Diskriminierungsgrund
GeschlechtDiskriminierungstatbestand
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts; Belästigung aufgrund des GeschlechtsText
Senat III der Gleichbehandlungskommission Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission
Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz Prüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz
GBK III/349/24
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 17. Februar 2025 über den am 6. Juli 2024 eingelangten Antrag von A (in der Folge „antragstellende Person“), betreffend die Überprüfung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und einer Belästigung aufgrund des Geschlechts durch die Antragsgegnerin Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 17. Februar 2025 über den am 6. Juli 2024 eingelangten Antrag von A (in der Folge „antragstellende Person“), betreffend die Überprüfung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und einer Belästigung aufgrund des Geschlechts durch die Antragsgegnerin
X AG römisch zehn AG
gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 16/2020) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAWGesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAWGesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 275/2013) zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin
1. eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und 2. eine geschlechtsbezogene Belästigung vorliegt.
Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:
Die antragstellende Seite sei Kund:in bei der Antragsgegnerin und besitze dort seit 2017 über die Vorgängerbank Y ein Girokonto. Dieses zu eröffnen sei dieser nur mit der inkorrekten Anrede „Herr“ möglich gewesen, weil nur „Herr“ und „Frau“ zur Auswahl stehen würden und gestanden seien. Auf diesen Sachverhalt habe diese die Antragsgegnerin bereits im September 2022 hingewiesen1. Die antragstellende Partei identifiziere sich als nicht-binär und verwende eine geschlechtsneutrale Anrede. Mangels Alternative müsse sie für die Nutzung der Leistungen eine Auswahl treffen, die ihrer Geschlechtsidentität nicht entspreche. Mit Erkenntnis VGW-101/007/15504/2022-8 vom 27. Februar 20232 habe das Verwaltungsgericht Wien die Änderung des Geschlechtseintrags der antragstellenden Partei im Personenstandsregister von „männlich“ auf „divers“ verfügt. Die Änderung im Personenstandsregister sei am 22. März 2023 umgesetzt3 worden. Davon habe sie die Antragsgegnerin am 9. März 2023 in Kenntnis gesetzt4. Außerdem werde die antragstellende Partei in Nachrichten, Rechnungen, Kontoauszügen und anderen Anschreiben Großteils in einer binären Anredeform adressiert, obwohl sie selbst eine geschlechtsneutrale Anrede verwende. Dies passiere in automatischen Nachrichten einmal im Monat, und jedes Mal, wenn eine neue Nachricht in der Postbox zur Verfügung stehe, aber auch im persönlichen Kontakt, wenn es nicht die Kommunikation betreffend die Diskriminierung betreffe. Dies sei auch dann noch der Fall, nachdem die antragstellende Partei die Antragsgegnerin darauf aufmerksam gemacht hätte, dass diese Anrede falsch sei. Weiters werde ihr Geschlecht immer noch falsch als „männlich“ verarbeitet, weshalb die antragstellende Partei eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde gegen die Weigerung, diesen Eintrag zu ändern, eingebracht habe. Auch die Begrüßung im Kunden:innenkonto und alle Kontoauszüge würden die antragstellende Partei mit der falschen Anrede ansprechen.
Bei einer Neuregistrierung sei es weiterhin notwendig, zwischen „Mann“ und „Frau“ zu wählen. Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbiete gemäß § 31 Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Vom Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 31 GlBG sei auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in Bezug auf das Geschlecht erfolge. Der Schutzgrund „Geschlecht“ umfasse die Geschlechtsidentität einer Person. Auch eine Transidentität5 (unabhängig davon ob binär oder nicht-binär)6 sei damit vom Schutz vor Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts umfasst7. Bei einer Neuregistrierung sei es weiterhin notwendig, zwischen „Mann“ und „Frau“ zu wählen. Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbiete gemäß Paragraph 31, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Vom Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 31, GlBG sei auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in Bezug auf das Geschlecht erfolge. Der Schutzgrund „Geschlecht“ umfasse die Geschlechtsidentität einer Person. Auch eine Transidentität5 (unabhängig davon ob binär oder nicht-binär)6 sei damit vom Schutz vor Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts umfasst7.
Für das Vorliegen einer weniger günstigen Behandlung sei entscheidend, ob eine Person Nachteile, seien es materielle oder immaterielle, erleide oder erlitten habe. Wenn der Zugang zur
Dienstleistung die Zuschreibung einer unzutreffenden Geschlechtsidentität erfordere, sei ein Nachteil in immaterieller Hinsicht zu bejahen (vgl. GBK III/300/22, GZ: 2023-0.636.604). Anders als Frauen und Männer könne diese die Dienstleistungen der Antragsgegnerin nicht in Anspruch nehmen, ohne eine falsche Angabe über ihr Geschlecht/ihre Anrede zu machen. Die Existenz von mehr als zwei Geschlechtern habe sich bereits in der Rechtsprechung niedergeschlagen (VfGH 15.06.2018, G77/2018-9). Dienstleistung die Zuschreibung einer unzutreffenden Geschlechtsidentität erfordere, sei ein Nachteil in immaterieller Hinsicht zu bejahen vergleiche GBK III/300/22, GZ: 2023-0.636.604). Anders als Frauen und Männer könne diese die Dienstleistungen der Antragsgegnerin nicht in Anspruch nehmen, ohne eine falsche Angabe über ihr Geschlecht/ihre Anrede zu machen. Die Existenz von mehr als zwei Geschlechtern habe sich bereits in der Rechtsprechung niedergeschlagen (VfGH 15.06.2018, G77/2018-9).
Der Zwang eine weibliche oder männliche Geschlechtsangabe/Anrede auszuwählen, stelle eine weniger günstige Behandlung auf Grund der Geschlechtsidentität beim Zugang zur Dienstleistung dar, weshalb eine Diskriminierung nach dem GlBG durch die Ausgestaltung der Webseite/Systeme vorliege.
