Gbk 2025/3/10 GBK III/350/24

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Veröffentlicht am 10.03.2025
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Norm

§35 Abs1 iVm §31 Abs1 GlBG

Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

sexuellen Belästigung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen

Text

Senat III der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

GBK III/350/24

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung gelangte am 10. März 2025 über den am 16. Juli 2024 eingelangten Antrag von A (in der Folge „Antragstellerin“) betreffend die Überprüfung einer sexuellen Belästigung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch 1.) B und 2.) die X Ges.m.b.H. gemäß § 35 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dassDer Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung gelangte am 10. März 2025 über den am 16. Juli 2024 eingelangten Antrag von A (in der Folge „Antragstellerin“) betreffend die Überprüfung einer sexuellen Belästigung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch 1.) B und 2.) die römisch zehn Ges.m.b.H. gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12 G, B, K, /, G, A, W, -, G, e, s, e, t, z, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass

1.
A durch B beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen iSd § 35 Abs. 1 GlBG sexuell belästigt wurde;A durch B beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen iSd Paragraph 35, Absatz eins, GlBG sexuell belästigt wurde;
2.
sich die X Ges.m.b.H. dies gem. § 1313a ABGB zurechnen lassen muss.sich die römisch zehn Ges.m.b.H. dies gem. Paragraph 1313 a, ABGB zurechnen lassen muss.

 

Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:

Aufgrund sichtbarer Wasserschäden in der Wohnung der Antragstellerin habe die zuständige Hausverwaltung, Y Immobilien GmbH, die X Ges.m.b.H. mit den entsprechenden Reparatur- und Sanierungsarbeiten betraut. Diese seien zwischen 25.9.2023 und 28.9.2023 vom Erstantragsgegner gemeinsam mit einem Kollegen, Herrn C, als Bedienstete der Zweitantragsgegnerin durchgeführt worden. Im Zuge dessen sei es zu diversen unerwünschten Handlungen des Erstantragsgegners gegenüber der Antragstellerin gekommen, wobei diese ausschließlich in Abwesenheit Herrn Cs gesetzt worden seien. So habe der Erstantragsgegner die Antragstellerin am zweiten Tag der Malerarbeiten drei Mal umarmt, wobei er die Antragstellerin überrascht und unerwartet fest an sich gedrückt habe. Trotz Versuchen der Antragstellerin, den ihr unbekannten Mann auf Distanz zu halten, sei es am folgenden Tag abermals zu einer festen Umarmung der Antragstellerin durch den Erstantragsgegner gekommen, wobei dieser sie auch auf die Wange geküsst und den Eindruck erweckt habe, als wolle er die Arbeiten in die Länge ziehen. Zudem habe er angeboten, für weitere Malerarbeiten in ihrer Wohnung „schwarz“ zur Antragstellerin zu kommen. Am letzten Tag der Arbeiten habe die Antragstellerin versucht, sich so weit wie möglich vom Erstantragsgegner fernzuhalten; dennoch sei es seitens des Erstantragsgegners zu unangemessenen Bemerkungen, etwa in Bezug auf den Vater von Frau As Sohn oder ihren Beziehungsstatus, gekommen, und habe er auch Frau As Sohn zwei Mal umarmt.Aufgrund sichtbarer Wasserschäden in der Wohnung der Antragstellerin habe die zuständige Hausverwaltung, Y Immobilien GmbH, die römisch zehn Ges.m.b.H. mit den entsprechenden Reparatur- und Sanierungsarbeiten betraut. Diese seien zwischen 25.9.2023 und 28.9.2023 vom Erstantragsgegner gemeinsam mit einem Kollegen, Herrn C, als Bedienstete der Zweitantragsgegnerin durchgeführt worden. Im Zuge dessen sei es zu diversen unerwünschten Handlungen des Erstantragsgegners gegenüber der Antragstellerin gekommen, wobei diese ausschließlich in Abwesenheit Herrn Cs gesetzt worden seien. So habe der Erstantragsgegner die Antragstellerin am zweiten Tag der Malerarbeiten drei Mal umarmt, wobei er die Antragstellerin überrascht und unerwartet fest an sich gedrückt habe. Trotz Versuchen der Antragstellerin, den ihr unbekannten Mann auf Distanz zu halten, sei es am folgenden Tag abermals zu einer festen Umarmung der Antragstellerin durch den Erstantragsgegner gekommen, wobei dieser sie auch auf die Wange geküsst und den Eindruck erweckt habe, als wolle er die Arbeiten in die Länge ziehen. Zudem habe er angeboten, für weitere Malerarbeiten in ihrer Wohnung „schwarz“ zur Antragstellerin zu kommen. Am letzten Tag der Arbeiten habe die Antragstellerin versucht, sich so weit wie möglich vom Erstantragsgegner fernzuhalten; dennoch sei es seitens des Erstantragsgegners zu unangemessenen Bemerkungen, etwa in Bezug auf den Vater von Frau As Sohn oder ihren Beziehungsstatus, gekommen, und habe er auch Frau As Sohn zwei Mal umarmt.

Sohin sei die Antragstellerin aufgrund einer sexuellen Belästigung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 GlBG diskriminiert worden.Sohin sei die Antragstellerin aufgrund einer sexuellen Belästigung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, GlBG diskriminiert worden.

