eingelangten Antrag von mj. aA und mj. bA (in der Folge „Erstantragsteller und Zweitantragsteller“), vertreten durch ihre Eltern cA und dA, betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, hinsichtlich des Erstantragstellers und einer Diskriminierung aufgrund eines Naheverhältnisses hinsichtlich des Zweitantragstellers sowie einer Belästigung des mj. aA, durch die Antragsgegner

1. Sportverein1

2. Herrn X 2. Herrn römisch zehn

gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 und 4 sowie § 35 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 16/2020) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 35, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß

§ 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 GleichbehandlungskommissionsGO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dass durch die Antragsgegner Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, GleichbehandlungskommissionsGO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass durch die Antragsgegner

1.
eine unmittelbare Diskriminierung des Erstantragstellers und des Zweitantragstellers aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen nicht vorliegt,
2.
eine Diskriminierung des Erstantragstellers und des Zweitantragstellers aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit nicht vorliegt,
3.
eine Belästigung des Erstantragstellers durch die Antragsgegner nicht vorliegt.

 

Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:

Der 9-jährige Erstantragsteller und der 11-jährige Zweitantragsteller seien bis Oktober 2023 Mitglieder der Erstantragsgegnerin (Fußballverein) gewesen. Für diese Mitgliedschaft hätten die Eltern zuletzt einen Beitrag von € 260,- pro Jahr entrichtet.

Hinsichtlich des Erstantragstellers hätten die Eltern seit ca. 1 ½ Jahren den Eindruck gehabt, dass dieser und andere Kinder mit Migrationshintergrund im Team durch den Zweitantragsgegner als Trainer benachteiligt worden seien. Der Erstantragsteller sei zunehmend häufig frustriert und traurig vom Training zurückgekommen, weil er sich ungerecht behandelt gefühlt habe. Die Eltern hätten das Gespräch mit dem Erstantragsteller gesucht und hätten sich auch Einblick in die Trainings verschafft, woraufhin sie festgestellt hätten, dass der Trainer den Erstantragsteller und auch andere Kinder mit Migrationshintergrund während der Trainings wesentlich strenger behandelt habe, als „einheimische“ Kinder. Insbesondere Kinder mit Beziehungen zu Vorstandsmitgliedern des Vereins (ihres Wissens alle ohne Migrationshintergrund) seien bevorzugt und weitaus weniger streng behandelt worden. Auch seien bereits andere Kinder mit Migrationshintergrund vom Verein ausgeschlossen worden.

Der Erstantragsteller, der in der Position des Tormanns gespielt habe, habe beispielsweise während des Elfmeter-Trainings nie ins Tor gedurft (obwohl dies bei anderen Teams durchaus üblich gewesen sei). Er habe auch kaum andere Positionen ausprobieren dürfen, während andere Kinder oft hätten durchwechseln können. Der Erstantragsteller habe selbst öfter versucht, mit seinem Trainer zu sprechen, der jedoch immer gemeint habe, er wolle nicht diskutieren und der Erstantragsteller solle gehen, wenn es ihm nicht passe.

Obwohl der Erstantragsteller fast immer bei den Trainings gewesen sei, sei er auch bei Spielen weniger oft zum Einsatz gekommen, als Kinder ohne Migrationshintergrund, auch wenn diese wesentlich seltener zu den Trainings erschienen seien. Manchmal sei er auch, obwohl er eigentlich gespielt hätte, nicht auf dem öffentlichen Aushang als Spieler geführt worden.

Zudem sei es zu folgendem Vorfall gekommen: Vor dem Spiel Kroatien gegen Brasilien während der Fußball-Weltmeisterschaft 2022 (also ca. Anfang Dezember 2022) seien der Zweitantragsteller und der Erstantragsteller im kroatischen Nationaldress zum Fußballtraining gegangen. Der Zweitantragsgegner habe dann auf B/K/S zum Erstantragsteller gesagt: „Was ist los du kleiner Ustascha, glaubst du auch, dass Kroatien gegen Brasilien gewinnt?“. Die Mutter habe diese Aussage gehört, da sie die Kinder habe gerade abholen wollen. Am Weg nach Hause hätten die Kinder sie gefragt, was „Ustascha“ heiße. Sie hätten schon gemerkt, dass es beleidigend sei, hätten aber die genaue Bedeutung nicht gekannt. Die Probleme hätten nur bei Trainings mit dem Zweitantragsgegner bestanden.

Als der Erstantragsteller im Oktober 2023 bei einem Spiel ausgewechselt worden sei, sei der der Streit zwischen dem Vater und dem Zweitantragsgegner eskaliert, wobei er sich auch über eine Diskriminierung aufgeregt habe. Nach dem Streit habe der Vater mit dem Erstantragsteller das Spiel verlassen und daraufhin mit dem Jugendleiter und Vorstandmitglied Y für den 25. Oktober 2023 einen Gesprächstermin vereinbart.

In den Tagen vor dem Termin habe der Zweitantragsteller dem Vater erzählt, dass einer seiner Schulkameraden, der mit einem Vorstandsmitglied des Vereins verwandt sei, ihm gesagt habe, er würde aus dem Verein ausgeschlossen werden. Da der Zweitantragsteller mit dem Konflikt nichts zu tun gehabt habe, hätten die Eltern dies zunächst nicht geglaubt.

Am 25. Oktober 2023 sei dem Vater bei der Besprechung mit mehreren Vereinsfunktionären mitgeteilt worden, dass der Erstantragsteller und der Zweitantragsteller aus dem Verein ausgeschlossen werden würden. Es habe auch eine Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge sowie eine Freigabe der Kinder stattgefunden. Den Kindern wurde zudem verboten, den Fußballplatz (außerhalb des Trainings über den Verein) zu benutzen.

Die Mutter der Antragsteller habe danach noch ein Vorstandsmitglied über WhatsApp kontaktiert und nachgefragt, weshalb auch der Zweitantragsteller vom Training und vom Fußballplatz ausgeschlossen worden sei. Dieser begründete den Ausschluss mit dem Verhalten des Vaters und bestätigte, dass dies eine Vorstandsentscheidung gewesen sei.

Am 4. Dezember 2023 habe über die Kinder- und Jugendanwaltschaft unter Einbeziehung der Bürgermeisterin ein Vermittlungsgespräch stattgefunden, dieses habe jedoch zu keinem Ergebnis geführt. Das Angebot, dass unter der Voraussetzung, dass die Eltern nicht mehr auf den Fußballplatz kommen würden und Verschwiegenheit über die Vorfälle bewahrt würde, die Kinder wieder Vereinsmitglieder sein dürften, hätten die Eltern abgelehnt. Dieses Angebot sei besonders für die Mutter völlig unverständlich gewesen, da diese in den Konflikt nicht involviert gewesen sei.

Im Nachgang dieser Vorfälle sei mehrfach behauptet worden, dass die Eltern den Erstantragsteller und den Zweitantragsteller aus dem Verein „rausgenommen" hätten. Dies sei unrichtig, weil der Ausschluss eine Vorstandsentscheidung gewesen sei.

Den Erstantragsteller habe das systematische „Kleinhalten“ durch seinen Trainer aber zunehmend belastet und er habe sich verletzt und ungerecht behandelt gefühlt. Die Eltern und auch der Erstantragsteller seien überzeugt, dass diese Benachteiligungen mit deren ethnischer Herkunft zu tun hätten. Dies ergebe sich einerseits aus dem Vergleich mit den anderen Kindern, insbesondere mit dem (einheimischen) Jungen, der kaum zum Training gekommen sei, aber bei den Turnieren trotzdem immer statt dem Erstantragsteller ins Tor gedurft habe. Auch mit seiner Bezeichnung als „kleiner Ustascha“ habe der Zweitantragsgegner eindeutig auf die kroatischen Wurzeln des Erstantragstellers Bezug genommen. Die Bezeichnung als „kleiner Ustascha" stelle eine Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit dar.

Der Zweitantragsteller sei zudem ausschließlich aufgrund seines Naheverhältnisses zum Vater und zum Erstantragsteller ausgeschlossen worden und sei damit ebenfalls durch die Erstantragsgegnerin bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung diskriminiert worden.