Dadurch, dass alle automatischen und ein Großteil der persönlichen Nachrichten und alle Kontoauszüge betroffen seien, passiere diese falsche Anrede mindestens einmal pro Monat. Die immer und immer wiederkehrende Anrede mit dem falschen Geschlecht (Misgendering) seit 3. Oktober 2017 sei äußerst unangenehm und belastend und stelle für die antragstellende Partei eine geschlechtsbezogene Belästigung nach § 35 Abs. 1 GlBG dar. Dadurch, dass alle automatischen und ein Großteil der persönlichen Nachrichten und alle Kontoauszüge betroffen seien, passiere diese falsche Anrede mindestens einmal pro Monat. Die immer und immer wiederkehrende Anrede mit dem falschen Geschlecht (Misgendering) seit 3. Oktober 2017 sei äußerst unangenehm und belastend und stelle für die antragstellende Partei eine geschlechtsbezogene Belästigung nach Paragraph 35, Absatz eins, GlBG dar.
Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am 2. September 2024 im Wesentlichen folgende Stellungnahme beim Senat III ein: Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am 2. September 2024 im Wesentlichen folgende Stellungnahme beim Senat römisch drei ein:
Die Antragsgegnerin halte fest, dass die antragstellende Seite ursprünglich Kunde:Kundin der Y Niederlassung Österreich (weiterhin als "Y" bezeichnet) gewesen sei. Die Datenerfassung sei ursprünglich von der Y in ihrem Kernbanksystem „System1“ vorgenommen worden. Die Antragsgegnerin habe durch die Übernahme des Privatkundengeschäfts der Y zwei Kernbanksystemen gehabt: Bestandskund:innen der Antragsgegnerin würden nämlich im Kernbanksystem „System2“ und Kund:innen mit Produkten der Y im Kernbanksystem „System1“ geführt werden. Das „System2“ sei ein Kund:innensystem, das einige Kreditinstitute auf dem österreichischen Markt nutzen würden.
Das „System2“ sei 2022 von der Firma1 GmbH (weiterhin als „Firma1“ bezeichnet) von Firma2 übernommen worden, um die bestehenden Systeme der Banken zu modernisieren und Banken „Banking-as-a-service-Leistungen“, die von Kernbankdienstleistungen über Online-Banking bis hin zu regulatorischen Dienstleistungen reichen würden, anzubieten. Die Antragsgegnerin arbeite schon länger intensiv an einer technischen Migration, die eine einheitliche Führung aller Kund:innen im „neuen System2“ ermöglichen solle. Die technische Migration werde von Firma1 begleitet und sollte bis Ende 2024 abgeschlossen werden. Im neuen System sollte es möglich sein, die Geschlechtsbezeichnung „divers“ zu führen und gegebenenfalls zu ändern. Gleichzeitig werde daran gearbeitet, auch die Kund:innenkommunikation entsprechend anzupassen. Gerne könne die Antragsgegnerin das mit einem Auszug aus dem neuen „Tone of Voice“ der Antragsgegnerin und einem konkreten Beispiel der angepassten schriftlichen Kund:innenkommunikation veranschaulichen. Aus dem beilegenden Beispiel sei sichtbar, dass die Ansprache von „Sehr geehrte Frau“/“Sehr geehrter Herr“ auf „Hallo“ umgeändert worden sei. Eine Anpassung aller Schreiben sollte bis Ende 2024 umgesetzt werden. Bis zur technischen Migration habe die Antragsgegnerin für die antragstellende Partei eine entsprechende Anmerkung im Kund:innensystem „System1“ gesetzt.
Diese diene als Hinweis, dass die Geschlechtsbezeichnung im neuen System auf „divers“ gesetzt werde. Zusätzlich ermögliche der Hinweis, dass auch bis zur technischen Migration das Geschlecht der antragstellenden Partei, wie gewünscht, seitens der Antragsgegnerin verarbeitet werde. Aus den ausgeführten Gründen benötige man bis zur technischen Migration Zeit, um die Geschlechtsbezeichnungen im neuen Kernbanksystem anzupassen, die betrauten Mitarbeiter:innen zu schulen, Muster-Kundenschreiben und -Textblöcke zu entwickeln und letztere im neuen Kernbanksystem einzuspielen. Diese Information hätte die Antragsgegnerin der antragstellenden Partei bereits zuvor und auch in dem von dieser angestrebten Verfahren vor der Datenschutzbehörde wiederholt erklärt und um Verständnis ersucht.
In der Entscheidung GBK III/300/22 habe der Senat III der GBK einen gleichartigen Sachverhalt beurteilt und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verneint, weil der:die Kund:in zu denselben Bedingungen ein Ticket in einem Ticketshop erwerben habe können, wie jede andere Person auch. Die antragsstellende Person sei vom Kauf an sich nicht ausgeschlossen worden und habe die Jahreskarte erwerben können. Weiters habe der Senat festgestellt: „(…), dass in diesem konkreten Fall die Ausnahmebestimmung des § 33 GlBG zur Anwendung käme. Die Antragsgegnerin stelle im Registrierungsprozess auf ihren Online-Portalen ausschließlich auf binäre Geschlechtsidentitäten ab, was als eine Bereitstellung der Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für ein bestimmtes Geschlecht im Sinne des § 33 leg.cit zu qualifizieren sei. Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts stelle gemäß § 33 leg.cit. dann keine Diskriminierung dar, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich seien.“ In der Entscheidung GBK III/300/22 habe der Senat römisch drei der GBK einen gleichartigen Sachverhalt beurteilt und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verneint, weil der:die Kund:in zu denselben Bedingungen ein Ticket in einem Ticketshop erwerben habe können, wie jede andere Person auch. Die antragsstellende Person sei vom Kauf an sich nicht ausgeschlossen worden und habe die Jahreskarte erwerben können. Weiters habe der Senat festgestellt: „(…), dass in diesem konkreten Fall die Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, GlBG zur Anwendung käme. Die Antragsgegnerin stelle im Registrierungsprozess auf ihren Online-Portalen ausschließlich auf binäre Geschlechtsidentitäten ab, was als eine Bereitstellung der Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für ein bestimmtes Geschlecht im Sinne des Paragraph 33, leg.cit zu qualifizieren sei. Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts stelle gemäß Paragraph 33, leg.cit. dann keine Diskriminierung dar, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich seien.“
Die antragstellende Partei habe – wie in der Entscheidung GBK III/300/22 – das Konto zu denselben Konditionen und Bedingungen eröffnen und weiterhin führen können wie jede:r andere:r Kunde:in der X. Aufgrund der technischen Herausforderungen, vor welchen die Antragsgegnerin im Zuge der Migration zweier Kernbankensystem stehe, entspreche es ihres Erachtens dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bis zum Ende dieser Phase mit der Implementierung des Geschlechtseintrages „divers“ zu warten. Die antragstellende Partei habe – wie in der Entscheidung GBK III/300/22 – das Konto zu denselben Konditionen und Bedingungen eröffnen und weiterhin führen können wie jede:r andere:r Kunde:in der römisch zehn. Aufgrund der technischen Herausforderungen, vor welchen die Antragsgegnerin im Zuge der Migration zweier Kernbankensystem stehe, entspreche es ihres Erachtens dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bis zum Ende dieser Phase mit der Implementierung des Geschlechtseintrages „divers“ zu warten.