Die Zweitantragsgegnerin müsse sich das Verhalten des Erstantragsgegners nach § 1313a ABGB als Dienstgeberin bei der Erfüllung von ihr dem Dienstnehmer beauftragten Malerarbeiten zurechnen lassen und sei sohin haftbar.Die Zweitantragsgegnerin müsse sich das Verhalten des Erstantragsgegners nach Paragraph 1313 a, ABGB als Dienstgeberin bei der Erfüllung von ihr dem Dienstnehmer beauftragten Malerarbeiten zurechnen lassen und sei sohin haftbar.

Der Erstantragsgegner nahm zu den Vorwürfen am 18. September 2024 im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Die seitens der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend; weder habe der Erstantragsgegner die Antragstellerin berührt noch sie unangemessen angesprochen und angestarrt oder ihr Fragen zu ihrem Privatleben gestellt. Auch sei der Erstantragsgegner mit

 

einer kurzen Ausnahme nie in Abwesenheit seines Kollegen, Herrn C, alleine mit der Antragstellerin in deren Wohnung gewesen. Insgesamt sei die Antragstellerin bereits vor Beginn der Arbeiten in ihrer Wohnung als schwierige Kundin aufgefallen, weshalb der Erstantragsgegner auch von Beginn der Arbeiten an eine Fotodokumentation erstellt habe. Auch seien die Sanierungsarbeiten insgesamt aufwendig gewesen, wobei aber die Antragstellerin darauf bestanden habe, stets in unmittelbarer Nähe zu bleiben, wenngleich sie sich über die Belastung durch die Arbeiter sowie über die Dauer der Arbeiten beschwert habe und die Antragstellerin den Arbeitern ungerechtfertigt unterstellt habe, sie würden die Arbeiten verzögern. Insgesamt sei das Verhalten der Antragstellerin gegenüber den Arbeitern als sozial inadäquat zu bezeichnen.

Trotz der augenscheinlichen Abneigung der Antragstellerin gegen die Anwesenheit von Handwerkern in ihrer Wohnung habe der Erstantragsgegner diese auftragsgemäß, sorgfältig und lege artis erledigt und sei er der Antragstellerin nie zu nahe getreten. Da die Antragstellerin sich während der Arbeiten fortlaufend über diverse Dinge beschwert habe und auch mit dem Chef des Erstantragsgegners in telefonischem Kontakt gestanden sei, seien die nunmehr nachträglich vorgebrachten Vorwürfe gegen den Erstantragsgegner weder nachvollziehbar noch glaubwürdig.

Die Zweitantragsgegnerin nahm zu den Vorwürfen am 13. September 2024 im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Unstrittig sei, dass die Antragstellerin die Zweitantragsgegnerin mit der Behebung von Wasserschäden beauftragt habe und die Reparaturen zum angegebenen Zeitpunkt von den beiden genannten Arbeitern ausgeführt worden seien.

Darüber hinaus erschienen die Schilderungen der Antragstellerin betreffend die behaupteten Vorfälle unglaubwürdig, zumal nicht nachvollziehbar sei, warum die Antragstellerin nach dem ersten Vorfall weitere Umarmungen durch den Erstantragsgegner nicht verhindert habe oder sich nicht zumindest nach Verlassen der Wohnung durch den Erstantragsgegner bei der Zweitantragsgegnerin über diesen beschwert habe. Die Darstellungen der Antragstellerin seien haltlos und auf die Unzufriedenheit der Antragstellerin mit der Leistungserbringung zurückzuführen, zumal die Antragstellerin sich nicht unmittelbar im Zuge der Arbeiten beschwert, Schritte unternommen habe, diese zu unterbinden oder sonst Abhilfe, etwa durch

 

Anrufen der Polizei, geschaffen habe und es in der Vergangenheit noch nie zu derartigen Beschwerden über den Erstantragsgegner gekommen sei.

Im Übrigen lehne man derartige, wie von der Antragstellerin geschilderte Verhaltensweisen der Mitarbeiter:innen als geschäftsschädigend ab, und würden solche Vorgehensweisen vonseiten der Zweitantragsgegnerin weder geduldet noch würden Mitarbeiter:innen zu solchen ermutigt.

In rechtlicher Hinsicht könne unbeschadet dessen das geschilderte Verhalten des Erstantragsgegners nicht der Zweitantragsgegnerin im Sinne des § 1313a ABGB zugerechnet werden, weil diese nicht in Erbringung der Dienstleistung der Zweitantragsgegnerin erfolgt seien. Vielmehr habe der Erstantragsgegner seine Handlungen selbst zu vertreten und seien diese nicht der Zweitantragsgegnerin im Rahmen des Zumutbarkeitskalküls zurechenbar.In rechtlicher Hinsicht könne unbeschadet dessen das geschilderte Verhalten des Erstantragsgegners nicht der Zweitantragsgegnerin im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB zugerechnet werden, weil diese nicht in Erbringung der Dienstleistung der Zweitantragsgegnerin erfolgt seien. Vielmehr habe der Erstantragsgegner seine Handlungen selbst zu vertreten und seien diese nicht der Zweitantragsgegnerin im Rahmen des Zumutbarkeitskalküls zurechenbar.

Zudem werde bestritten, dass gegenständlich der Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 GlBG eröffnet sei.Zudem werde bestritten, dass gegenständlich der Anwendungsbereich des Paragraph 35, Absatz eins, GlBG eröffnet sei.