Der Ausschluss des Erstantragstellers und des Zweitantragstellers aus dem Verein sei insbesondere auch als Reaktion darauf erfolgt, dass der Vater sich im Verein im Interesse seiner Söhne gegen die Diskriminierung des Erstantragstellers eingesetzt habe.

 

 

Von der Erstantragsgegnerin und dem Zweitantragsgegner langte zu den Vorwürfen am 2.

Mai 2024 im Wesentlichen folgende Stellungnahme beim Senat III der GBK ein: Mai 2024 im Wesentlichen folgende Stellungnahme beim Senat römisch drei der GBK ein:

Die Antragsgegner würden die Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt bestreiten.

Richtig sei, dass der Zweitantragsgegner als Trainer der U11- Nachwuchsmannschaft der Erstantragsgegnerin tätig sei. Ebenfalls unstrittig seien die Antragsteller bis Oktober 2023 Mitglieder der Erstantragsgegnerin gewesen. Der Zweitantragsgegner sei ein österreichischer Staatsbürger, dessen Eltern aus Nord Mazedonien stammen würden.

Die Erstantragsgegnerin habe insgesamt acht Nachwuchsmannschaften in allen Altersklassen und sei sehr bemüht, eine gute Nachwuchsarbeit zu leisten und das soziale Gefüge in den Teams zu stärken. In allen Mannschaften seien Spieler verschiedener Nationalitäten und Ethnien vertreten und auch als Trainer (zum Beispiel bis zum Jahr 2023 auch der Trainer der Kampfmannschaft) würden Personen verschiedener Nationalitäten und Herkunft fungieren. Die Erstantragsgegnerin lege großen Wert auf Integration und die Integrierung von Erwachsenen und Kindern anderer Nationalitäten und sehe sich in der Pflicht, die Integration in ihrer Funktion als Verein zu fördern.

Es würde ausdrücklich bestritten, dass der Erstantragsteller oder dessen Vater oder zu einem anderen Zeitpunkt ein anderer Spieler aufgrund seiner Ethnie, Nationalität oder aufgrund einer anderen Eigenschaft oder eines anderen Merkmals von einem Trainer oder Funktionär der Erstantragsgegnerin diskriminiert worden sei. Im beschwerdegegenständlichen Fall sei kein Mitglied der Familie der Antragsteller jemals diskriminiert worden.

Besonders im Kinder- und Jugendalter sei es der Erstantragsgegnerin wichtig, jedem Kind die Chance zu geben, sich auf dem Spielfeld beweisen zu können. Aus diesem Grund würde versucht, jedem Spieler ausreichend Einsatzzeit zu verschaffen. Der Erstantragsteller habe in der U11-Mannschaft auf der Position des Torhüters gespielt. In der U11-Mannschaft gebe es jedoch auch einen zweiten Torhüter. Aus diesem Grund hätten sich diese beiden Torhüter jedes

Spiel in etwa 50:50 aufgeteilt, was bedeute, dass jeder Torhüter eine Halbzeit lang Im Tor stehe. Dies unabhängig von einer höheren oder geringeren Trainingsbeteiligung, da jeder Torhüter ausreichend Einsatzzeit sammeln solle und nur durch ein gerechtes Abwechseln jedem Kind eine Chance und der Spaß am Sport gegeben werden könne.

Der Erstantragsgegnerin sowie auch deren Trainer, dem Zweitantragsgegner, sei es wichtig, jedem Spieler dieselben Möglichkeiten zu geben, damit jedes Kind Spaß am Training sowie den gleichen Einsatz anlässlich von Bewerbsspielen habe. Aus diesem Grund sei insbesondere auf der Torhüterposition die Einsatzzeit begrenzt, da bei Vorhandensein von zwei Torhütern jeder Torhüter lediglich eine Halbzeit spielen könne. Dies würde in jeder Nachwuchsmannschaft der Erstantragsgegnerin derart gehandhabt und sei auch im beschwerdegegenständlichen Fall so gehandhabt worden.

Dies habe jedoch nichts mit Diskriminierung oder Benachteiligung zu tun und treffe jeden Spieler, und zwar unabhängig von seiner Nationalität oder Ethnizität. An jedem Tag der Woche, an welchem ein Training der Erstantragsgegnerin stattfinde, sei auch immer ein Funktionär am Platz, der bei Gelegenheit die Trainings beobachte und auch die Arbeit der Trainer kontrolliere. Dabei sei von den Funktionären der Erstantragsgegnerin nie festgestellt worden, dass ein Trainer, insbesondere der Zweitantragsgegner, einheimische Kinder weniger streng behandelt hätte als Kinder mit Migrationshintergrund.

Eine Aussage, wie die von den Antragstellern zitierte („Was ist los du kleiner Ustascha, glaubst du auch, dass Kroatien gegen Brasilien gewinnt?“) sei vom Zweitantragsgegner nie getätigt worden. Es möge sein, dass über den Ausgang des Spiels Kroatien vs. Brasilien anlässlich der Fußball-WM 2022 geredet worden sei, jedoch seien in diesem Zusammenhang mit Sicherheit keine Verunglimpfungen oder Beschimpfungen gefallen. Bei der Erstantragsgegnerin würde großer Wert auf einen respektvollen Umgang miteinander und einen achtsamen Umgang der Sprache Wert gelegt. Insbesondere bei den jüngeren Nachwuchsmannschaften sei es wichtig, eine ordentliche Sprache zu pflegen.

Dies sei auch eingehend von den Funktionären mit den Trainern besprochen worden. Beschimpfungen, insbesondere solche, die auf Merkmale oder Eigenschaften abzielen würden, seien bei der Erstantragsgegnerin strengstens verboten.

Der Zweitantragsteller habe in der U13-Mannschaft gespielt und sei ein wichtiger Bestandteil dieser Mannschaft gewesen. Auch dieser habe Einsatzzeiten bekommen, wie jeder andere Spieler in der Mannschaft. Eine Benachteiligung durch den Trainer der U13-Mannschaft habe nie vorgelegen und wurde der Erstantragsgegnerin auch nicht vorgeworfen.

Bei einem Spiel der U11-Mannschaft am 22. Oktober 2023, sei die Situation zwischen dem Vater der Antragsteller und dem Zweitantragsgegner eskaliert. Wie bei jedem Spiel üblich, hätte der Erstantragsteller, der die erste Halbzeit als Torhüter gespielt habe, in der Halbzeit für den zweiten Torhüter ausgewechselt werden sollen. Der Vater der Antragsteller habe mit dem Zweitantragsgegner zu diskutieren begonnen, was schlussendlich darin gegipfelt habe, dass der Vater seinem Sohn befohlen habe, im Tor zu bleiben und das Spielfeld nicht zu verlassen, sodass im Tor der Erstantragsgegnerin zwei Torhüter gestanden seien.

Die Mitspieler des Erstantragstellers hätten ihrerseits wiederum versucht, diesen davon zu überzeugen, das Spielfeld, wie üblich, zu verlassen. Der Erstantragsteller sei in dieser Situation vollkommen überfordert und hin und hergerissen gewesen, seinen Teamkollegen oder seinem Vater gerecht zu werden.

Der aufgrund des Vorfalles herbeigerufene Jugendleiter Y habe aufgrund des Verhaltens des Vaters tatsächliche Gewaltanwendung und -ausübung durch diesen befürchtet. Der Vater habe lautstark über den Platz geschrien und die Funktionäre sowie den Trainer und Co-Trainer, beispielsweise als „Arschkriecher“, beschimpft.

Aufgrund des lautstarken Auftretens des Vaters habe der Trainer der gegnerischen Mannschaft seine Spieler in die Kabine geschickt. In weiterer Folge sei das Spiel abgebrochen worden. Andere Väter hätten versucht, ihn zu beruhigen und diesen dazu zu bewegen, den Sportplatz zu verlassen.