In der Sitzung des Senates III am 19. November 2024 wurden die antragstellende Partei und B (als informierte Vertreterin der Antragsgegnerin) befragt: In der Sitzung des Senates römisch drei am 19. November 2024 wurden die antragstellende Partei und B (als informierte Vertreterin der Antragsgegnerin) befragt:
Die antragstellende Person erläuterte in ihrer Befragung im Wesentlichen, dass es Korrespondenz mit der Antragsgegnerin mindestens einmal im Monat gebe, jeweils einen Kontoauszug und per E-Mail eine Nachricht, dass es einen Kontoauszug gebe. Das erfolge virtuell im Rahmen des Electronic Banking (e-Banking). Man könne aber auch analog die Kontoauszugsdrucker der Post verwenden. Das habe die antragstellende Person nur noch nie getan. Daneben gebe es andere Nachrichten wie Geburtstagswünsche und Verständigungen, wenn sich irgendetwas ändere, wie Zinserhöhungen für das Sparkonto. In diesen Nachrichten werde nach wie vor beharrlich auf die Anrede „Herr“ abgestellt.
2022 habe die antragstellende Person eine allgemeine Anfrage an die Antragsgegnerin gerichtet, wie sie damit umgehe, dass der Verfassungsgerichtshof dahingehend entschieden habe, dass es auch andere Optionen als „Mann“ und „Frau“ im Personenstand geben müsse. Die Antragsgegnerin habe darauf geantwortet, dass sie das nicht betreffe, weil sie ja kein Personenstandsregister führe und sie das auch gar nicht abbilden könnte. Anfang 2023 sei der Geschlechtseintrag der antragsstellenden Partei im Personenstandsregister auf divers geändert worden. Daraufhin habe die antragstellende Partei Änderungsaufträge an Vertragspartner:innen verschickt, unter anderem an die Antragsgegnerin.
Im März 2023 habe sie die neue Geburtsurkunde und einen neuen Ausweis ausgestellt bekommen und Kopien übermittelt. Aber auch da sei von der Antragsgegnerin die gleiche Antwort gekommen. Sie würde es freiwillig probieren, aber sie könne es nicht.
Anfang 2024 habe sich die antragstellende Partei in einem Schreiben an die Antragsgegnerin explizit auf das GlBG bezogen und mitgeteilt, dass sie nicht mit der Anrede „Herr“ einverstanden sei. In diesem Zeitraum habe sie auch eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erhoben, weil die Antragsgegnerin nichts in diese Richtung geändert hätte. Die antragstellende Partei habe nun ein Schreiben vom 29. August 2024 der Antragsgegnerin an deren IT-Dienstleisterin erhalten, aus dem hervorgehe, dass sie seit März 2023 nichts unternommen und nur zugewartet habe.
Die Belästigung liege darin und sei deshalb geltend gemacht worden, weil die immer wieder monatlich erfolgenden Anreden als „Herr“ u.a. eine psychische Beeinträchtigung der antragstellenden Person ausgelöst hätten. Sie sei auch in Psychotherapie. Es werde daher von ihr vermieden, die E-Mails aufzumachen oder in das Konto zu schauen, weil da schon in der Begrüßung „Herr“ A stehe. Dies führe dazu, dass die antragstellende Person manchmal fast Zahlungsfristen verpasse, weil sie electronic-banking zu öffnen so lange aufschiebe, bis es dann ein bisschen spät sei. Es schränke sie jedenfalls erheblich ein. Die antragstellende Person, erläuterte weiters, dass sie selber in der IT-Branche tätig sei und jede Änderung in Systemen natürlich Geld koste. Aber diese seien möglich und auch durchführbar.
Die Vertreterin der Antragsgegnerin erläuterte in ihrer Befragung zusammengefasst, dass die antragstellende Partei ehemaliger Kunde der Y gewesen sei. Diese habe eine Zweigstelle in Österreich gehabt. Deren Privatkundengeschäft sei von der Antragsgegnerin 2021 gekauft worden. Die antragstellende Person habe 2017 oder 2018 gewisse Produkte bei der Y beantragt. Bei der Produkteröffnung habe es ein Feld gegeben, wo das Geschlecht bzw. die Anrede abgefragt worden sei.
System1 sei das IT-Kundensystem der Vorgängerbank gewesen. Der Eintrag dort sei „Herr abA“ gewesen, jetzt „Herr aA“. Auch dieses System sei übernommen worden. Das von der Antragsgegnerin benutzte System heiße System2. Das sei ein System, das auch bekannt sei als ein System der sogenannten Firma2-Banken. Dieses werde von sehr vielen Banken genutzt. Dieses System sei von Firma2 betreut und sodann von Firma1 übernommen worden, mit dem Ziel dieses System zu modernisieren. Es sei wichtig zu verstehen, wie solche Kernbankensysteme funktionieren würden. Das System1-System werde für die dort Geführten noch immer parallel zum System2-System verwendet.