Im Übrigen werde auf die Stellungnahme der Zweitantragsgegnerin gegenüber der Gleichbehandlungsanwaltschaft vom 30. Jänner 2024 verwiesen, in dem bereits in ähnlicher Weise das im Antrag dargestellte Geschehen in Abrede gestellt und eine Haftung der Zweitantragstellerin nach § 1313a ABGB negiert wurde.Im Übrigen werde auf die Stellungnahme der Zweitantragsgegnerin gegenüber der Gleichbehandlungsanwaltschaft vom 30. Jänner 2024 verwiesen, in dem bereits in ähnlicher Weise das im Antrag dargestellte Geschehen in Abrede gestellt und eine Haftung der Zweitantragstellerin nach Paragraph 1313 a, ABGB negiert wurde.

In der Sitzung des Senates am 3. März 2024 wurden die Antragstellerin, der Erst- und der Geschäftsführer der Zweitantragsgegnerin sowie C als Auskunftspersonen vom Senat III GBK befragt:In der Sitzung des Senates am 3. März 2024 wurden die Antragstellerin, der Erst- und der Geschäftsführer der Zweitantragsgegnerin sowie C als Auskunftspersonen vom Senat römisch drei GBK befragt:

Die Antragstellerin wiederholte in ihrer Befragung im Wesentlichen das im Antrag Vorgebrachte und machte nähere Ausführungen hierzu. Insbesondere schilderte sie, sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an die Arbeiterkammer sowie an den Frauennotruf gewandt und auch ihren Sohn mittels SMS über das Geschehene informiert zu haben. Sie habe nicht daran gedacht die Hausverwaltung zu kontaktieren; aufgrund ihrer Erfahrungen als Angestellte sei die Arbeiterkammer für sie die erste Ansprechstelle im Fall sexueller Belästigung gewesen. Zudem legte sie dar, warum sie nicht Kontakt zur Zweitantragsgegnerin aufgenommen habe.

 

Sie wiederholte, dass der zweite Arbeiter, C, weder selbst irgendwelche Belästigungshandlungen ihr gegenüber gesetzt habe noch Wahrnehmungen zu den Handlungen des Erstantragsgegners haben könne, zumal sich die in Frage stehenden Handlungen durchwegs ereignet hätten, als dieser nicht anwesend war. Allerdings, so führte die Antragstellerin aus, habe C durchaus mitbekommen müssen, dass der Erstantragsgegner anstatt zu arbeiten sehr viel mit der Antragstellerin gesprochen und ihren Kontakt gesucht habe. Der Erstantragsgegner habe ihr sehr viele private Fragen gestellt und ihr auch sehr viel Privates von sich erzählt und Scherze gemacht. Dies sei ihr unangenehm gewesen, zumal sie nur anwesend gewesen sei, weil es sich um ihr unbekannte Handwerker in ihrer Wohnung gehandelt habe. Das Verhältnis zwischen dem Erstantragsgegner und C habe sie als kollegial wahrgenommen, wobei sie den Eindruck gehabt habe, der Erstantragsgegner sei C hierarchisch übergeordnet. Die Bereiche, in denen die Arbeiten erfolgt seien, seien räumlich vom Esszimmer, wo sie sich überwiegend aufgehalten habe und immer wieder vom Erstantragsgegner aufgesucht worden sei, getrennt.

Es habe auch verbale Annäherungsversuche vonseiten des Erstantragsgegners gegeben; genaue Formulierungen könne sie aber nicht reproduzieren, es habe sich aber nicht um

„Flirten“ gehandelt. Die Umarmungen seien für sie überraschend gekommen und sehr befremdlich und überfordernd gewesen; insgesamt habe der Erstantragsgegner auch im Gespräch nur eine sehr geringe räumliche Distanz zu ihr eingehalten. Sie habe bereits Erfahrungen mit sexuellen Belästigungen im öffentlichen Bereich, konkret im U-Bahn-Bereich, gehabt. Da habe sie auch unmittelbar reagieren können. Sie wehre sich auch gegen sexuelle Übergriffe, nur sei es eben etwas Anderes, wenn sich Vorfälle im privaten Bereich ereigneten. Die Antragstellerin habe in dem Moment, als sich die Vorfälle ereigneten, den Erstantragsgegner nicht darauf angesprochen, zumal sie alleine im privaten Raum gewesen seien und sie sich zu ihrem Bedauern folglich nicht dazu im Stande sah. In weiterer Folge, also ab der zweiten Umarmung, sei aber aufgrund ihrer Körpersprache ersichtlich gewesen, dass sie das nicht wolle. Erst am dritten Tag der Arbeiten habe sie realisiert, dass es sich um sexuelle Belästigung handle, an diesem Tag habe der Erstantragsgegner sie eben, zusätzlich zur Umarmung, auch noch auf die Wange geküsst. Auf Nachfrage erläuterte die Antragstellerin, dass sie von Beginn an versucht habe, höflich zu bleiben, aber nicht näher auf die sehr private Kommunikation des Erstantragsgegners einzugehen. Aber der Erstantragsgegner sei sehr

 

distanzlos gewesen und habe ihre Grenzen verletzt, ohne auf ihre Signale, also die abweisende Körpersprache oder den abwehrenden Sprachduktus, einzugehen. Der Erstantragsgegner habe auch ihrem Sohn private Fragen gestellt und diesen mehrfach umarmt, was diesem auch unangenehm gewesen sei.