Schlussendlich habe der Vater noch die Herausgabe des Spielerpasses des Erstantragstellers und die Rücküberweisung des Mitgliedsbeitrages für die Saison 2023/2024 für den Erstantragsteller gefordert. Der Mitgliedsbeitrag sei ihm umgehend in bar ausgehändigt worden, da der Vater angedroht habe: „Wenn er den Mitgliedsbeitrag in 20 Minuten nicht bekommt, dann wartet er auf den Trainer am Parkplatz“. Schlussendlich habe der Vater noch die Herausgabe des Spielerpasses des Erstantragstellers und die Rücküberweisung des Mitgliedsbeitrages für die Saison 2023 aus 2024, für den Erstantragsteller gefordert. Der Mitgliedsbeitrag sei ihm umgehend in bar ausgehändigt worden, da der Vater angedroht habe: „Wenn er den Mitgliedsbeitrag in 20 Minuten nicht bekommt, dann wartet er auf den Trainer am Parkplatz“.

Der Spielerpass habe nicht übergeben werden können, da dieser nur mehr digital geführt würde und nur digital verfügbar sei. Jedoch sei dem Vater vom anwesenden Jugendleiter Y zugesichert worden, dass jederzeit der Verein gewechselt werden könne und beide Kinder sofort ablösefrei freigegeben würden. An dieser Stelle sei festzuhalten, dass während dieser Diskussion und Gespräche auch die Mutter der beiden mj. Antragsteller, Frau dA, anwesend gewesen sei. Ihr Ehegatte habe ihr einerseits jedoch in aller Öffentlichkeit verboten, mit den anwesenden Funktionären der Erstantragsgegnerin zu sprechen und sich einzumischen, und habe andererseits den Funktionären verboten, mit dA zu reden.

Er habe sich als alleiniger Wortführer dargestellt.

Am Nachmittag desselben Tages sei zwischen cA und Herrn Y von der Erstantragsgegnerin ein Gespräch für den 25. Oktober 2023 vereinbart worden. Am 23. Oktober 2023 habe eine Vorstandssitzung der Erstantragsgegnerin stattgefunden, bei welcher die Verhängung eines Stadionverbotes über cA beschlossen worden sei. Seine beiden Söhne hätten aber, wenn von den Eltern gewünscht, weiterhin für die Erstantragsgegnerin spielen sollen. Würde der Vater diesem Vorschlag nicht zustimmen, so würde die Erstantragsgegnerin jederzeit die Freigabe für die beiden mj. Söhne erteilen, sodass diese für einen anderen Verein spielen könnten.

Beim Gespräch am 25. Oktober 2023 sei dann der Vorfall vom 22. Oktober 2023 besprochen worden, wobei cA sich weder entschuldigt habe noch Reue oder Einsicht gezeigt habe, insbesondere nicht für sein ausfälliges und aggressives Verhalten in Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen, welches zu einem Spielabbruch eines Kinder-Meisterschaftsspieles geführt habe. Vielmehr habe der Vater den Funktionären der Erstantragsgegnerin mit einer Klage und der „Absetzung“ des Trainers gedroht. Das Platzverbot sei von ihm nicht akzeptiert worden.

Auf ausdrücklichem Wunsch von cA seien diesem die Freigabebestätigungen für seine beiden mj. Söhne, welche diesen den Übertritt in einen anderen Verein ermöglichen würden, ausgehändigt worden, sowie sei auch der Mitgliedsbeitrag für den Zweitantragsteller für die Saison 2023/2024 zurückerstattet worden. Die Kinder seien somit über ausdrückliches Verlangen ihres Vaters aus dem Verein ausgetreten. Auf ausdrücklichem Wunsch von cA seien diesem die Freigabebestätigungen für seine beiden mj. Söhne, welche diesen den Übertritt in einen anderen Verein ermöglichen würden, ausgehändigt worden, sowie sei auch der Mitgliedsbeitrag für den Zweitantragsteller für die Saison 2023 aus 2024, zurückerstattet worden. Die Kinder seien somit über ausdrückliches Verlangen ihres Vaters aus dem Verein ausgetreten.

In weiterer Folge sei von der Familie A die Kinder- und Jugendanwaltschaft Salzburg eingeschaltet worden. Es habe zufolge dessen am 4. Dezember 2023 ein Gespräch in deren Beisein und unter Einbeziehung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Gemeinde1 stattgefunden, jedoch habe auch anlässlich dieses Treffens kein Einvernehmen mit den Ehegatten A hergestellt werden können.

Diesen sei ein Kompromiss vorgeschlagen worden, wonach sich cA für seine ausfällige Ausdrucksweise und sein Fehlverhalten am Sportplatz hätte entschuldigen sollen und ihm ein dauerhaftes Platzverbot erteilt worden wäre, dA ebenfalls eine Zeit lang dem Sportplatz hätte fernbleiben sollen und die beiden mj. Kinder weiterhin bei der Erstantragsgegnerin trainieren und spielen und sich bei allfälligen Vorkommnissen unmittelbar an die Kinder- und Jugendanwaltschaft hätten wenden können.

Eine wie immer geartete Verschwiegenheitspflicht der Eltern sei nicht Thema gewesen. Dieser Vorschlag habe bei cA keine Zustimmung gefunden. Das Vermittlungsgespräch am 4. Dezember 2023 habe damit geendet, dass die Bürgermeisterin cA aufgrund seines aggressiven und ausfälligen Verhaltens des Sitzungssaals habe verweisen müssen. Dieser habe daraufhin entgegnet, „wann er gehe, sage immer noch er, von einer Frau lasse er sich nichts sagen“.

Eine Diskriminierung der beiden mj. Antragsteller seitens der Erstantragsgegnerin sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. cA habe sich auch richtigerweise nicht gegen die (vermeintliche) Diskriminierung seines Sohnes a im Verein eingesetzt, sondern habe für diesen vielmehr ein größeres Ausmaß an Spielzeit erzwingen wollen, was jedoch den Gepflogenheiten im Verein widersprochen habe und zumindest ein anderes Kind, welches ebenfalls in der Position des Torhüters spielte, diskriminiert hätte.

Dabei habe cA seinerseits ein nicht tolerierbares aggressives Verhalten und eine ausfällige Ausdrucksweise an den Tag gelegt. Dies werde auch durch den Umstand belegt, dass er oder seine Ehegattin in einem E-Mail vom 22. Jänner 2024, die Funktionäre des Erstantragsgegnerin als „alte Nazis“ bezeichnet habe.

Die Erstantragsgegnerin und ihre Funktionäre hätten alles unternommen, um ein Einvernehmen mit cA herzustellen, und hätten diesem auch Vorschläge unterbreitet, damit dessen beide Söhne auch weiterhin hätten für die Erstantragsgegnerin Fußball spielen können. cA habe jedoch keines dieser Angebote angenommen.

 

In der Sitzung des Senates III am 5. September 2024 wurden die Eltern der mj. Antragsteller, cA und dA, sowie Z und X befragt: In der Sitzung des Senates römisch drei am 5. September 2024 wurden die Eltern der mj. Antragsteller, cA und dA, sowie Z und römisch zehn befragt:

 

CA erläuterte in seiner Befragung im Wesentlichen das im Antrag Vorgebrachte.

Darüber hinaus behauptete er weitere Ungleichbehandlungen und Ausgrenzungen durch die Antragsgegner bzw. meinte, dass im Verein so etwas wie eine Vetternwirtschaft bestehe. Die Fragen des Senates nach Beschreibung von konkreten Fällen der Ungleichbehandlung und Ausgrenzung seiner Söhne, welche er selbst wahrgenommen habe, beantwortete dieser mit dem Umstand, dass einige Kinder nicht zum Training gekommen wären, aber trotzdem hätten spielen dürfen. Diese Kinder seien alles Verwandte von Vorstandsmitgliedern gewesen. Der Befragte sei der Ansicht, dass es eine unumstößliche Regel sei, dass nur Kinder spielen dürften, die auch zum Training kämen. Außerdem seien von älteren Kindern „Nazilieder“ gesungen worden.

Der Befragte beanstandete wiederholt, dass der Erstantragsteller aus dem Tor „hinausgedrängt“ und somit ethnisch diskriminiert worden sei, da er bei Fußballspielen durch ein anderes Kind ausgetauscht worden sei, welches keinen Migrationshintergrund habe. Die Vermutung des Senates, dass der Trainer auch eine andere sportliche Ansicht über seinen Sohn und nicht leistungsabhängige Einsatzzeiten der Kinder haben könnte, wies der Befragte zurück.