Das Kernbankensystem funktioniere nicht als einfaches Kund:innensystem, wo nur Namen, Produkte usw. dokumentiert würden. Das System sei so komplex vernetzt, dass es unter anderem alle Dienstleistungen durchführen könne, welche die Bank vornehmen könne. Wenn sie eine Zahlung tätigen würden, laufe dies über das System. Auch eine Kreditbeantragung und -eröffnung laufe über dieses System.
Beim Einloggen in das Online Banking werde unterschieden, ob ein:e System1-Kund:in, also ein:e Kund:in mit Produkten der ehemaligen Vorgängerbank, oder ein:e Kund:in mit Produkten der Antragsgegnerin einsteige. Und je nach dem – im System1 oder System2-System - gebe es je zwei verschiedene Online Banking Apps bzw. online Bankings. Das verlaufe völlig getrennt, die Systeme würden auch nicht miteinander kommunizieren. Die Bank sei als relativ kleine Bank am österreichischen Markt tätig und habe momentan die große Herausforderung zu bewältigen mit zwei verschiedenen Systemen arbeiten zu müssen, das wäre auch für große Banken sehr schwierig. Diess koste auch viel, beide Systeme müssten ja auch immer erneuert bzw. angepasst werden (mit Releases etc.). Mit Übernahme der Y hätte die Antragsgegnerin sehr schnell erkannt, dass das auf -Dauer nicht machbar sei. Die Antragsgegnerin habe sich daher für die Übertragung der neuen Kund:innen ins System System2 entschieden. Dieses System würden sehr viele große Banken verwenden, z.B. die Volksbanken, die Dolomiten Banken, die Hypobanken, aber auch sehr viele kleinere Banken, wie die Bank Burgenland. Ziel sei es, alles zu vereinheitlichen und in ein System zu bringen.
Die Anrede in einem System zu streichen, sei sehr komplex. Es gebe keine Möglichkeit dieses Feld zu ändern, oder ein drittes, viertes oder fünftes Feld für die Anrede zu kreieren, und es sei auch fraglich, was diese Änderungen im System auslösen würden. Diese Felder seien verbunden mit verschiedensten Schreiben, mit verschiedenen Meldungen, mit verschiedenen Reportings. Die Änderungen müsste man vorerst testen und analysieren, was in der Folge passieren würde, wenn man ein Feld rausnehme oder hinzufüge. Gleichzeitig habe es die Idee gegeben, diese Information überhaupt nicht mehr nachzufragen. Aber auch das sei leider keine Lösung, weil diese Information jedenfalls bei Verdachtsmeldungen nach § 16 Finanzmarktgeldwäsche-Gesetz erforderlich sei. Hier wäre das Geschlecht verpflichtend anzugeben. Die Anrede in einem System zu streichen, sei sehr komplex. Es gebe keine Möglichkeit dieses Feld zu ändern, oder ein drittes, viertes oder fünftes Feld für die Anrede zu kreieren, und es sei auch fraglich, was diese Änderungen im System auslösen würden. Diese Felder seien verbunden mit verschiedensten Schreiben, mit verschiedenen Meldungen, mit verschiedenen Reportings. Die Änderungen müsste man vorerst testen und analysieren, was in der Folge passieren würde, wenn man ein Feld rausnehme oder hinzufüge. Gleichzeitig habe es die Idee gegeben, diese Information überhaupt nicht mehr nachzufragen. Aber auch das sei leider keine Lösung, weil diese Information jedenfalls bei Verdachtsmeldungen nach Paragraph 16, Finanzmarktgeldwäsche-Gesetz erforderlich sei. Hier wäre das Geschlecht verpflichtend anzugeben.
Im Schreiben des Vorstands der Antragsgegnerin an die Firma1 vom 29. August 2024 sei nach Abschluss dieser Prüfungen erstmals festgehalten worden, dass es bei der Geschlechtsangabe zusätzliche Optionen neben Mann und Frau brauche.
Ursprünglich sei geplant gewesen, diese Änderung bis Ende 2024 umzusetzen. Leider habe sich der Termin verschoben, weil die Tests gezeigt hätten, dass das noch nicht gemacht werden könnte. Ziel sei nun die Umsetzung bis Ende des ersten Quartals 2025. Die Antragsgegnerin wolle jedenfalls festhalten, dass diese Umsetzung technisch schwierig und teuer sei und weshalb der gesetzeskonforme Zustand bisher noch nicht hergestellt werden habe können. Es sei zudem von der Führung der Antragsgegnerin noch einmal an die zuständigen Führungskräfte appelliert worden, dieses Thema den Mitarbeiter:innen wieder nahezubringen. Ob es eine gesonderte Schulung gegeben habe oder ob dieses im Rahmen von Jour Fixes, die mehrmals die Woche stattfänden, erfolgt sei, entziehe sich dem Wissen der informierten Vertreterin der Antragsgegnerin.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat auf Basis der Rechtslage folgenden Sachverhalt für erwiesen angenommen: Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat auf Basis der Rechtslage folgenden Sachverhalt für erwiesen angenommen:
Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung der antragstellenden Person sowie einer Belästigung derselben gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 sowie § 35 Abs. 1 GlBG zu prüfen, nämlich ob die antragstellende Person beim Zugang zu Dienstleistungen aufgrund des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung durch die Antragsgegnerin erfahren hat sowie im Zuge dieser dadurch die Antragsgegnerin belästigt wurde. Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung der antragstellenden Person sowie einer Belästigung derselben gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, sowie Paragraph 35, Absatz eins, GlBG zu prüfen, nämlich ob die antragstellende Person beim Zugang zu Dienstleistungen aufgrund des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung durch die Antragsgegnerin erfahren hat sowie im Zuge dieser dadurch die Antragsgegnerin belästigt wurde.
Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:
§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt. Paragraph 30, (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts. Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
§ 33. Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Paragraph 33, Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
§ 35. (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken, Paragraph 35, (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach Paragraph 31, oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,
1. dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und
2. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird, gelten als Diskriminierung.
§ 38. (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Paragraph 38, (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
….