Gegenüber der Zweitantragsgegnerin habe sie sich am zweiten Tag der Arbeiten über deren Dauer beschwert, weil sowohl sie als auch die Zweitantragsgegnerin und die Hausverwaltung ursprünglich davon ausgegangen seien, dass die Arbeiten schneller, innerhalb von höchstens zwei Tagen, beendet werden könnten und sie das auch entsprechend eingeplant und bereits andere Termine, etwa mit einer Anwältin des Frauennotrufs, ausgemacht gehabt habe. Die Zweitantragsgegnerin sei auch überrascht gewesen, zumal der Erstantragsgegner bereits anderweitig eingeteilt gewesen sei. Sie habe auch den Erstantragsgegner auf die Verzögerung angesprochen. Aufgrund des chaotischen Zustands der Wohnung habe sie gewollt, dass die Arbeiten bald fertiggestellt werden. Selbst am letzten Tag der Arbeiten habe sie den Erstantragsgegner drängen müssen, die Arbeiten endlich abzuschließen; zwar habe sie an diesem Tag versucht den Erstantragsgegner auf Distanz zu halten, er habe sie aber sehr aufgebracht und offensiv darauf angesprochen, warum sie sich bei der Zweitantragsgegnerin – die Antragstellerin habe an diesem Tag bei der Zweitantragstellerin betreffend die Arbeiten angerufen – über ihn beschwere. Dabei habe er sie auch vor C angeschrien und die Antragstellerin habe zurückgeschrien. Dies sei aber das einzige Mal gewesen, dass sie den Erstantragsgegner angeschrien habe. Erforderlichenfalls könne ihr minderjähriger Sohn ebenfalls aussagen, dies wolle sie aber vermeiden, was im Hinblick auf das Alter des Sohnes auch von der Vorsitzenden abgelehnt wurde.

Der Erstantragsgegner erläuterte in seiner Befragung im Wesentlichen, dass ihm der Inhalt des Antrages bekannt sei. Die Arbeiten in der Wohnung hätten sich schwierig gestaltet. Er und sein Kollege seien schon vorab informiert worden, dass es sich um eine schwierige Kundschaft handle, dies habe sich dann vor Ort auch bewahrheitet. So habe die Antragstellerin gefordert, dass die Arbeiter die Schuhe ausziehen und habe zunächst auch nicht gewollt, dass der Arbeitsbereich abgeklebt werde. Sein Kollege und er seien immer beieinander gewesen, die Antragstellerin sei die ganze Zeit über anwesend gewesen, obwohl sie sehr gestresst gewirkt und betont habe, Termine zu haben. Dennoch habe sie nicht gewollt, dass die Arbeit in ihrer Abwesenheit erledigt und am Ende des Tages der Schlüssel im Postfach deponiert werde. Die Antragstellerin habe sich fortwährend über die ihrer Meinung nach mangelhafte Qualität der

 

Arbeiten beschwert und sich erkundigt, wie lange die Arbeiten noch dauern würden. Auch sei es zu Problemen mit der Stromversorgung gekommen. Er habe den Juniorchef über den gesamten Ablauf der Arbeiten informiert. Nach dem sie das WC fertig hatten, hätten sie begonnen, die zwei Schäden im Wohnzimmer zu sanieren, dabei sei es aber aufgrund der ursprünglich angebrachten Farbe zu Problemen gekommen, die zusätzliche Arbeitsschritte erforderlich gemacht hätten, was wiederum zu Verzögerungen geführt habe. Der Juniorchef sei von ihm umfassend über alle Schritte informiert worden.

Die Antragstellerin sei die ganze Zeit über missmutig und unzufrieden mit der Arbeit gewesen, darüber habe er auch mit der Antragstellerin sprechen wollen. Er habe erfolglos versucht, die Atmosphäre aufzulockern, indem er etwa dem Sohn der Antragstellerin Fotos seiner Enkelkinder gezeigt hätte. Zum Abschluss der Arbeiten habe er mit dem Aufräumen begonnen und dies mit Fotos dokumentiert, für den Fall etwaiger Beschwerden. Die Antragstellerin habe darauf verwundert reagiert. In weiterer Folge habe sie unterstellt, C habe im Zuge der Aufräumarbeiten einen Schaden verursacht, was aber nicht gestimmt habe. Egal was sein Kollege und er gemacht hätten, die Antragstellerin sei ihnen gegenüber immer ablehnend aufgetreten.

Jedenfalls habe er nie Fragen betreffend die Fotos in der Wohnung oder das Privatleben der Antragstellerin gestellt, auch nicht ob sie einen Freund habe. Lediglich ganz am Schluss habe er gefragt, wie es dem Freund der Antragstellerin gehe – diesen habe er bei anderen Reparaturarbeiten im Haus kennengelernt – diese habe die Frage aber völlig falsch aufgefasst und keine Antwort gegeben. Auch habe er die Antragstellerin niemals berührt; er habe die Antragstellerin weder umarmt noch sei es zu falsch zu interpretierenden Berührungen gekommen. Er sei sich nichts Derartigem bewusst. Mit dem Sohn der Antragstellerin habe er einmal eingeschlagen, ähnlich wie bei einem High Five, und es sei im Rahmen dieser Grußform zu einer lockeren, seitlichen Umarmung gekommen; dabei sei die Initiative vom Kind ausgegangen und habe das Kind darauf auch freudig reagiert. Danach habe er nichts mehr mit dem Kind zu tun gehabt, warum genau sei ihm aber nicht erinnerlich.

Die Information, dass es sich um eine schwierige Kundschaft handle, sei von der Sekretärin gekommen, die Hintergründe habe er nicht erfahren. Es sei aber so, dass, wenn es schwierige Kund:innen gebe, immer er dorthin geschickt werde und bisher habe es nie Probleme gegeben.