Auch gegen den Zweitantragsteller sei im Beisein des Befragten und des Zweitantragsgegners durch ein älteres Kind die Drohung „ich werde dich grätschen und breche dir beide Knochen, damit du das nächste Mal nicht im Kader bist“, ausgesprochen worden. Der Zweitantragsgegner habe aber auf Nachfrage des Befragten verneint, das gehört zu haben.

Es stimme nicht, wie von der Erstantragsgegnerin behauptet, dass er seine Söhne aus dem Verein habe herausnehmen wollen. Vor einem Spiel habe der Erstantragsteller seinen Vater gefragt, was er tun solle, wenn er wieder durch ein anderes Kind aus dem Tor hinausgeschubst werde. Der Befragte habe ihm geantwortet, dass er nicht rauszugehen brauche. Auf Nachfrage des Kindes, was es tun solle, wenn der Trainer so entscheide, habe der Befragte gemeint, dass er auch nicht aus dem Tor müsse, wenn der Trainer das sage, denn er sei der Spieler und entscheide, ob er rausgehe oder nicht.

Während dieses Spiels sei der Erstantragsteller ausgewechselt worden, worauf der Befragte ihm gesagt habe, dass er sich nicht auswechseln lassen solle, das sei sein gutes Recht als Spieler. Der Befragte habe seinem Sohn auch gesagt, dass er für sich selbst sorgen müsse, woraufhin er das Tor nicht habe verlassen wollen. Die Funktionäre vom Verein hätten dann das Spiel unterbrochen. Später sei gesagt worden, dass der Befragte das Spiel unterbrochen habe, was aber nicht wahr sei. Daraufhin habe der Befragte dem Zweitantragsgegner gesagt, dass er nichts mehr mit ihm zu tun haben und er den von ihm auf das private Konto des Zweitantragsgegners einbezahlten Mitgliedsbeitrag zurückhaben wolle.

Auf die Nachfrage eines Senatsmitglieds, dass doch der Trainer entscheide, wer ausgewechselt werde, entgegnete der Befragte, dass das Senatsmitglied dann nichts vom Sport verstehe.

Auch hätten sich ein anderer Vater und ein Funktionär eingemischt. Letzterer habe gesagt, dass das eine Trainerentscheidung sei, wer ausgewechselt würde. Der Befragte habe ihm geantwortet, dass der Trainer dann nichts zu entscheiden habe. Dann habe der Funktionär gesagt „Wenn es dir nicht passt, dann nimm deine Kinder und geh wohin du willst!“

 

DA schilderte in ihrer Befragung im Wesentlichen das im Antrag Vorgebrachte. Sie erläuterte anhand eines Fußballspiels das diskriminierende Verhalten des Zweitantragsgegners insofern, dass nur der Erstantragsteller vom Zweitantragsgegner aufgrund der schlechten Leistung angeschrien und niedergemacht worden sei und er im dritten Drittel gar nicht mehr habe spielen dürfen. Auf Nachfrage des Senates erläuterte die Befragte, dass ca. die Hälfte der Mannschaft einen Migrationshintergrund habe. Darüber hinaus würde der Zweitantragsgegner mit einheimischen Kindern immer freundliche Gespräche führen, bei ihrem Sohn aber eine „feindliche Sprache“ verwenden.

Während der Fußball-Weltmeisterschaft in Katar habe die Befragte ihre Söhne vom Training abgeholt. Als sie vor der Kabine gewartet habe, habe sie gehört, wie der Zweitantragsgegner den Erstantragsteller auf Kroatisch gefragt habe „Was glaubst du, kleiner Ustascha? Gewinnt Kroatien oder Brasilien?“, was das Kind zu Nachfragen veranlasst habe, was ein „Ustascha“ sei.

 

Z schilderte in seiner Befragung im Wesentlichen, dass er der Präsident der Erstantragsgegnerin sei.

Am Sonntag habe dieses letztlich abgebrochene Nachwuchsspiel stattgefunden und am Montag wurde standardmäßig die Vorstandssitzung des Vereins abgehalten. Im Rahmen dieser Sitzung habe der Befragte von diesem Vorfall erfahren. Der bei dem Spiel anwesende Jugendleiter des Vereins habe einen Eklat bei diesem Spiel geschildert: Der Vater des Erstantragstellers habe nicht akzeptiert, dass sein Sohn ausgewechselt würde, und habe sich ins Tor gestellt, sodass das Spiel nicht habe fortgeführt werden können. Des Weiteren habe er vom Zweitantragsgegner den Mitgliedsbeitrag für seinen Sohn zurückverlangt, womit dieser eigentlich nicht mehr Mitglied im Verein und ausgetreten sei.

Obwohl die anwesenden Vorstandsmitglieder dagegen gewesen seien, habe der Befragte auf einer Aussprache mit den Eltern der Antragsteller bestanden. Es sei daher diese Aussprache geplant, aber im Falle des negativen Ausgangs dieser Aussprache auch vereinbart worden, dass den Eltern Platzverbot erteilt würde. Die Kinder hätten aber wie bisher weiterspielen können und seien nicht ausgeschlossen worden. Es sei dann sogar noch ein Kompromiss vorgeschlagen worden, dass die Eltern der Antragsteller weiterhin kommen könnten, wenn sie sich entschuldigen, was sie aber abgelehnt hätten.

Die für den Mittwoch angesetzte Aussprache sei wieder eskaliert, und es habe keine Einsicht gegeben, dass das Verhalten des Vaters auf dem Sportplatz nicht tolerierbar sei. Schlussendlich habe der Verein beschlossen, dass sich die Eltern für ihre Kinder einen neuen Verein suchen sollten. Nach diesem Termin seien die Kinder nicht mehr zum Training gekommen und es sei ihnen digital die Freigabe erteilt worden.

Bis zu diesem Vorfall seien dem Befragte keine Beschwerden über den Vater zur Kenntnis gebracht worden. Es habe auch keine Beschwerden gegen die Trainer oder gegen andere Kinder gegeben.

Auch der Vorwurf, dass Kinder mit Migrationshintergrund „hinausgedrängt“ würden, werde zurückgewiesen. Die Fluktuation der Kinder liege bei unter 5 %, welche vornehmlich durch deren Schulwechsel bedingt sei. Auch gebe es keine Sprachschwierigkeiten.

 

X schilderte in seiner Befragung im Wesentlichen das in der Stellungnahme vom 2. Mai 2024 Vorgebrachte. Er sei schon dreieinhalb Jahre Trainer in diesem Verein, in dem auch sein Sohn spiele. Den Erstantragsteller kenne der Befragte schon seit der U-7 Mannschaft und es habe nie Probleme gegeben. römisch zehn schilderte in seiner Befragung im Wesentlichen das in der Stellungnahme vom 2. Mai 2024 Vorgebrachte. Er sei schon dreieinhalb Jahre Trainer in diesem Verein, in dem auch sein Sohn spiele. Den Erstantragsteller kenne der Befragte schon seit der U-7 Mannschaft und es habe nie Probleme gegeben.

In der U-11 Mannschaft seien 20 Spieler zur Auswahl gewesen, wobei der Erstantragsteller und ein anderer Junge die Tormänner gewesen seien. Deshalb habe das Trainerteam entschieden, an Spielwochenenden beide spielen zu lassen. Ein Spiel dauere dreimal 20 Minuten, wobei sich die beiden Tormänner ausmachen würden, wer die ersten 20 Minuten und wer die zweiten 20 Minuten spiele. Wer die dritten 20 Minuten spiele, würden die Trainer entscheiden oder sie würden geteilt, sodass jeder Tormann 10 Minuten spiele.

Eine Woche vor dem Vorfall auf dem Spielfeld, habe der Vater des Erstantragstellers den Befragten darauf angesprochen, dass er nicht wünsche, dass sein Sohn ausgewechselt werde. Der Befragte habe ihm erklärt, dass er nicht verstehe, wo das Problem sei, da der Erstantragsteller bei jedem Spiel aufgestellt sei und spielen könne. Dies habe der Vater zunächst akzeptiert.

Am darauffolgenden Freitag sei der Vater jedoch wieder zum Befragten gekommen und habe denselben Wunsch geäußert. Wiederum habe der Befragte erklärt, dass er alle Kinder spielen lassen und keine Unterschiede machen wolle. In diesem Gespräch sei der Vater schon ziemlich laut geworden und habe zu seinem anwesenden Sohn gesagt, dass er entscheide, wann sein Kind spiele und was es spiele. Da der Befragte nicht habe diskutieren und streiten wollen, habe er sich umgedreht und sei zum Training gegangen.