(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. (3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
Das Privatkund:innengeschäft der Y, bei der die antragstellende Person ursprünglich das Konto eröffnet hatte, wurde 2021 von der Antragsgegnerin als Vertragspartei übernommen. System1 war das IT-Kund:innensystem der Y. Die Antragsgegnerin benutzte das IT-System System2, das von sehr vielen Banken benutzt wird. Die Betreuung der Kund:innen beider Systeme obliegt nunmehr im Auftrag der Antragsgegnerin der Fa. Firma1 mit dem Ziel System2 zu modernisieren und die Kund:innen von System1 nach System2 zu migrieren.
Die antragstellende Person hatte 2017 oder 2018 gewisse Finanzdienstleistungen bei der Y beauftragt. Bei der Produkteröffnung gab es für sie nur ein Feld für das Geschlecht bzw. die Anrede zur Auswahl (m/w, Herr/Frau): Der Eintrag lautete Herr abA, nunmehr Herr A.
Seit 2022 thematisiert die antragstellende Person den Wunsch eines geschlechtergerechten Sprachgebrauchs für sich gegenüber der Antragsgegnerin. Die Änderung des Geschlechtseintrags der antragstellenden Person im Personenstandsregister auf non binär erfolgte auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien, VwG - 101/007/15504/2022-8 vom 27. Februar 2022 am 22. März 2023. Dieser Umstand wurde der Antragsgegnerin am 9. März 2023 schriftlich mitgeteilt.
Zu einer Umstellung der Anrede der antragstellenden Person in den Mitteilungen bzw. Kontoinformationen und allen Anschreiben rund um das Konto bei Antragsgegnerin ist es bisher nicht gekommen - ungeachtet eines Verfahrens vor der Datenschutzkommission zur Löschung des Geschlechtseintrags als männlich.
Im Schreiben der Antragsgegnerin vom 29.August 2024 an die Firma1 wird erstmalig der Auftrag vom Vorstand der Antragsgegnerin erteilt, zusätzliche Optionen neben Mann und Frau beim Geschlechtereintrag vorzusehen. Eine Umstellung zu einem geschlechtergerechten Sprachgebrauch ist bis zur Senatsentscheidung über das Prüfungsergebnis nicht erfolgt. Es ist nach wie vor nicht möglich, eine andere Geschlechtsangabe bei der Kontoeröffnung zu wählen als Mann oder Frau.
Dieser Sachverhalt beruht auf den insoweit unstrittigen Ausführungen, insbesondere in der Sitzung vor dem Senat III der GBK. Dieser Sachverhalt beruht auf den insoweit unstrittigen Ausführungen, insbesondere in der Sitzung vor dem Senat römisch drei der GBK.
Mittels Recherche des Senates III der GBK konnte festgestellt, dass die überwiegende Mehrzahl der Banken in Österreich entweder drei Möglichkeiten für die Anrede einräumt, „Herr“, Mittels Recherche des Senates römisch drei der GBK konnte festgestellt, dass die überwiegende Mehrzahl der Banken in Österreich entweder drei Möglichkeiten für die Anrede einräumt, „Herr“,
„Frau“ oder „Divers“ bzw. auf eine persönliche Anrede überhaupt verzichtet und nur Vor- und Nachnamen abfragt und für die Anrede verwendet. Lediglich eine Minderheit verfügt noch über keinen geschlechtergerechten Sprachgebrauch. Selbst kleinere Banken, wie z.B. die von der Antragsgegnerin zum Vergleich herangezogene Bank Burgenland, sehen in ihrem Kontaktformular drei Varianten der Anrede vor.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat in rechtlicher Hinsicht erwogen: Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Der Senat III GBK bejahte in seiner Sitzung vom 17. Februar 2025 die Frage des Vorliegens einer unmittelbaren Diskriminierung und einer Belästigung auf Grund des Geschlechts der antragstellenden Partei gemäß § 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 GlBG. Der Senat römisch drei GBK bejahte in seiner Sitzung vom 17. Februar 2025 die Frage des Vorliegens einer unmittelbaren Diskriminierung und einer Belästigung auf Grund des Geschlechts der antragstellenden Partei gemäß Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, GlBG.
Der den Antidiskriminierungs-Richtlinien8 zugrunde liegende Begriff „Dienstleistungen“ folgt der Terminologie im primärrechtlich geregelten Bereich der Dienstleistungsfreiheit.9 „Dienstleistungen“ sind in Art. 57 AEUV definiert. Nach dieser sehr weiten Definition erfasst der Dienstleistungsbegriff Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und damit einen Wirtschaftsfaktor darstellen. Als „Dienstleistungen“ gelten insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.10 Die Definition im Primärrecht wurde durch die EuGH-Judikatur zur Dienstleistungsfreiheit näher konkretisiert. Danach sind unter „Dienstleistungen“ alle wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, ohne dass die Dienstleistung von der Person bezahlt werden muss, der sie zugutekommt, und unabhängig davon, wie die wirtschaftliche Gegenleistung, die das Der den Antidiskriminierungs-Richtlinien8 zugrunde liegende Begriff „Dienstleistungen“ folgt der Terminologie im primärrechtlich geregelten Bereich der Dienstleistungsfreiheit.9 „Dienstleistungen“ sind in Artikel 57, AEUV definiert. Nach dieser sehr weiten Definition erfasst der Dienstleistungsbegriff Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und damit einen Wirtschaftsfaktor darstellen. Als „Dienstleistungen“ gelten insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.10 Die Definition im Primärrecht wurde durch die EuGH-Judikatur zur Dienstleistungsfreiheit näher konkretisiert. Danach sind unter „Dienstleistungen“ alle wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, ohne dass die Dienstleistung von der Person bezahlt werden muss, der sie zugutekommt, und unabhängig davon, wie die wirtschaftliche Gegenleistung, die das
Entgelt für die Dienstleistung darstellt, finanziert wird. Demzufolge gilt als Dienstleistung jegliche Leistung, mit der die erbringende Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, ungeachtet ihres rechtlichen Status, des Tätigkeitszwecks und des betreffenden Tätigkeitsbereichs.10 Die Antragsgegnerin bietet Finanzdienstleistungen, die von der antragstellenden Person in Anspruch genommen werden. Es liegt daher eine in den Anwendungsbereich des GlBG fallende Dienstleistung vor, deren Modalitäten in Bezug auf eine geschlechtsbezogene Diskriminierung und Belästigung der antragstellenden Person zu prüfen waren.