 

Einmal, am letzten Tag der Arbeiten, sei er für ein bis zwei Stunden alleine mit der Antragstellerin in der Wohnung gewesen, während C Farbe besorgt habe. In dieser Zeit habe er die Decke abgeschoren und sei die ganze Zeit über auf der Leiter gestanden. Abgesehen davon hätten die beiden Arbeiter aber von Anfang an alle Materialien gemeinsam zur Wohnung gebracht und im Stiegenhaus vorbereitet. Ansonsten sei er nie mit der Antragstellerin alleine gewesen. Material aus dem Stiegenhaus zu besorgen habe nicht einmal eine Minute gedauert.

Am letzten Tag sei es dazu gekommen, dass die Antragstellerin ihn angeschrien und böse mit ihm gesprochen habe, nachdem er sie darauf angesprochen habe, ob und inwiefern sie mit der Firma bezüglich der Verzögerungen bei der Fertigstellung der Arbeiten gesprochen habe. Aber eigentlich habe die ganze Zeit über eine angespannte Stimmung geherrscht.

Er habe stets mit seinem Kollegen gemeinsam und außerhalb der Wohnung Pause gemacht und sei auch mit diesem gemeinsam an- und abgereist. Gelegentlich hätten sie ihre Pausen auch verkürzt, um die Arbeiten schnell, effizient und zur Zufriedenheit der Antragstellerin erledigen zu können; dies sei auch dokumentiert.

Er könne nicht sagen, ob die Antragstellerin während der Anwesenheit der Arbeiter jemanden angerufen habe, um sich zu beschweren, er könne es sich aber nicht vorstellen. Auch sei er nie von seinen Chefs auf eine Beschwerde von Frau A angesprochen worden. Er sei der Antragstellerin gegenüber auch immer freundlich und höflich gewesen, obgleich diese ihm auf eine sehr unfreundliche Art begegnet sei.

Er könne auch nicht mehr sagen, wann er erstmals von Beschwerden der Antragstellerin betreffend die Arbeiten und sein Benehmen erfahren habe; jedenfalls sei es aber lange nach Abschluss der Arbeiten in der Wohnung der Antragstellerin gewesen. Das Gespräch mit dem Juniorchef habe mindestens erst zwei bis drei Wochen später stattgefunden.

Seine persönliche Einschätzung sei, dass die Antragstellerin Geldprobleme habe und sich die Antragstellerin durch ihr jetziges Vorgehen gegen ihn und seinen Kollegen irgendwie eine Lösung dieser verspreche.

Die Auskunftsperson C übermittelte im Vorfeld ihrer Befragung am 27. Oktober 2024 eine Stellungnahme, in der C die Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin umfassend bestritt und dartat, dass es mit der Antragstellerin von Beginn der Arbeiten in ihrer Wohnung an zu Problemen gekommen sei.

 

Insbesondere betonte er, dass mit den Arbeiten, wie auch durch Fotos dokumentiert, alles in Ordnung gewesen sei, und dass er die Darstellungen der Antragstellerin betreffend das Verhalten des Erstantragsgegners vehement bestreite.

In der Befragung führte die Auskunftsperson im Wesentlichen aus, dass der Erstantragsgegner und er im Auftrag der Zweitantragsgegnerin in der Wohnung der Antragstellerin tätig geworden seien. Dabei sei, soweit es die beiden beträfe, alles normal gewesen, er wisse auch nichts von Problemen zwischen der Antragstellerin und dem Erstantragsgegner. Er selbst habe nicht näher mit der Antragstellerin kommuniziert, er habe ja auch nicht viel zu reden gehabt, immerhin hätten der Erstantragsgegner und er ja zu arbeiten gehabt. Jedenfalls sei es nie zu Sprachschwierigkeiten gekommen. Von Umarmungen oder einem Kuss habe er nichts gehört und auch nichts gesehen; sollte es tatsächlich zu einem Vorfall gekommen sein, hätte die Antragstellerin ja auch ihre Schwester – diese wohne im selben Haus – oder eine Nachbarin oder auch die Polizei verständigen können. All dies sei nicht geschehen. Er arbeite seit 13 Jahren mit dem Erstantragsgegner zusammen und es habe in all der Zeit nie Probleme gegeben. Während der ersten drei Tage der Arbeiten habe es keinerlei Probleme oder Spannungen zwischen der Antragstellerin und dem Erstantragsgegner gegeben. Der Sohn der Antragstellerin sei den beiden Arbeitern nur kurz begegnet, habe sich aber überwiegend in einem anderen Raum aufgehalten. Er habe mit dem Erstantragsgegner ausschließlich in einem Raum, welcher direkt an den Vorraum anschließe, gearbeitet. Laut unzutreffender Darstellung der Antragstellerin hätten die beiden Arbeiter in diesem Raum einen Schaden verursacht. Die Pausen hätten der Erstantragsgegner und er im Auto verbracht, ihre Jause hätten sie immer gemeinsam besorgt; sie hätten immer im selben Raum gearbeitet und sich während der Arbeiten nie getrennt. Auch das Material, das am Gang gelagert gewesen sei, hätten sie gemeinsam geholt; jedenfalls könne so etwas nicht innerhalb von 15 oder 20 Sekunden passieren, während man zur Tür gehe. Er sei auch nie ins Esszimmer der Antragstellerin gegangen oder habe ihre Fotos näher angesehen. Weder der Erstantragsgegner noch er hätten mit der Antragstellerin geredet; diese sei einfach dagesessen und habe sich beschwert, dass die Arbeiten so lange dauerten.