Beim Spiel am Sonntag habe der Erstantragsteller im Tor begonnen. Am Beginn der zweiten 20 Minuten Spielzeit sei der Vater mitten auf das Spielfeld gelaufen und habe dem Erstantragsteller gesagt, dass er ins Tor gehen solle. In der Zwischenzeit seien der Schiedsrichter und die gegnerische Mannschaft wieder auf das Spielfeld gekommen. Der Befragte habe dann dem Erstantragsteller gesagt, dass er aus dem Tor müsse, da der andere Mitspieler nun an der Reihe sei. Im Zuge dessen habe der Vater begonnen, den Co-Trainer des Befragten und die beiden Elternteile des Mitspielers zu beschimpfen.

Auch sei der Trainer der gegnerischen Mannschaft zum Befragten gekommen und habe gemeint, dass es ihm leid tue, aber man mit zwei Tormännern nicht spielen könne und er das Spiel auf Grund der Auseinandersetzung abbrechen wolle. Er wolle nicht, dass die Kinder diesen Vorfall sehen, daher gehe er jetzt mit den Kindern in die Kabine. Der gegnerische Trainer habe den Befragten ersucht, den Vorfall zu regeln.

Auch der Befragte habe die Kinder weggeschickt. Der Vater des Erstantragstellers sei aber auf dem Spielfeld geblieben und habe das Trainerteam weiterhin beschimpft. Daher habe man den Jugendleiter des Vereins verständigt, der auch bald auf dem Platz eingetroffen sei. In der Zwischenzeit hätten sich schon die anderen Elternteile eingemischt und mit dem Vater diskutiert.

Der Befragte habe sich mit den Kindern auf der anderen Seite des Platzes befunden, als der Vater um den ganzen Platz herum zu ihm gekommen sei und ihn zunächst als „Hurensohn“ beschimpft und dann gemeint habe, dass er „seine Mutter ficken wolle“. Da der Befragte für die Kinder habe Vorbild sein wollen, sei er trotzdem ruhig geblieben.

Es sei dem Befragten vom Vater 15 Minuten Zeit gegeben worden, ihm den Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen, da er auf den Verein „scheiße“ und er ansonsten dem Befragten draußen „den Kopf abreißen“ würde. Der Befragte habe sich dann das Geld von einem Elternteil geborgt und dem Vater übergeben, wobei er ihn gebeten habe, den Fußballplatz zu verlassen. Damit sei für den Befragten die Diskussion beendet gewesen und es wäre versucht worden, weiter zu spielen, was aber nicht funktioniert habe. Der gegnerische Trainer habe das Spiel nicht fortführen wollen, weil die Kinder sehr verstört gewesen seien, und es sei deswegen das Spiel abgebrochen worden.

Der Befragte weise zurück, dass die Kinder von Funktionären und Vorständen immer spielen würden. Wenn dem so wäre, würden der Sohn des Befragten und des Co-Trainers immer spielen und nie ausgewechselt werden; dies sei aber nicht der Fall. Auch habe er den Erstantragsteller nie „kleiner Ustascha“ genannt.

 

 

 

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission nimmt folgenden Sachverhalt auf Grund der nachstehenden rechtlichen Basis und Beweiswürdigung als erwiesen an: Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission nimmt folgenden Sachverhalt auf Grund der nachstehenden rechtlichen Basis und Beweiswürdigung als erwiesen an:

Der Senat III hatte zu prüfen, ob gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 und 4 leg.cit. sowie § 35 Abs. 1 leg.cit, eine unmittelbare Diskriminierung des Erstantragstellers und des Zweitantragstellers aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen vorliegt, eine Diskriminierung des Erstantragstellers und des Zweitantragstellers aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit vorliegt und eine Belästigung des Erstantragstellers durch den Zweitantragsgegner vorliegt. Der Senat römisch drei hatte zu prüfen, ob gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und 4 leg.cit. sowie Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit, eine unmittelbare Diskriminierung des Erstantragstellers und des Zweitantragstellers aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen vorliegt, eine Diskriminierung des Erstantragstellers und des Zweitantragstellers aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit vorliegt und eine Belästigung des Erstantragstellers durch den Zweitantragsgegner vorliegt.

 

Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:

§ 30. (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses Paragraph 30, (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

1.
beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,

2.       bei sozialen Vergünstigungen,  3.       bei der Bildung,

sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts. Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts oder deren ethnischer Zugehörigkeit diskriminiert wird.

§ 35. (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken, Paragraph 35, (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach Paragraph 31, oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,

1.       dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und

2.       ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird, gelten als Diskriminierung.

§ 38. (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Paragraph 38, (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. (3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

 

Im Verein der Erstantragsgegnerin sind Spieler verschiedener Nationalitäten und Ethnien vertreten und auch als Trainer fungieren Personen verschiedener Nationalitäten und Herkunft. Die mj. Antragsteller waren seit Jahren Mitglieder der Erstantragsgegnerin. Der Zweitantragsgegner war der Trainer des Erstantragstellers in der U-11 Mannschaft (davor schon in der U-7 Mannschaft), in der dieser als einer von zwei Spielern die Position des Torhüters eingenommen hat. Der Zweitantragsteller spielte in der U-13 Mannschaft.

Dass der Erstantragsteller durch den Zweitantragsgegner bei den Trainings systematisch strenger behandelt wurde, konnte vom Senat III nicht festgestellt werden; dies insbesondere auch deswegen, weil bei jedem Training der Nachwuchsmannschaften immer auch ein Funktionär am Platz vor Ort ist, der bei Gelegenheit die Trainings beobachtet und auch die Arbeit der Trainer kontrolliert, und außer „Nichtloben“ auch keine beispielhaften sich wiederholenden Geschehnisse von den Eltern genannt werden konnten. Dass der Erstantragsteller durch den Zweitantragsgegner bei den Trainings systematisch strenger behandelt wurde, konnte vom Senat römisch drei nicht festgestellt werden; dies insbesondere auch deswegen, weil bei jedem Training der Nachwuchsmannschaften immer auch ein Funktionär am Platz vor Ort ist, der bei Gelegenheit die Trainings beobachtet und auch die Arbeit der Trainer kontrolliert, und außer „Nichtloben“ auch keine beispielhaften sich wiederholenden Geschehnisse von den Eltern genannt werden konnten.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Aussagen der Auskunftspersonen wird vom Senat III festgestellt, dass die Einsatzzeiten bei jedem Spiel in etwa zur Hälfte auf den Erstantragsteller und den zweiten Torhüter aufgeteilt wurden. Eine Schlechterstellung des Erstantragstellers bei den Einsatzzeiten in den Spielen liegt sohin nicht vor. Die Kinder wurden nach der Vereinsphilosophie allen Kindern gleich viel Spaß am Spiel zu ermöglichen gleichmäßig – ungeachtet der tatsächlichen Trainingszeiten bzw. Fehlzeiten –eingeteilt. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Aussagen der Auskunftspersonen wird vom Senat römisch drei festgestellt, dass die Einsatzzeiten bei jedem Spiel in etwa zur Hälfte auf den Erstantragsteller und den zweiten Torhüter aufgeteilt wurden. Eine Schlechterstellung des Erstantragstellers bei den Einsatzzeiten in den Spielen liegt sohin nicht vor. Die Kinder wurden nach der Vereinsphilosophie allen Kindern gleich viel Spaß am Spiel zu ermöglichen gleichmäßig – ungeachtet der tatsächlichen Trainingszeiten bzw. Fehlzeiten –eingeteilt.