Der Senat III hat bereits entschieden, dass es eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts darstellt, wenn eine Person eine Dienstleistung nur unter Selbstzuschreibung einer falschen Der Senat römisch drei hat bereits entschieden, dass es eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts darstellt, wenn eine Person eine Dienstleistung nur unter Selbstzuschreibung einer falschen
Geschlechtsbezeichnung in Anspruch nehmen kann bzw. auch dann, wenn diese in der Folge – ungeachtet einer versuchten Richtigstellung – auch weiterhin unter Verwendung der unzutreffenden Geschlechtsbezeichnung informiert, angeschrieben oder angeredet wird. Soweit die Angabe des Geschlechts bei Finanzdienstleistungen gesetzlich vorgesehen ist, muss die personenstandsrechtlich festgestellte, d.h. die im Personenstandsregister eingetragene, Geschlechtsbezeichnung Verwendung finden. Die Erfassung/Aufrechterhaltung einer anderen (und damit unrichtigen) Geschlechtsbezeichnung in den Kund:innendatensystemen wäre gesetzwidrig und kann daher gerade nicht mit Rechtsvorgaben zur Bekämpfung der Geldwäsche gerechtfertigt werden.
Die Antragsgegnerin rechtfertigt die „Nicht“-Umsetzung eines geschlechtergerechten Sprachgebrauchs weiterhin dahingehend, dass eine rasche Umsetzung im System2-System zu kompliziert und so bis dato einfach nicht möglich gewesen sei. Es bräuchte eine komplette Neuaufstellung des Systems, welche sehr kostenintensiv wäre. Der Senat III GBK hält dazu fest, dass wirtschaftliche Aspekte rechtswidriges Handeln, hier eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz, nicht rechtfertigen können. Die Antragsgegnerin rechtfertigt die „Nicht“-Umsetzung eines geschlechtergerechten Sprachgebrauchs weiterhin dahingehend, dass eine rasche Umsetzung im System2-System zu kompliziert und so bis dato einfach nicht möglich gewesen sei. Es bräuchte eine komplette Neuaufstellung des Systems, welche sehr kostenintensiv wäre. Der Senat römisch drei GBK hält dazu fest, dass wirtschaftliche Aspekte rechtswidriges Handeln, hier eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz, nicht rechtfertigen können.
Hinsichtlich der technischen Machbarkeit wurden keine substanziierten Hindernisse glaubhaft gemacht, der Kostenaufwand allein, der im Hinblick auf die Bilanzsummen der Bank doch recht überschaubar sein dürfte, kann eine derart lange Verzögerung von knapp zwei Jahren, wie sie die Antragsgegnerin bis zur Beschlussfassung des Senats als notwendig in Anspruch nehmen will, nicht mehr als für die Umsetzung erforderlich und zeitlich angemessen beurteilt werden (die Entscheidung des VfGH betreffend die Rechtslage erfolgte 2018, die Änderung im Personenstandsregister am 22.3.2023, die Verständigung der Antragsgegnerin hiervon ebenfalls im März 2023).
Von einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 32 Abs. 1 GlBG ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu oder bei der Inanspruchnahme von Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt. Von einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GlBG ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu oder bei der Inanspruchnahme von Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt.
Unter Zugrundelegung der VfGH-Judikatur11 ist unter dem „ausdrücklichen Bezug auf das Geschlecht“ gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. auch der Bezug auf die Geschlechtsidentität einer Person umfasst. Wörtlich hält der VfGH fwest: „Art. 8 EMRK räumt daher Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein, dass auf das Geschlecht abstellende Regelungen ihre Variante der Geschlechtsentwicklung als eigenständige geschlechtliche Identität anerkennen, und schützt insbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung.“ Unter Zugrundelegung der VfGH-Judikatur11 ist unter dem „ausdrücklichen Bezug auf das Geschlecht“ gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. auch der Bezug auf die Geschlechtsidentität einer Person umfasst. Wörtlich hält der VfGH fwest: „"Art". 8 EMRK räumt daher Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein, dass auf das Geschlecht abstellende Regelungen ihre Variante der Geschlechtsentwicklung als eigenständige geschlechtliche Identität anerkennen, und schützt insbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung.“
Die antragstellende Person ist der Auffassung, dass der Zwang im Rahmen der Benutzung eines Bankkontos „Herr“ oder „Frau“ auswählen und in der Folge dabei bleiben zu müssen, eine weniger günstige Behandlung aufgrund der Geschlechtsidentität der antragstellenden Person im Sinne des § 32 Abs. 1 leg. cit. darstellt. Die antragstellende Person ist der Auffassung, dass der Zwang im Rahmen der Benutzung eines Bankkontos „Herr“ oder „Frau“ auswählen und in der Folge dabei bleiben zu müssen, eine weniger günstige Behandlung aufgrund der Geschlechtsidentität der antragstellenden Person im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit. darstellt.
Festzuhalten ist, dass sich die Antragsgegnerin trotz wiederholter Aufforderung - und ungeachtet eines gegen die Antragsgegnerin geführten - Verfahrens vor der Datenschutzbehörde erst mehr als ein Jahr nach der Personenstandsänderungsmeldung erstmalig an die Firma Firma1 zwecks Beauftragung der Anpassung des Geschlechts im Kund:innensystem gewendet hat. Davor hatte sie keine Anstrengungen zwecks Umsetzung der Geschlechtsänderung im Zentralen Personenstandsregister unternommen. Auch nach dem Schreiben des Vorstands der Antragsgegnerin an Firma1 und Feststellung der Kostenbelastung durch eine Systemumstellung bzw. die zeitgleich geplante Datenmigration ins System System2 hat die Antragsgegnerin keine dem Senat III GBK bekannten Schritte unternommen, um den rechtskonformen Zustand herzustellen. Festzuhalten ist, dass sich die Antragsgegnerin trotz wiederholter Aufforderung - und ungeachtet eines gegen die Antragsgegnerin geführten - Verfahrens vor der Datenschutzbehörde erst mehr als ein Jahr nach der Personenstandsänderungsmeldung erstmalig an die Firma Firma1 zwecks Beauftragung der Anpassung des Geschlechts im Kund:innensystem gewendet hat. Davor hatte sie keine Anstrengungen zwecks Umsetzung der Geschlechtsänderung im Zentralen Personenstandsregister unternommen. Auch nach dem Schreiben des Vorstands der Antragsgegnerin an Firma1 und Feststellung der Kostenbelastung durch eine Systemumstellung bzw. die zeitgleich geplante Datenmigration ins System System2 hat die Antragsgegnerin keine dem Senat römisch drei GBK bekannten Schritte unternommen, um den rechtskonformen Zustand herzustellen.