D als Geschäftsführer und informierter Vertreter der Zweitantragsgegnerin legte in seiner Befragung dar, dass bei ihm keine Beschwerden der Antragstellerin eingegangen seien; wann er erstmals von den gegenständlichen Vorfällen erfahren habe, sei ihm nicht erinnerlich, aber von den gegenständlichen Vorwürfen habe er vor dem Schreiben

 

der Gleichbehandlungsanwaltschaft keinerlei Kenntnis gehabt, jene Beschwerden, die er kenne, beträfen etwaige Mängel der Arbeiten selbst. Auch habe es keine Kommunikation zwischen ihm und der Hausverwaltung gegeben. Sobald er von den Vorwürfen erfahren habe, habe er seinen rechtsfreundlichen Vertreter eingeschaltet. Die Schilderungen grenzten aus seiner Sicht an Rufschädigung. Der Erstantragsgegner und C seien langjährige Mitarbeiter seiner Firma, dabei hätten sie sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Der Erstantragsgegner sei zwar offen und kommunikativ, aber er könne sich nicht vorstellen, dass es zu den geschilderten Vorfällen gekommen sei. Er habe gemeinsam mit seinem Sohn, der Juniorchef der Firma sei, seine Mitarbeiter getrennt voneinander auch zu den dargestellten Vorfällen befragt, diese hätten die Vorwürfe aber bestritten. Die Antragstellerin sei schon im Vorfeld in Gesprächen mit der Sekretärin als schwierige Kundin aufgefallen. Er habe sich aber in dieser Sache nicht an die Hausverwaltung gewandt. Der Erstantragsgegner sei ein langjähriger Mitarbeiter und es habe nach seinem Wissen nie Probleme gegeben. Dieser und C seien sehr zuverlässig, auch wenn sie sich gelegentlich mit Kund:innen „verplauderten“. Die beiden würden auch nicht immer zu als

„schwierig“ beurteilten Kund:innen geschickt; die Mitarbeiter seien generell betreffend Auftreten gegenüber und Umgang mit Kund:innen geschult, selbst wenn es gelegentlich zu Sprachschwierigkeiten käme. Auf Wünsche von Kund:innen würde umfassend eingegangen, so auch in diesem Fall. Wenn es zu Beschwerden komme, finde zunächst ein persönliches Gespräch statt, und bei Zutreffen gebe es gegebenenfalls harte Konsequenzen, wie etwa Kündigung oder Entlassung.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission nahm auf Basis der Rechtslage folgenden Sachverhalt als erwiesen an:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission nahm auf Basis der Rechtslage folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Senat III hatte den Fall einer sexuellen Belästigung der Antragstellerin gemäß § 35 Abs. 1 iVm §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die Antragstellerin im Rahmen der in ihrer Wohnung zwischen 25. und 28. September 2023 durchgeführten Handwerkerarbeiten durch den Erstantragsgegner als Arbeitnehmer der Zweitantragsgegnerin durch Umarmungen und einen Kuss auf die Wange sexuell belästigt wurde und ob das Verhalten des Erstantragsgegners der Zweitantragsgegnerin im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung nachDer Senat römisch drei hatte den Fall einer sexuellen Belästigung der Antragstellerin gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 30, Absatz eins, 31, Absatz eins, leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die Antragstellerin im Rahmen der in ihrer Wohnung zwischen 25. und 28. September 2023 durchgeführten Handwerkerarbeiten durch den Erstantragsgegner als Arbeitnehmer der Zweitantragsgegnerin durch Umarmungen und einen Kuss auf die Wange sexuell belästigt wurde und ob das Verhalten des Erstantragsgegners der Zweitantragsgegnerin im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung nach

§ 1313a ABGB zuzurechnen ist.Paragraph 1313 a, ABGB zuzurechnen ist.

 

Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:

Geltungsbereich

§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.Paragraph 30, (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 35 (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,Paragraph 35, (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach Paragraph 31, oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,

1.
dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und

2. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,

gelten als Diskriminierung.

§ 38. (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Paragraph 38, (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(…)

(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im

 

Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Darüber hinaus bestimmt der hier ebenso einschlägige § 1313a ABGB:Darüber hinaus bestimmt der hier ebenso einschlägige Paragraph 1313 a, ABGB:

§ 1313a. Wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.Paragraph 1313 a, Wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.

Aufgrund eines Wasserschadens in der Wohnung der Antragstellerin beauftragte die zuständige Hausverwaltung die Zweitantragsgegnerin mit dessen Behebung. Die Arbeiten wurden vom Erstantragsgegner sowie von C als Arbeitnehmer der Zweitantragsgegnerin zwischen 25. und 28. September 2023 ausgeführt. Während dieser Zeit kam es in der Wohnung der Antragstellerin zu diversen Gesprächen zwischen der Antragstellerin und dem Erstantragsgegner. Ab dem zweiten Tag der Arbeiten kam es zu drei verschiedenen Zeitpunkten dazu, dass der Erstantragsgegner die Antragstellerin eng umarmte und beim letzten Vorfall sogar auf die Wange küsste. Zudem stellte der Erstantragsgegner der Antragstellerin wiederholt ihre Privatsphäre betreffende Fragen. All dies empfand die Antragstellerin als grenzverletzend und übergriffig, was sie auch durch ihre Körpersprache sowie insofern zum Ausdruck brachte, dass sie nicht auf die Fragen einging und das Gespräch stattdessen auf allgemeinere, die Arbeiten betreffende Themen lenkte. Während der Dauer der Arbeiten kam es jedoch zu keinerlei Kommunikation zwischen der Antragstellerin und der Hausverwaltung oder der Zweitantragsgegnerin betreffend dieses Verhalten des Erstantragsgegners.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III bejahte in seiner Sitzung vom 10. März 2025 die Frage einer sexuellen Belästigung der Antragstellerin durch den Erstantragsgegner gemäß § 35 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 leg.cit. Ebenso wurde eine Haftung der Zweitantragsgegnerin für das Verhalten des Erstantragsgegners iSd § 1313a ABGB bejaht.Der Senat römisch drei bejahte in seiner Sitzung vom 10. März 2025 die Frage einer sexuellen Belästigung der Antragstellerin durch den Erstantragsgegner gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. Ebenso wurde eine Haftung der Zweitantragsgegnerin für das Verhalten des Erstantragsgegners iSd Paragraph 1313 a, ABGB bejaht.

Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet in § 31 Abs. 1 GlBG unter anderem die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei Rechtsverhältnissen einschließlich derenDas Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet in Paragraph 31, Absatz eins, GlBG unter anderem die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei Rechtsverhältnissen einschließlich deren

 

Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum (…). Damit wird festgelegt, dass weder das Geschlecht (noch die ethnische Zugehörigkeit) bei der Entscheidung über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen noch deren Ausführung eine Rolle spielen darf1. Dazu zählen auch (sexuelle) Belästigungen (§ 35 GlBG) bei der Ausführung der Dienstleistungen. Belästigungen sind „unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen“, die im Zusammenhang mit einem der genannten Gründe (hier Geschlecht mit oder ohne Bezug zur sexuellen Sphäre) stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Geschützte Merkmale dürfen keine Benachteiligung (auch nicht durch würdeverletzende Verhaltensweisen mit sexueller Konnotation) zur Folge haben.Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum (…). Damit wird festgelegt, dass weder das Geschlecht (noch die ethnische Zugehörigkeit) bei der Entscheidung über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen noch deren Ausführung eine Rolle spielen darf1. Dazu zählen auch (sexuelle) Belästigungen (Paragraph 35, GlBG) bei der Ausführung der Dienstleistungen. Belästigungen sind „unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen“, die im Zusammenhang mit einem der genannten Gründe (hier Geschlecht mit oder ohne Bezug zur sexuellen Sphäre) stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Geschützte Merkmale dürfen keine Benachteiligung (auch nicht durch würdeverletzende Verhaltensweisen mit sexueller Konnotation) zur Folge haben.

Der Erstantragsgegner verrichtete als Arbeitnehmer der Zweitantragsgegnerin gemeinsam mit C von 25. bis 28. September 2023 Handwerkerarbeiten in der Wohnung der Antragstellerin auf Grundlage eines entsprechenden Vertrages zwischen der Hausverwaltung der Antragstellerin und der Zweitantragsgegnerin. Die Dienstleistungen der Zweitantragsgegnerin als Fachbetrieb für Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressat:innenkreis. Sie sind somit als Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu qualifizieren. Der festgestellte Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst.Der Erstantragsgegner verrichtete als Arbeitnehmer der Zweitantragsgegnerin gemeinsam mit C von 25. bis 28. September 2023 Handwerkerarbeiten in der Wohnung der Antragstellerin auf Grundlage eines entsprechenden Vertrages zwischen der Hausverwaltung der Antragstellerin und der Zweitantragsgegnerin. Die Dienstleistungen der Zweitantragsgegnerin als Fachbetrieb für Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressat:innenkreis. Sie sind somit als Dienstleistungen im Sinne des Artikel 57, AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu qualifizieren. Der festgestellte Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst.

Im Zuge der Ausführung der von der Hausverwaltung der Antragstellerin beauftragten Handwerkerarbeiten kam es gemäß der in diesem Punkt überzeugenden Aussagen der Antragstellerin wiederholt zu aufgrund der Körpersprache erkennbar unerwünschten engen Umarmungen und privaten Fragen durch den Erstantragsgegner gegenüber der Antragstellerin, sowie auch einmal zu einem Kuss auf die Wange der Antragstellerin, obwohl diese – laut übereinstimmenden Angaben aller Auskunftspersonen - erkennbar stets Distanz

1Vgl zum Begriff der „Dienstleistung“ die ErläutRV 415 BlgNR 23. GP 8 mwN; Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 30 Rz 10.1Vgl zum Begriff der „Dienstleistung“ die ErläutRV 415 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 8 mwN; Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG Paragraph 30, Rz 10.

 

zu den Arbeitern hielt. Vor dem Hintergrund des Gesamtgeschehens, der in sich widerspruchsfreien Aussagen der Antragstellerin zu ihren Empfindungen und Wahrnehmungen sowie aufgrund der nach dem persönlichen Eindruck glaubhaft geschilderten Intensität der Umarmungen im Zusammenhang mit einem Kuss im Gesicht wurde durch dieses Verhalten die sexuelle Sphäre der Antragstellerin tangiert und sie, die in keinerlei Weise auf den Erstantragsgegner zuging, durch diese taktilen Annäherungsversuche in ihrer Selbstbestimmung und damit auch ihrer Würde verletzt. Zumal sich, wie den Aussagen der Antragstellerin zu entnehmen ist, die Vorfälle in ihrer Wohnung und damit in ihrem persönlichen Schutzbereich ereigneten, und aufgrund der sich aus der Notwendigkeit der Fertigstellung der Arbeiten ergebenden Abhängigkeit der Antragstellerin vom Erstantragsgegner wurde durch dieses Verhalten des Erstantragsgegners auch ein für die Antragstellerin einschüchterndes Umfeld geschaffen.

Die dem gegenüberstehenden Aussagen des Erstantragsgegners nie mit der Antragstellerin allein gewesen zu sein sowie der dies bestätigenden Auskunftsperson C erscheinen als reine Schutzbehauptungen und eingedenk der sich zwischen den Aussagen ergebenden Widersprüche, wonach der Erstantragsgegner nach eigenen Angaben sehr wohl im Esszimmer bei der Antragstellerin war und mit dieser redete bzw. sie im Hinblick auf die Beschwerden zur Arbeitsleistung zu kalmieren versuchte, während C jedes Alleinsein und Gespräche der beiden ausschloss sohin als nicht glaubwürdig. Der informierte Vertreter der Zweitantragsgegnerin konnte dazu aus eigener Wahrnehmung nichts beitragen. Dass es zuvor keine diesbezüglichen Beschwerden gegeben habe und zu erwarten gewesen wäre, dass sich die Antragstellerin sofort bei der Zweitantragsgegnerin beschwert hätte, sind im Hinblick auf den persönlichen Eindruck der Antragstellerin keine plausiblen Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit der Darstellung der Antragstellerin. Diese wirkte bei ihren Schilderungen des Geschehens äußerst betroffen und den Tränen nahe und musste deshalb auch den Sitzungsraum verlassen um sich zu fassen, sodass angesichts ihrer Vorerfahrungen mit sexueller Belästigung in anderen Bereichen nicht verwundert, dass sie selbst zuerst die Erfahrungen verarbeiten musste und den Termin mit der Anwältin des Frauennotrufs nutzen wollte, um sich darüber klarzuwerden, wie sie sich verhalten sollte.

Die Zweitantragsgegnerin war aufgrund des zwischen ihr und der Hausverwaltung der Antragstellerin bestehenden Vertragsverhältnisses zur Leistungserbringung verpflichtet. Bei dem zwischen Hausverwaltung und Zweitantragsgegnerin geschlossenen Vertrag, dessen

 

Leistungsgegenstand geradehin die Ausführung notwendiger Reparaturarbeiten in der Wohnung der Antragstellerin waren, handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Sohin ist der Erstantragsgegner als Arbeitnehmer der Zweitantragsgegnerin als deren Erfüllungsgehilfe anzusehen und hat sich die Zweitantragsgegnerin das Verhalten des Erstantragsgegners, welches im Rahmen des als Teil der Leistungserbringung aus dem Vertrag zwischen Hausverwaltung und Zweitantragsgegnerin anzusehenden Kund:innenkontakts mit der Antragstellerin erfolgte, gemäß § 1313a ABGB zurechnen zu lassen2.Leistungsgegenstand geradehin die Ausführung notwendiger Reparaturarbeiten in der Wohnung der Antragstellerin waren, handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Sohin ist der Erstantragsgegner als Arbeitnehmer der Zweitantragsgegnerin als deren Erfüllungsgehilfe anzusehen und hat sich die Zweitantragsgegnerin das Verhalten des Erstantragsgegners, welches im Rahmen des als Teil der Leistungserbringung aus dem Vertrag zwischen Hausverwaltung und Zweitantragsgegnerin anzusehenden Kund:innenkontakts mit der Antragstellerin erfolgte, gemäß Paragraph 1313 a, ABGB zurechnen zu lassen2.

Der Senat III kam sohin zur Auffassung, dass die Antragsgegnerin durch den Erstantragsgegner beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen iSd § 35 Abs. 1 GlBG durch Umarmungen und einen Kuss auf die Wange sexuell belästigt wurde.Der Senat römisch drei kam sohin zur Auffassung, dass die Antragsgegnerin durch den Erstantragsgegner beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen iSd Paragraph 35, Absatz eins, GlBG durch Umarmungen und einen Kuss auf die Wange sexuell belästigt wurde.

Des Weiteren kam der Senat III zur Auffassung, dass sich die Zweitantragsgegnerin dieses Verhalten beim notwendigen Kundenkontakt in Ausführung von Handwerksarbeiten gemäßDes Weiteren kam der Senat römisch drei zur Auffassung, dass sich die Zweitantragsgegnerin dieses Verhalten beim notwendigen Kundenkontakt in Ausführung von Handwerksarbeiten gemäß

§ 1313a ABGB zurechnen lassen muss.Paragraph 1313 a, ABGB zurechnen lassen muss.

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Demgemäß muss die Schadenersatzleistung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher dem Erstantragsgegner sowie der Zweitantragsgegnerin einen angemessenen Schadenersatz an die Antragstellerin zu leisten.Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher dem Erstantragsgegner sowie der Zweitantragsgegnerin einen angemessenen Schadenersatz an die Antragstellerin zu leisten.

10. März 2025

Dr.in Maria Wais (Vorsitzende)

2 Siehe Reischauer/Fischer-Czermak in Rummel7Lukas /Geroldinger, ABGB4 § 1313a Rz 14f mwN.2 Siehe Reischauer/Fischer-Czermak in Rummel7Lukas /Geroldinger, ABGB4 Paragraph 1313 a, Rz 14f mwN.

 

Hinweis: Gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates III) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat III vertretene Interessenvertretung gemäßHinweis: Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates römisch drei) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat römisch drei vertretene Interessenvertretung gemäß

§ 12 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.Paragraph 12, Absatz 4, GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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