Beim Spiel der U-11 Mannschaft am 22. Oktober 2023 eskalierte die Situation zwischen dem Vater der Antragsteller und dem Zweitantragsgegner. Wie bei jedem Spiel hätte der Erstantragsteller nach dem ersten Drittel gegen den zweiten Torhüter ausgewechselt werden sollen; das dritte Drittel wäre auf beide Torhüter mit einer Spielzeit von je 10 Minuten zu teilen gewesen. Jedoch begann der Vater des Erstantragstellers mit dem Zweitantragsgegner lautstark zu diskutieren und befahl seinem Sohn, das Tor nicht zu verlassen, wodurch zwei Torhüter im Tor gestanden sind und das Spiel auf Veranlassung des gegnerischen Trainers nicht fortgesetzt, sondern unterbrochen bzw. in weiterer Folge aufgrund des anhaltend lautstarken Verhaltens des Vaters ganz abgebrochen wurde. Insoweit decken sich die Aussagen aller Vernommenen.

Der Vater der Antragsteller beschimpfte weiters lautstark den hinzugekommenen Jugendleiter der Erstantragsgegnerin sowie die anwesenden Trainer und Funktionäre mit teilweise äußerst unflätigen Ausdrücken. Der Trainer der gegnerischen Mannschaft beschloss aufgrund des Auftretens des Vaters, die Kinder seiner Mannschaft in die Kabine zu schicken und das Spiel zu beenden. Mehrere anwesende Väter anderer Kinder versuchten, den Vater der Antragsteller zu beruhigen, was aber nicht gelang.

Während dieser Diskussion war auch die Mutter der Antragsteller anwesend. Ihr Ehemann verbot ihr einerseits mit den anwesenden Funktionären zu sprechen und sich einzumischen, und verbot andererseits den Funktionären, mit ihr zu sprechen. Insoweit erwiesen sich die ruhigen rein sachbezogenen Aussagen der Antragsgegner als glaubwürdiger als die hoch emotionale Darstellung des Vaters der Antragsteller, die auf noch beträchtlichere Aufregung in der Situation und weniger Kontrolle der Wortwahl schließen lassen sowie die deutlich zurückhaltenden Angaben der Mutter der Antragsteller zu diesem Eklat im Gefolge der Spielunterbrechung, nachdem der Vater die Aufstellung des Trainers nicht akzeptierte.

Schlussendlich forderte der Vater des Erstantragstellers die Herausgabe des (elektronischen) Spielerpasses seines Sohnes und die Rücküberweisung des Mitgliedsbeitrags für seinen Sohn, welcher ihm auf Grund seines aggressiven Verhaltens umgehend in bar ausgehändigt wurde, was unstrittig blieb.

Am 23. Oktober 2023 fand eine Vorstandssitzung der Erstantragsgegnerin statt, in der ein Stadionverbot für den Vater der Antragsteller und im Gefolge der lautstarken Ablehnung desselben durch den Vater auch gegen die Mutter der Antragsteller ausgesprochen wurde. Wenn von den Eltern gewünscht, sollten die Antragsteller aber weiterhin für den Verein spielen können. Der Vater bestand im Gespräch mit dem Vorstand am 25. Oktober 2023 jedoch ausdrücklich auf die Aushändigung der Freigabebestätigungen, welche diesen den Übertritt in einen anderen Verein ermöglicht haben. Auch der Mitgliedsbeitrag des Zweitantragstellers wurde an diesem Tag von der Erstantragsgegnerin an den Vater der Antragsteller übergeben, was unstrittig blieb. Auch hier erwiesen sich nach dem persönlichen Eindruck des Senats die Angaben der Antragsgegner als lebensnäher, während der Vater der Antragsteller noch in der Senatssitzung aufgebracht war, was dafürspricht, dass er auch bei diesem Gespräch eher den Kontakt abbrechen wollte, denn eine gütliche Einigung unter Zugeständnis eigenen Fehlverhaltens zu erreichen. Vielmehr forderte er eine Entschuldigung des Vereins, weil nach seinen Regeln eine rein leistungsorientierte Aufstellpraxis zugunsten seines Sohnes stattzufinden hätte, was ein Vereinsmitglied jedoch den anderen nicht aufzwingen kann, wofür ihm jedes Verständnis fehlt.

Dass der Zweitantragsgegner die ihm vorgeworfene Aussage „Was ist los du kleiner Ustascha, glaubst du auch, dass Kroatien gegen Brasilien gewinnt?“ getätigt hat, konnte der Senat III nicht feststellen. Glaubwürdig gaben alle Vernommenen an, dass ihnen mangels Geschichtskenntnissen die Bedeutung dieser Bezeichnung unbekannt war, die sie als unbekannten Schimpfnamen einstuften. Davon ausgehend scheint nicht überzeugend, dass der immer ruhig bleibende Zweitantragsgegner gerade dieses „Schimpfwort“ in einer harmlosen Frage an ein kroatisches Kind nach dem künftigen Ausgang eines Weltmeisterschaftsfußballspiels verwendet haben soll, wenn er ihn sonst immer – wie die Mutter behauptet – ständig ignoriert und nicht beachtet hat. Dass die Kinder dieses Wort – nicht als Schimpfwort verwendet - viel eher von anderen Personen im Umfeld des Vereins gehört haben können, denen der Vater der Antragsteller eine Nähe zu nationalsozialistischem Gedankengut attestiert, scheint demgegenüber doch wahrscheinlicher. Dass der Zweitantragsgegner die ihm vorgeworfene Aussage „Was ist los du kleiner Ustascha, glaubst du auch, dass Kroatien gegen Brasilien gewinnt?“ getätigt hat, konnte der Senat römisch drei nicht feststellen. Glaubwürdig gaben alle Vernommenen an, dass ihnen mangels Geschichtskenntnissen die Bedeutung dieser Bezeichnung unbekannt war, die sie als unbekannten Schimpfnamen einstuften. Davon ausgehend scheint nicht überzeugend, dass der immer ruhig bleibende Zweitantragsgegner gerade dieses „Schimpfwort“ in einer harmlosen Frage an ein kroatisches Kind nach dem künftigen Ausgang eines Weltmeisterschaftsfußballspiels verwendet haben soll, wenn er ihn sonst immer – wie die Mutter behauptet – ständig ignoriert und nicht beachtet hat. Dass die Kinder dieses Wort – nicht als Schimpfwort verwendet - viel eher von anderen Personen im Umfeld des Vereins gehört haben können, denen der Vater der Antragsteller eine Nähe zu nationalsozialistischem Gedankengut attestiert, scheint demgegenüber doch wahrscheinlicher.

 

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen: Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III verneinte in seiner Sitzung vom 19. November 2024 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung und einer Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragsteller sowie eine Diskriminierung aufgrund eines Naheverhältnisses durch die Antragsgegnerin iSd § 32 Abs. 1 und 4 sowie § 35 leg.cit. Der Senat römisch drei verneinte in seiner Sitzung vom 19. November 2024 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung und einer Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragsteller sowie eine Diskriminierung aufgrund eines Naheverhältnisses durch die Antragsgegnerin iSd Paragraph 32, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 35, leg.cit.

Vom Diskriminierungsverbot gemäß § 30 Abs. 1 leg.cit. erfasst sind Rechtsverhältnisse, einschließlich deren Anbahnung und Begründung, und die Inanspruchnahme von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses. Vom Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 30, Absatz eins, leg.cit. erfasst sind Rechtsverhältnisse, einschließlich deren Anbahnung und Begründung, und die Inanspruchnahme von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses.

Ein Fußballverein in Österreich ist in der Regel als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes (§ 1 VereinsG) zu qualifizieren. Das bedeutet, dass er eine eigenständige juristische Person darstellt, die durch einen Gründungsakt und die entsprechende Satzung in der Regel mit einem gemeinnützigen oder ideellen Zweck gegründet wird, wie es bei Sportvereinen üblich ist. Der Verein hat rechtliche Unabhängigkeit, eigene Rechtspersönlichkeit, kann am Wirtschaftsleben teilnehmen und ist durch die Statuten und die Mitgliederversammlung mit Mehrheitsentscheidungen geprägt. Ein Fußballverein in Österreich ist in der Regel als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes (Paragraph eins, VereinsG) zu qualifizieren. Das bedeutet, dass er eine eigenständige juristische Person darstellt, die durch einen Gründungsakt und die entsprechende Satzung in der Regel mit einem gemeinnützigen oder ideellen Zweck gegründet wird, wie es bei Sportvereinen üblich ist. Der Verein hat rechtliche Unabhängigkeit, eigene Rechtspersönlichkeit, kann am Wirtschaftsleben teilnehmen und ist durch die Statuten und die Mitgliederversammlung mit Mehrheitsentscheidungen geprägt.