Dem Senat III GBK ist durchaus bewusst, dass die Antragsgegnerin zeitgleich – zur Kostenminimierung - das fremde IT System System1 aufgeben und alle Daten in ihr IT System System2 migrieren und das System entsprechend anpassen möchte und auf zeitgemäßem Stand insoweit auch technisch immer wieder erneuern muss. Dies ist nachvollziehbarerweise sehr umfangreich, kompliziert und kostenintensiv, aber auf Grund der Rechtslage in angemessener Zeit notwendig. Dem Senat römisch drei GBK ist durchaus bewusst, dass die Antragsgegnerin zeitgleich – zur Kostenminimierung - das fremde IT System System1 aufgeben und alle Daten in ihr IT System System2 migrieren und das System entsprechend anpassen möchte und auf zeitgemäßem Stand insoweit auch technisch immer wieder erneuern muss. Dies ist nachvollziehbarerweise sehr umfangreich, kompliziert und kostenintensiv, aber auf Grund der Rechtslage in angemessener Zeit notwendig.
Nichtsdestotrotz wurde der antragstellenden Partei keine Alternativlösung im alten System angeboten: Beide Parten befinden sich im Hinblick auf Finanzdienstleistungen in einem Dauerschuldverhältnis, das die antragstellende Partei verpflichtet, u.a. Kontoführungsgebühren zu entrichten und gewisse Meldepflichten einzuhalten. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet ihre Produkte dem GlBG und den Geldwäschevorgaben konform anzubieten und zu erbringen. Dies ist bislang – wie festgehalten – nicht passiert. Man hat sich auch nie versucht, individuell eine provisorische Alternativlösung bis zur Neuausrichtung des IT Systems für die antragstellende Person zu finden, wie z.B. Übersendung eines personalisierten Kontoauszuges mit korrekter Anrede per Mail am Beginn und Ende jedes Monats oder Übermittlung einer Kontaktnummer/-Adresse, bei der die antragstellende Person geschlechtergerecht Informationen, Nachricht udgl. erhalten könnte.
Die Antragsgegnerin konnte im Verfahren nicht glaubhaft und widerspruchsfrei darlegen, wieso eine dem GlBG entsprechende Umsetzung der Personenstandsänderung der den Antrag stellenden Person nicht erfolgt. Eine Rechtfertigung hierfür liegt nach Auffassung des Senates III GBK nicht vor. Die Antragsgegnerin konnte im Verfahren nicht glaubhaft und widerspruchsfrei darlegen, wieso eine dem GlBG entsprechende Umsetzung der Personenstandsänderung der den Antrag stellenden Person nicht erfolgt. Eine Rechtfertigung hierfür liegt nach Auffassung des Senates römisch drei GBK nicht vor.
Auf § 33 GlBG kann sich die Antragsgegnerin schon deshalb nicht berufen, weil sie ihre Dienstleistungen allen Personen unabhängig vom Geschlecht anbietet und erbringt, wobei das konkrete Geschlecht – im Unterschied zum Personentransport, etwa in Nachtzügen mit separaten Abteilen - für die Erbringung der Dienstleistung keine Bedeutung hat. Auf Paragraph 33, GlBG kann sich die Antragsgegnerin schon deshalb nicht berufen, weil sie ihre Dienstleistungen allen Personen unabhängig vom Geschlecht anbietet und erbringt, wobei das konkrete Geschlecht – im Unterschied zum Personentransport, etwa in Nachtzügen mit separaten Abteilen - für die Erbringung der Dienstleistung keine Bedeutung hat.
Im Antrag macht die antragstellende Partei auch eine Diskriminierung in Form einer Belästigung auf Grund des Geschlechts geltend, weil sie die rein binäre Geschlechterauswahlmöglichkeit auf den Online-Portalen der Antragsgegnerin für Finanzdienstleistungen als geschlechtsbezogene Belästigung gemäß § 35 Abs. 1 GlBG empfinde, die sie bei Inanspruchnahme zu einer falschen Selbstzuschreibung eines fremden Geschlechts zwingen würde. Auch, dass sie automationsunterstützt immer noch als „Herr“ angeschrieben werde und Informationen erhalte, sieht sie als benachteiligend und belästigend an. Im Antrag macht die antragstellende Partei auch eine Diskriminierung in Form einer Belästigung auf Grund des Geschlechts geltend, weil sie die rein binäre Geschlechterauswahlmöglichkeit auf den Online-Portalen der Antragsgegnerin für Finanzdienstleistungen als geschlechtsbezogene Belästigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GlBG empfinde, die sie bei Inanspruchnahme zu einer falschen Selbstzuschreibung eines fremden Geschlechts zwingen würde. Auch, dass sie automationsunterstützt immer noch als „Herr“ angeschrieben werde und Informationen erhalte, sieht sie als benachteiligend und belästigend an.
Eine objektive Würdeverletzung der antragstellenden Person durch den Zwang zu einer unzutreffenden auf das Geschlecht bezogenen Selbstbezeichnung und in der Folge auch steten Anrede mit dieser Geschlechtsbezeichnung seitens der Antragsgegnerin zur Inanspruchnahme der Kontoführung ist zu bejahen. Damit ist für den Senat III der objektive Tatbestand einer geschlechtsbezogenen Belästigung gegeben. In subjektiver Hinsicht konnte die antragstellende Person glaubwürdig darlegen, dass die beharrliche, alle Versuche einer Richtigstellung negierende Vorgangsweise sie weiterhin nur als männlicher Kunde zu sehen, im System zu führen und anzusprechen seitens der Antragsgegnerin für sie eine entwürdigende und beleidigende Umgangsweise darstellt, welche für sie, die bereits wegen der damit verbundenen Unbill eine Änderung ihrer Geschlechtsidentität gesellschaftlich und im Wirtschaftsverkehr durchzusetzen in psychotherapeutischer Behandlung steht, dazu beiträgt ein demütigendes und beleidigendes Umfeld zu schaffen. Bei einer regelmäßig mindestens einmal monatlich, bei Überweisungen auch öfter, erfolgenden Inanspruchnahme war dies für den Senat auch – insbesondere angesichts der persönlich bereits psychisch belasteten Situation der antragstellenden Person - überzeugend. Die antragstellende Seite konnte daher glaubhaft darlegen, wie belastend für die psychische Gesundheit diese regelmäßigen Verstöße gegen das GlBG sind. Eine objektive Würdeverletzung der antragstellenden Person durch den Zwang zu einer unzutreffenden auf das Geschlecht bezogenen Selbstbezeichnung und in der Folge auch steten Anrede mit dieser Geschlechtsbezeichnung seitens der Antragsgegnerin zur Inanspruchnahme der Kontoführung ist zu bejahen. Damit ist für den Senat römisch drei der objektive Tatbestand einer geschlechtsbezogenen Belästigung gegeben. In subjektiver Hinsicht konnte die antragstellende Person glaubwürdig darlegen, dass die beharrliche, alle Versuche einer Richtigstellung negierende Vorgangsweise sie weiterhin nur als männlicher Kunde zu sehen, im System zu führen und anzusprechen seitens der Antragsgegnerin für sie eine entwürdigende und beleidigende Umgangsweise darstellt, welche für sie, die bereits wegen der damit verbundenen Unbill eine Änderung ihrer Geschlechtsidentität gesellschaftlich und im Wirtschaftsverkehr durchzusetzen in psychotherapeutischer Behandlung steht, dazu beiträgt ein demütigendes und beleidigendes Umfeld zu schaffen. Bei einer regelmäßig mindestens einmal monatlich, bei Überweisungen auch öfter, erfolgenden Inanspruchnahme war dies für den Senat auch – insbesondere angesichts der persönlich bereits psychisch belasteten Situation der antragstellenden Person - überzeugend. Die antragstellende Seite konnte daher glaubhaft darlegen, wie belastend für die psychische Gesundheit diese regelmäßigen Verstöße gegen das GlBG sind.
Führt dies laut ihren Angaben doch sogar dazu, dass sie sich überwinden muss, Zahlungsgeschäfte über das Konto bei der Antragsgegnerin zu tätigen, wodurch sie zum Teil verspätet ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen würde.
Die Voraussetzungen einer geschlechtsbezogenen Belästigung der antragstellenden Person durch die Antragsgegnerin gemäß § 35 Abs. 1 GlBG liegen somit vor. Die Voraussetzungen einer geschlechtsbezogenen Belästigung der antragstellenden Person durch die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GlBG liegen somit vor.
Der Senat III kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots in Form einer unmittelbaren Diskriminierung der antragstellenden Person aufgrund ihres Geschlechts gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz vorliegt; desgleichen auch in Form einer geschlechtsbezogenen Belästigung der antragstellenden Person durch die Antragsgegnerin gemäß § 35 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz. Der Senat römisch drei kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots in Form einer unmittelbaren Diskriminierung der antragstellenden Person aufgrund ihres Geschlechts gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz vorliegt; desgleichen auch in Form einer geschlechtsbezogenen Belästigung der antragstellenden Person durch die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz.
Der Senat III der GBK schlägt vor, dass die Antragsgegnerin der antragstellenden Partei einen angemessenen Schadenersatz leistet. Die Antragsgegnerin wird ersucht, binnen drei Monaten dem Senat III der GBK einen Bericht über den Stand der Umsetzung einer Gleichbehandlung aller Geschlechtsformen, die sich aus dem Personenstand ergeben, zu erstatten. Der Senat römisch drei der GBK schlägt vor, dass die Antragsgegnerin der antragstellenden Partei einen angemessenen Schadenersatz leistet. Die Antragsgegnerin wird ersucht, binnen drei Monaten dem Senat römisch drei der GBK einen Bericht über den Stand der Umsetzung einer Gleichbehandlung aller Geschlechtsformen, die sich aus dem Personenstand ergeben, zu erstatten.
Die Antragsgegnerin wird zudem ersucht, dem Senat nach Umsetzung der Systemzusammenführung eine Vollzugsmeldung zu erstatten.
17. Februar 2025
Dr.in Maria Wais als Vorsitzende (in Vertretung für Mag. Robert Brunner,
stellvertretender Vorsitzender des Senates III GBK, der das Verfahren bei Beschlussfassung stellvertretender Vorsitzender des Senates römisch drei GBK, der das Verfahren bei Beschlussfassung
geführt hat)
1 Anlage 1
2 Anlage 2
3 Anlage 3
4 Anlage 4
5 Transidentität beschreibt eine Geschlechtsidentität, die dem bei Geburt zugewiesenen Geschlecht nicht entspricht.
6 Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 (2021) § 3 Rz 5/4; Rebhahn/Windisch-Graetz in Windisch-Graetz, GlBG2 (2022) § 3 Rz 35 ff.
7 EuGH 30. 4. 1996, C-13/94, Rs Cornwall), ECLI:EU:C:1996:170; EuGH 27. 4. 2006, C-423/04, Rs Richards, ECLI:EU:C:2006:256.
8 RL 2000/43/EG, RL 2004/113/EG.
9 Vgl die ErläutRV 415 BlgNR 23. GP 8. Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 30 Rz 10. 10 Vgl Art 57 Satz 2 lit a – d AEUV.
10 Siehe die zusammenfassende Wiedergabe der Kernaussagen der EuGH-Judikatur in den ErläutRV 415 BlgNR 23. GP 8.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026