Ein Fußballverein gilt nach Ansicht des Senates III als Dienstleister in dem Sinne, dass er sportliche Dienstleistungen in Form von Ausbildung und sportlicher Betätigung anbietet. Dazu gehören auch die Teilnahme an Wettbewerben (auch auf professioneller Ebene), Trainingsmöglichkeiten und sportliche Betreuung für Mitglieder oder externe Teilnehmer und die Bereitstellung von Infrastrukturen, wie Sportplätzen oder Trainingsräumen. Diese Arten von sportlichen Angeboten können als Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2000/43/EG betrachtet werden, weil sie auf die Bereitstellung von Leistungen gegen Entgelt (z. B. in Form von Mitgliedsbeiträgen oder Teilnahmegebühren) ausgerichtet sind, wie sie im Wirtschaftsleben auch von Kapitalgesellschaften (zB großer Fußballklubs oder Fitness- bzw. Autofahrerclubs) angeboten werden und daher einen wirtschaftlichen Wert im Geschäftsverkehr darstellen. Die Rechtsform des Vereins und der Umstand, dass das Entgelt in Form von Mitgliedsbeiträgen entrichtet wird (wie zB bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit auch) schließen die Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht aus. Ein Fußballverein gilt nach Ansicht des Senates römisch drei als Dienstleister in dem Sinne, dass er sportliche Dienstleistungen in Form von Ausbildung und sportlicher Betätigung anbietet. Dazu gehören auch die Teilnahme an Wettbewerben (auch auf professioneller Ebene), Trainingsmöglichkeiten und sportliche Betreuung für Mitglieder oder externe Teilnehmer und die Bereitstellung von Infrastrukturen, wie Sportplätzen oder Trainingsräumen. Diese Arten von sportlichen Angeboten können als Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2000/43/EG betrachtet werden, weil sie auf die Bereitstellung von Leistungen gegen Entgelt (z. B. in Form von Mitgliedsbeiträgen oder Teilnahmegebühren) ausgerichtet sind, wie sie im Wirtschaftsleben auch von Kapitalgesellschaften (zB großer Fußballklubs oder Fitness- bzw. Autofahrerclubs) angeboten werden und daher einen wirtschaftlichen Wert im Geschäftsverkehr darstellen. Die Rechtsform des Vereins und der Umstand, dass das Entgelt in Form von Mitgliedsbeiträgen entrichtet wird (wie zB bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit auch) schließen die Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht aus.

Der festgestellte Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst.

Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt. Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt.

Die Antragsteller spielten mehrere Jahre friktionsfrei in den Nachwuchsmannschaften der Erstantragsgegnerin, wobei der Zweitantragsgegner immer der Trainer des Erstantragstellers gewesen ist. Die Eltern des Erstantragstellers behaupteten, dass dieser und auch andere Kinder mit Migrationshintergrund seit ca. eineinhalb Jahren durch den Zweitantragsgegner benachteiligt worden seien, indem er sie wesentlich strenger behandelt habe, als „einheimische“ Kinder. Diese Behauptung konnte in den Befragungen der Auskunftspersonen und unter Zugrundelegung der Stellungnahme der Antragsgegnerin nicht weiter substantiiert werden. Auch die Eltern der Antragsteller schilderten lediglich die Bevorzugung weniger, namentlich genannter Kinder, die Vereinsfunktionären nahestehen, ohne aber Verstöße gegen die Regeln des Vereins darlegen zu können; vielmehr sahen sie Verstöße gegen Regeln, die sie selbst als notwendig ansahen (etwa Spielzeiten nur im Verhältnis zum Trainingsumfang), die der Verein aber nicht etabliert hat, der sich nachvollziehbar in dieser Altersgruppe für gleichmäßige Beteiligung aller Kinder - unabhängig von deren Leistungserbringung - entschieden hat und deshalb auch keine Fußballakademie zur Förderung besonderer Talente betreibt. Einen Wechsel dieser Philosophie bei den Vereinszielen hin zu mehr Leistungsorientierung kann von den Eltern eines Mitglieds weder verlangt noch durchgesetzt werden. Ein ethnischer Konnex dieser weniger ehrgeizigen Philosophie als sie der Vater der Antragsteller wünscht lässt sich darin nicht erkennen. Eine weniger günstige Behandlung des Erstantragstellers durch den Zweitantragsgegner aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, im Rahmen der Trainingseinheiten während seiner Mitgliedschaft im Verein der Erstantragsgegnerin, liegt sohin nicht vor.

Ebenso wenig konnte ein Fehlverhalten der Erstantragsgegnerin hinsichtlich der Beendigung der Mitgliedschaft der Antragsteller festgestellt werden:

Die Aussagen der Auskunftspersonen lassen für den Senat III keinen Zweifel daran, dass während des Spiels der U-11 Mannschaft am 22. Oktober 2023 die Situation zwischen dem Vater und dem Zweitantragsgegner eskalierte. Der Vater des Erstantragstellers – welcher einer von zwei Torhütern war - stellte sich gegen die bei diesen Spielen übliche Praxis, dass jeder Torhüter abwechselnd ein ganzes Drittel im Tor spielt und das letzte Drittel zwischen den Torhütern geteilt wird, oder dass letztlich das Trainerteam bestimmt, wer das letzte Drittel bestreitet. Die Aussagen der Auskunftspersonen lassen für den Senat römisch drei keinen Zweifel daran, dass während des Spiels der U-11 Mannschaft am 22. Oktober 2023 die Situation zwischen dem Vater und dem Zweitantragsgegner eskalierte. Der Vater des Erstantragstellers – welcher einer von zwei Torhütern war - stellte sich gegen die bei diesen Spielen übliche Praxis, dass jeder Torhüter abwechselnd ein ganzes Drittel im Tor spielt und das letzte Drittel zwischen den Torhütern geteilt wird, oder dass letztlich das Trainerteam bestimmt, wer das letzte Drittel bestreitet.

Bei dem gegenständlichen Spiel begann der Erstantragsteller im Tor und hätte im zweiten

Drittel gegen den anderen Torhüter ausgewechselt werden sollen. Dies missfiel dem Vater des Erstantragstellers, weil er unter anderem der Meinung war, dass sein Sohn mehr Trainingseinheiten absolviert habe und ihm daher auch mehr Spielzeit zustehe. Diese Diskussion gipfelte darin, dass der Vater des Erstantragstellers seinem Sohn befahl im Tor zu bleiben, sodass im Tor der Erstantragsgegnerin zwei Torhüter standen. Offenbar war das Verhalten des Vaters derart lautstark und bedrohlich, dass die Kinder der gegnerischen Mannschaft von ihrem Trainer in die Kabine geschickt wurden und das Spiel damit beendet war. Der Senat III ist überzeugt, dass allein aufgrund des ungebührlichen Verhaltens des Vaters des Erstantragstellers, der die Aufstellung seines Sohnes an Stelle des Trainers wortstark durchsetzen wollte, das Spiel in weiterer Folge abgebrochen werden musste. Drittel gegen den anderen Torhüter ausgewechselt werden sollen. Dies missfiel dem Vater des Erstantragstellers, weil er unter anderem der Meinung war, dass sein Sohn mehr Trainingseinheiten absolviert habe und ihm daher auch mehr Spielzeit zustehe. Diese Diskussion gipfelte darin, dass der Vater des Erstantragstellers seinem Sohn befahl im Tor zu bleiben, sodass im Tor der Erstantragsgegnerin zwei Torhüter standen. Offenbar war das Verhalten des Vaters derart lautstark und bedrohlich, dass die Kinder der gegnerischen Mannschaft von ihrem Trainer in die Kabine geschickt wurden und das Spiel damit beendet war. Der Senat römisch drei ist überzeugt, dass allein aufgrund des ungebührlichen Verhaltens des Vaters des Erstantragstellers, der die Aufstellung seines Sohnes an Stelle des Trainers wortstark durchsetzen wollte, das Spiel in weiterer Folge abgebrochen werden musste.

Im Verlauf der weiteren Diskussion hat der Vater des Erstantragstellers mit drastischen Worten die Herausgabe des Spielerpasses und des Mitgliedsbeitrags seines Sohnes für diese Saison gefordert. Auch die Mutter der Antragsteller goutierte offenbar das Verhalten ihres Ehemannes und schritt nicht dagegen ein. Aufgrund des Drängens des Vaters wurde der Mitgliedsbeitrag von Mitgliedern der Erstantragsgegnerin vom Trainer ausgeborgt und dem Vater übergeben. Die Forderung der Herausgabe des Mitgliedsbeitrages durch den Vater, stellt für den Senat III zweifellos den Wunsch des Erziehungsberechtigten nach Beendigung der Mitgliedschaft seines Sohnes im Verein der Erstantragsgegnerin dar. Im Verlauf der weiteren Diskussion hat der Vater des Erstantragstellers mit drastischen Worten die Herausgabe des Spielerpasses und des Mitgliedsbeitrags seines Sohnes für diese Saison gefordert. Auch die Mutter der Antragsteller goutierte offenbar das Verhalten ihres Ehemannes und schritt nicht dagegen ein. Aufgrund des Drängens des Vaters wurde der Mitgliedsbeitrag von Mitgliedern der Erstantragsgegnerin vom Trainer ausgeborgt und dem Vater übergeben. Die Forderung der Herausgabe des Mitgliedsbeitrages durch den Vater, stellt für den Senat römisch drei zweifellos den Wunsch des Erziehungsberechtigten nach Beendigung der Mitgliedschaft seines Sohnes im Verein der Erstantragsgegnerin dar.

Nach Ansicht des Senates III hat sich die Erstantragsgegnerin in den Personen ihrer Funktionäre als auch des Zweitantragsgegners äußerst um die Deeskalation der Situation bemüht. Nach Ansicht des Senates römisch drei hat sich die Erstantragsgegnerin in den Personen ihrer Funktionäre als auch des Zweitantragsgegners äußerst um die Deeskalation der Situation bemüht.

Insbesondere die durch sie initiierten nachfolgenden Gesprächsversuche zeigen den Wunsch nach einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts zugunsten der Kinder, dem ausschließlich das unversöhnliche Verhalten der Eltern entgegenstand.

Dass die Erstantragsgegnerin den Antragstellern das Weiterspielen im Verein ermöglichen wollte, zeigt auch ihr Vorschlag des Platzverbots für die Eltern bei gleichzeitiger Entschuldigung des Vaters für sein Verhalten. Diese Forderung der Erstantragsgegnerin scheint für den Senat III im Lichte der Vorfälle nicht überzogen. Dass die Eltern diesem Vorschlag im Sinne des Kindeswohls nicht folgten, zeigt deren mangelhafte Reflektionsbereitschaft im Konfliktfall. Gegen eine Diskriminierung der Antragsteller aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit spricht auch das Faktum, dass beide selbst nach den gescheiterten Gesprächen noch einmal an einer Trainingseinheit haben teilnehmen können. Dass die Erstantragsgegnerin den Antragstellern das Weiterspielen im Verein ermöglichen wollte, zeigt auch ihr Vorschlag des Platzverbots für die Eltern bei gleichzeitiger Entschuldigung des Vaters für sein Verhalten. Diese Forderung der Erstantragsgegnerin scheint für den Senat römisch drei im Lichte der Vorfälle nicht überzogen. Dass die Eltern diesem Vorschlag im Sinne des Kindeswohls nicht folgten, zeigt deren mangelhafte Reflektionsbereitschaft im Konfliktfall. Gegen eine Diskriminierung der Antragsteller aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit spricht auch das Faktum, dass beide selbst nach den gescheiterten Gesprächen noch einmal an einer Trainingseinheit haben teilnehmen können.

Bezüglich des von den Eltern der Antragsteller behaupteten Ausschlusses ihrer Söhne aufgrund von deren ethnischer Zugehörigkeit, kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass diese Motivationslage jeglicher Grundlage (mangels entsprechender lebensnaher Indizien in den Aussagen) entbehrt und die Beendigung der Mitgliedschaft der Söhne im Verein der Erstantragsgegnerin ausschließlich im Verhalten der Eltern – insbesondere dem des Vaters – begründet ist.

Die dem Zweitantragsgegner vorgeworfene Belästigung des Erstantragstellers durch die Wortfolge „Was ist los du kleiner Ustascha, glaubst du auch, dass Kroatien gegen Brasilien gewinnt?“ konnte durch die glaubwürdigen Aussagen des Zweitantragsgegners und die bedachte Wortwahl bei seinen Aussagen im Senat entkräftet werden. Für den Senat III hat sich gezeigt, dass es äußert unwahrscheinlich ist, dass der Zweitantragsgegner in seinen überzeugenden Bemühungen, alle Kinder gleich zu behandeln und den Antragstellern den Weiterverbleib im Verein zu ermöglichen, dies gesagt hat. Die dem Zweitantragsgegner vorgeworfene Belästigung des Erstantragstellers durch die Wortfolge „Was ist los du kleiner Ustascha, glaubst du auch, dass Kroatien gegen Brasilien gewinnt?“ konnte durch die glaubwürdigen Aussagen des Zweitantragsgegners und die bedachte Wortwahl bei seinen Aussagen im Senat entkräftet werden. Für den Senat römisch drei hat sich gezeigt, dass es äußert unwahrscheinlich ist, dass der Zweitantragsgegner in seinen überzeugenden Bemühungen, alle Kinder gleich zu behandeln und den Antragstellern den Weiterverbleib im Verein zu ermöglichen, dies gesagt hat.

Insgesamt konnten keine tragfähigen Sachverhalte zu den behaupteten Tatbeständen festgestellt werden, wonach die Antragsteller aufgrund ihrer Herkunft oder Nahebeziehung zu Personen auf Grund von deren Herkunft durch die Antragsgegner weniger günstig behandelt wurden oder der Erstantragsteller durch den Zweitantragsgegner belästigt wurde.

Den Antragsgegnern ist es nach Ansicht des Senates III gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß § 31 Abs und § 35 Abs. 1 leg.cit. zu entkräften. Gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. obliegt es dem:der Antragsgegner:in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Antragsgegner:in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein muss, das für die, wenn auch nur vorläufige, Verweigerung der Dienstleistung gegenüber diesem Antragsteller:dieser Antragstellerin ausschlaggebend gewesen ist. Im Anlassfall war der Grund für die Versagung der Dienstleistung das ungebührliche Verhalten des Vaters der Antragsteller bei einem Fußballspiel, das zu einem Platzverbot führte, welches dieser nicht zu akzeptieren bereit war, sodass er daher die „Freigabe“ seiner Kinder verlangte, die nicht ohne ihn im Verein spielen sollten. Den Antragsgegnern ist es nach Ansicht des Senates römisch drei gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß Paragraph 31, Abs und Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. zu entkräften. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. obliegt es dem:der Antragsgegner:in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Antragsgegner:in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein muss, das für die, wenn auch nur vorläufige, Verweigerung der Dienstleistung gegenüber diesem Antragsteller:dieser Antragstellerin ausschlaggebend gewesen ist. Im Anlassfall war der Grund für die Versagung der Dienstleistung das ungebührliche Verhalten des Vaters der Antragsteller bei einem Fußballspiel, das zu einem Platzverbot führte, welches dieser nicht zu akzeptieren bereit war, sodass er daher die „Freigabe“ seiner Kinder verlangte, die nicht ohne ihn im Verein spielen sollten.

Der Senat III kam zur Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung der Antragsteller durch die Erstantragsgegnerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz und eine Belästigung des Erstantragstellers durch den Zweitantragsgegner gemäß § 35 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz nicht vorliegt. Der Senat römisch drei kam zur Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung der Antragsteller durch die Erstantragsgegnerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz und eine Belästigung des Erstantragstellers durch den Zweitantragsgegner gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz nicht vorliegt.

Auch eine Diskriminierung des Erstantragstellers und des Zweitantragstellers aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit gemäß § 32 Abs. 4 Gleichbehandlungsgesetz liegt nicht vor. Auch eine Diskriminierung des Erstantragstellers und des Zweitantragstellers aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Gleichbehandlungsgesetz liegt nicht vor.

 

 

19. November 2024

Dr.in Maria Wais

(Vorsitzende)

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten